Gesetze / Landesrecht Bayern / BaySchwBerG · GVBl. S. 320, BayRS 2170-2-A
Gesetz über die Schwangerenberatung
20 Normen · Ausgangsfassung vom 09.08.1996 · 2 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art. 1 Zweck des Gesetzes
- Art. 2 Beratung
- Art. 3 Sicherstellung der Beratung
- Art. 4 Fachliche Abstimmung
- Art. 5 Prävention, Bewußtseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit
- Art. 6 Vermittlung von Hilfen
- Art. 7 Ziel und Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
- Art. 8 Soziales Umfeld
- Art. 9 Aufzeichnung über die Beratung
- Art. 10 Beratungsbescheinigung
- Art. 11 Nachgehende Betreuung
- Art. 12 Anerkennung von Beratungsstellen
- Art. 13 Öffentliche Bekanntmachung
- Art. 14 Festlegung von Einzugsbereichen
- Art. 15 Personelle Mindestbesetzung
- Art. 16 Voraussetzungen für die Finanzierung von Beratungsstellen
- Art. 17 Anforderungen an die Träger
- Art. 18 Umfang der öffentlichen Förderung
- Art. 19 (aufgehoben)
- Art. 20 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 171 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.