Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerGArt 10 Beratungsbescheinigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/10#abs-1 (1) Die Beratungsbescheinigung (§ 7 SchKG) wird der Schwangeren ausgehändigt, wenn sie die Gründe mitgeteilt hat , derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt, die beratende Person die Beratung als abgeschlossen ansieht und die Schwangere ihre Identität nachgewiesen hat. Für die Fortsetzung des Beratungsgesprächs gilt § 7 Abs. 2 und 3 SchKG. Der Name der Schwangeren wird auf Wunsch nach der Beratung durch eine andere als die beratende Person, die der Beratungsstelle angehört, in die Beratungsbescheinigung eingetragen; Art. 2 Abs. 3 Satz 1 gilt für diese Person entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/10#abs-2 (2) Die Erteilung der Beratungsbescheinigung ist zu belegen, wenn die Schwangere erklärt, daß sie damit einverstanden ist. Diese Unterlagen sind sorgfältig unter Verschluß zu halten und nach Ablauf von fünf Jahren zu vernichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/10#abs-3 (3) Die Ausgestaltung der Beratungsbescheinigung ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz.