Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerGArt 11 Nachgehende Betreuung
Stand: 25.08.2026
Die Beratung soll als nachgehende Betreuung in Form von Einzelberatungen, Gruppenberatungen oder betreuten Selbsthilfegruppen zur besseren Bewältigung persönlicher, pädagogischer, gesundheitlicher, familienbezogener und beruflicher Probleme fortgesetzt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und gewünscht wird. Dabei sollen insbesondere
1. junge und alleinerziehende Elternteile unterstützt,
2. die Festigung von gefährdeten Paarbeziehungen und Eltern-Kind-Bindungen angestrebt und
3. Frauen mit psychischen Problemen nach einem Schwangerschaftsabbruch betreut werden.