Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerG

Art 8 Soziales Umfeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit erforderlich haben die anerkannten Beratungsstellen im Einvernehmen mit der Schwangeren weitere Personen aus deren sozialem Umfeld (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 SchKG) einzubeziehen, um vorhandene Konflikte abzubauen und vor allem den Vater des Kindes sowie die nahen Angehörigen der Schwangeren für die Annahme des Kindes und die Unterstützung der werdenden Mutter zu gewinnen.

Art 7 Art 9