Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerG

Art 2 Beratung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/2#abs-1 (1) Frauen und Männer können das Recht auf Information und Beratung sowie auf Vermittlung von Hilfen (§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) in der jeweiligen Fassung) so oft und so lange in Anspruch nehmen, wie dies im Einzelfall erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/2#abs-2 (2) Information, Beratung und Hilfe sind kostenfrei und nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt Ratsuchender gebunden. Den Ratsuchenden und in besonderer Weise den Schwangeren sind Offenheit, Verständnis und Hilfsbereitschaft entgegenzubringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/2#abs-3 (3) Über die Beratung ist Verschwiegenheit zu wahren. Auf Wunsch kann die Beratung anonym erfolgen.

Art 1 Art 3