Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerGArt 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 25.08.2026
Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Sorge für die Schwangere durch
1. Bewußtseinsbildung und Aufklärung für Frauen und Männer,
2. Beratung für werdende Mütter und Väter,
3. Schwangerschaftskonfliktberatung und Vermittlung von Hilfen.