Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 272/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse für Altverträge mit einer mindestens zehnjährigen erstmaligen ZuteilungsreifeZitiert von 6
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 – 2 U 30/09Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 24.04.2007 – 20 O 9/07Zitiert von 4
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 185/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach ZuteilungsreifeZitiert von 37
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2021 – 17 U 20/20
- LG Heilbronn, 21.05.2015 – Bi 6 O 50/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 188/23
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
- AG Nürnberg, 12.07.2022 – 15 C 5834/21
13 Entscheidungen zu § 5 BauSparkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BauSparkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-1 (1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-2 (2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-3 (3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-4 (4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-5 (5) Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zuteilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist. Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr anbietet, kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.