Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 8 Risikomanagement, bauspartechnische Simulationsmodelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/8#abs-1 (1) Die Bausparkasse muss über ein dem § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechendes, auf ihre Belange ausgerichtetes eigenständiges Risikomanagementsystem verfügen. Dies umfasst insbesondere auch Verfahren und Methoden zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 laufend vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/8#abs-2 (2) Wesentliche Tätigkeiten zur Steuerung und Kontrolle der spezifischen Risiken des Bauspargeschäfts darf die Bausparkasse nicht auf Dritte übertragen oder auslagern. Dazu gehören insbesondere das Risikomanagement des kollektiven Bauspargeschäfts, die Kollektivsteuerung und die hierauf bezogenen Tätigkeiten der internen Revision.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/8#abs-3 (3) Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrem Geschäftsbetrieb zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/8#abs-4 (4) Bausparkassen haben im Rahmen ihres Risikomanagements unter Zugrundelegung angemessener bauspartechnischer Annahmen laufend geeignete Verfahren und Methoden zu verwenden, anhand derer die Entwicklung des Bauspargeschäfts, insbesondere der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen, hinreichend genau prognostiziert werden kann (bauspartechnische Simulationsmodelle).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/8#abs-5 (5) Die Eignung eines bauspartechnischen Simulationsmodells ist vor der erstmaligen Verwendung und bei wesentlichen Änderungen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Der Prüfer hat insbesondere zu beurteilen, ob mit dem bauspartechnischen Simulationsmodell die Entwicklung des Bauspargeschäfts hinreichend genau prognostiziert werden kann. Der Prüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder elektronisch und mit der gebotenen Klarheit zu berichten (Prüfungsbericht). Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Prüfungsbericht zusammenzufassen. § 28 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 BauSparkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3362/10Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 – 2 U 30/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2399)
BGBl. 2015 I S. 2399
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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