Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerG

Art 15 Personelle Mindestbesetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Personalschlüssel (Art. 3 Abs. 2 Satz 2) soll zumindest näherungsweise auch innerhalb eines festgelegten Einzugsbereichs hinsichtlich des förderungsfähigen Personalbedarfs eingehalten werden. Er wird durch die bei den anerkannten Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 3) tätigen Fachkräfte (Art. 3 Abs. 4) und Ärzte erfüllt. Zusätzlicher Personalbedarf ist nachzuweisen.

Art 14 Art 16