Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 3 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/3#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die Bausparkassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, des Kreditwesengesetzes und der in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Gesetze und Verordnungen aus. Sie ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb einer Bausparkasse mit den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge im Einklang zu erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/3#abs-2 (2) Soweit Bausparkassen einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Aufsichtsbehörde bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/3#abs-3 (3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/3#abs-4 (4) Die Bausparkasse hat die Genehmigungen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie hat dem Antrag jeweils sämtliche Unterlagen und Informationen beizufügen, die zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn der Antrag keine ausreichenden Unterlagen oder Informationen enthält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/3#abs-5 (5) Bausparkassen haben der Bundesanstalt laufend, mindestens einmal jährlich, über
zu berichten (kollektiver Lagebericht). Die Bausparkasse hat im Rahmen des kollektiven Lageberichts gesondert zur Erfüllbarkeit von längerfristigen Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen. Der kollektive Lagebericht hat insbesondere Fortschreibungen über die erwartete Entwicklung des Bauspargeschäfts sowie Prognosen weiterer, im Zusammenhang mit dem Bauspargeschäft stehender betriebswirtschaftlicher Größen zu enthalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/3#abs-6 (6) Liegen nach den Ergebnissen der von den Bausparkassen nach den Regelungen des § 8 Absatz 4 zu verwendenden bauspartechnischen Simulationsmodelle die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 nicht vor, so hat die Bausparkasse dies unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt zudem auf Anforderung aktuelle Ergebnisse eines bausparspezifischen Simulationsmodells vorzulegen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 BauSparkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Stuttgart, 24.04.2007 – 20 O 9/07Zitiert von 4
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2399)
BGBl. 2015 I S. 2399
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2778)
BGBl. 2002 I S. 2778
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.