Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerG

Art 6 Vermittlung von Hilfen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/6#abs-1 (1) Schwangere und Mütter mit Kleinkindern sowie die nach Art. 7 beratenen Frauen sollen durch Beratung auch im Kontakt mit Behörden unterstützt werden. Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf gesetzliche familienfördernde Leistungen sowie zur Unterstützung bei der Wohnungssuche, Kinderbetreuung und Fortsetzung ihrer Ausbildung gehören die Vorbereitung, Einreichung und Verfolgung der notwendigen Anträge, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/6#abs-2 (2) Anerkannte Beratungsstellen, die eine öffentliche Förderung erhalten, sowie die Gesundheitsämter haben die Beihilfen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“, die beim Austragen der Schwangerschaft für Mutter und Kind in Betracht kommen, zu vermitteln, zu bearbeiten und auszureichen.

Art 5 Art 7