Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/6418 · S. 25
Zu Artikel 1 (Änderung des BausparkG)
Zu Artikel 1 (Änderung des BausparkG) Zu Nummer 1 (§ 1) Der neu eingefügte Satz 3 in § 1 Absatz 2 BausparkG dient der Bestimmung des Begriffs des „Kollektivs“, einem seit Jahrzehnten in der Bausparkassenaufsicht gebräuchlichen Begriff. Er entspricht den Begriffen der „Zweck- spargemeinschaft“ oder der „Bausparergemeinschaft“, welcher bereits in der Begründung des Gesetzes zur Än- derung des Gesetzes über Bausparkassen vom 13. Dezember 1990 verwendet wird. Der Begriff des „Kollektivs“ hat vielfältig Eingang in die Verwaltungspraxis der Bausparkassenaufsicht und die Bausparkassen-Verordnung (§§ 7, 8 und 9) gefunden. Abgeleitete Formen des Begriffs („außerkollektiv“) dienen der Abgrenzung von Rechts- verhältnissen innerhalb der Bausparergemeinschaft vom sonstigen Geschäft der Bausparkasse. Die Aufnahme in das BausparkG im Rahmen einer Begriffsdefinition spiegelt den Sprachgebrauch in der Verwaltungspraxis wider. Drucksache 18/6418 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Änderung in § 1 Absatz 3 Satz 2 BausparkG trägt der Entwicklung Rechnung, nach der gewerbliche Bauvor- haben, die zur Versorgung von Wohngebieten beitragen, zunehmend auch in Gebieten durchgeführt werden, die nicht dem Wohnen dienen. Diese Bauvorhaben fallen auch künftig unter die Kontingentierung gewerblicher Fi- nanzierungen in der Bausparkassen-Verordnung. Über diese Kontingentierung bleibt sichergestellt, dass es – trotz der insoweit erweiterten Definition der wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen – nicht zu einer unangemessenen Ausweitung dieser Finanzierungen kommen kann. Die neu eingefügten Absätze 4 bis 8 definieren bausparspezifische Begriffe, die in der Verwaltungspraxis bereits eingeführt sind und die insbesondere in dem neugefassten § 6 BausparkG (Zweckbindung) verwendet werden. Der neu e
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 44.614 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/6418, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.474–111.088 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 950db87a47da4e8d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP