Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz
BaySchwBerGArt 9 Aufzeichnung über die Beratung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/9#abs-1 (1) Die Beratungsprotokolle (§ 10 SchKG) sind sorgfältig und getrennt von den Beratungsbescheinigungen unter Verschluß zu halten und nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/9#abs-2 (2) Die Ausgestaltung des Beratungsprotokolls ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.