Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-1 (1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-2 (2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-3 (3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-4 (4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/5#abs-5 (5) Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zuteilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist. Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr anbietet, kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 5 BauSparkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 272/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse für Altverträge mit einer mindestens zehnjährigen erstmaligen ZuteilungsreifeZitiert von 6
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 – 2 U 30/09Zitiert von 3
- LG Stuttgart, 24.04.2007 – 20 O 9/07Zitiert von 4
- BGH, 21.02.2017 – XI ZR 185/16Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von zehn Jahren nach ZuteilungsreifeZitiert von 38
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2021 – 17 U 20/20
- LG Heilbronn, 21.05.2015 – Bi 6 O 50/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 188/23
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
- AG Nürnberg, 12.07.2022 – 15 C 5834/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BauSparkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2399)
BGBl. 2015 I S. 2399
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.