Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerGArt 15 Personelle Mindestbesetzung
Stand: 25.08.2026
Der Personalschlüssel (Art. 3 Abs. 2 Satz 2) soll zumindest näherungsweise auch innerhalb eines festgelegten Einzugsbereichs hinsichtlich des förderungsfähigen Personalbedarfs eingehalten werden. Er wird durch die bei den anerkannten Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 3) tätigen Fachkräfte (Art. 3 Abs. 4) und Ärzte erfüllt. Zusätzlicher Personalbedarf ist nachzuweisen.