Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerGArt 14 Festlegung von Einzugsbereichen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/14#abs-1 (1) Die öffentliche Förderung von anerkannten Beratungsstellen erfolgt nach Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs. Der Einzugsbereich für eine anerkannte Beratungsstelle in freier Trägerschaft wird auf Antrag im Einvernehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden festgelegt. Wird das Einvernehmen nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung erreicht, kann der Einzugsbereich im Benehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden vorläufig festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/14#abs-2 (2) Für Ärzte und die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wird kein Einzugsbereich festgelegt. Beratungsstellen von Aufgabenträgern nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 erhalten keinen Einzugsbereich, wenn ein Träger der freien Wohlfahrtspflege dessen Festlegung für eine eigene Beratungsstelle anstrebt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/14#abs-3 (3) Der Einzugsbereich soll nur ein bis vier Landkreise und kreisfreie Gemeinden umfassen und 200 000 Einwohner nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/14#abs-4 (4) Für die Festlegung von Einzugsbereichen sind die Regierungen zuständig. Soweit notwendig, sind sie auch befugt, einen festgelegten Einzugsbereich auf Grund von Veränderungen anzupassen.