Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz BaySchwBerG Art. 19 (aufgehoben) Bayern Außer Kraft: Art 19 BaySchwBerG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für Art. 19 BaySchwBerG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm