Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerGArt 4 Fachliche Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Innerhalb der festgelegten Einzugsbereiche nach Art. 14 stimmt die zuständige Regierung unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs mindestens einmal im Jahr die Planung und Durchführung der gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, mit den beteiligten anerkannten Beratungsstellen ab. Dazu sind Vertreter der betroffenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einzuladen Soweit erforderlich sind dabei auch ein Vertreter der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung, des Jugendamts und des ärztlichen Kreisverbands zuzuziehen.