Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerG

Art 3 Sicherstellung der Beratung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/3#abs-1 (1) Die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG ist eine öffentliche Aufgabe. Sie obliegt dem Staat sowie den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/3#abs-2 (2) Das Beratungsangebot nach Absatz 1 wird von anerkannten Beratungsstellen sichergestellt. Dabei ist von dem sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebenden Personalschlüssel auszugehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/3#abs-3 (3) Anerkannte Beratungsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind die nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen sowie die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Sie führen die Bezeichnung „staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/3#abs-4 (4) Die Beratung wird durch hauptamtliche Fachkräfte, ergänzt durch Verwaltungskräfte und Honorarkräfte gewährleistet. Hauptamtliche Fachkräfte, die in der Schwangerschaftskonfliktberatung eingesetzt werden, sind zur Supervision verpflichtet, müssen eine Ausbildung als Diplom-Sozialpädagoge (FH) oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben und auf Grund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den sozialen Hilfemöglichkeiten für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder vertraut sein oder gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen nachweisen können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/3#abs-5 (5) In jeder unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind mindestens zwei hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Fachkräfte oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften und ein Arzt mit dem Vollzug dieses Gesetzes zu betrauen. Der Vollzug dieses Gesetzes hat Vorrang vor anderen Aufgaben; dies gilt nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um im jeweiligen Einzugsbereich zusammen mit den nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen den sich aus § 4 Abs. 1 SchKG ergebenden Personalschlüssel zu erfüllen.

Art 2 Art 4