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BaySchwBerG

Art 12 Anerkennung von Beratungsstellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/12#abs-1 (1) Die Anerkennung nach §§ 8 und 9 SchKG erstreckt sich auch auf den Aufgabenbereich nach § 2 SchKG. Sie kann nur auf Antrag des Trägers einer Beratungsstelle oder eines Arztes und bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 9 SchKG) erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/12#abs-2 (2) Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung dürfen die Regierungen nach Maßgabe des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/12#abs-3 (3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/12#abs-4 (4) Für die Anerkennung sowie deren Rücknahme und Widerruf sind die Regierungen zuständig.

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