Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerG

Art 18 Umfang der öffentlichen Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/18#abs-1 (1) Für anerkannte Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich, welche die Voraussetzungen der Art. 16 und 17 erfüllen, betragen die Zuschüsse des Staates 50 v.H. und die Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden 30 v.H. der zuschußfähigen Gesamtkosten. Die Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils erfolgt unter den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden im Einzugsbereich entsprechend dem Einwohnerschlüssel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/18#abs-2 (2) Zuschußfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal und Sachausgaben. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration, im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie nach Anhörung der Kirchen und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege durch Rechtsverordnung.

Art 17 Art 19