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Art 7 Ziel und Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/7#abs-1 (1) Die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 des Strafgesetzbuchs (StGB) und § 5 SchKG) ist von den anerkannten Beratungsstellen unverzüglich durchzuführen. Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/7#abs-2 (2) Die Schwangerschaftskonfliktberatung soll von den Ratsuchenden so früh wie möglich in Anspruch genommen werden. Ärzte sollen bei erkennbaren Konfliktlagen unmittelbar nach Feststellung einer Schwangerschaft zur Beratung motivieren und bei der Vermittlung eines Beratungstermins behilflich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/7#abs-3 (3) Vor Beginn des Beratungsgesprächs soll in geeigneter Weise über die umfassende Schweige- und Geheimhaltungspflicht aller in der Beratungsstelle tätigen Personen und die Möglichkeit der anonymen Beratung (Art. 2 Abs. 3) informiert werden.

Art 6 Art 8