Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerG

Art 11 Nachgehende Betreuung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Beratung soll als nachgehende Betreuung in Form von Einzelberatungen, Gruppenberatungen oder betreuten Selbsthilfegruppen zur besseren Bewältigung persönlicher, pädagogischer, gesundheitlicher, familienbezogener und beruflicher Probleme fortgesetzt werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und gewünscht wird. Dabei sollen insbesondere

1. junge und alleinerziehende Elternteile unterstützt,

2. die Festigung von gefährdeten Paarbeziehungen und Eltern-Kind-Bindungen angestrebt und

3. Frauen mit psychischen Problemen nach einem Schwangerschaftsabbruch betreut werden.

Art 10 Art 12