Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

BaySchwBerG

Art 9 Aufzeichnung über die Beratung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/9#abs-1 (1) Die Beratungsprotokolle (§ 10 SchKG) sind sorgfältig und getrennt von den Beratungsbescheinigungen unter Verschluß zu halten und nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchwBerG/9#abs-2 (2) Die Ausgestaltung des Beratungsprotokolls ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

Art 8 Art 10