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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6418 · S. 25

Zu Artikel 1 (Änderung des BausparkG)

Zu Artikel 1 (Änderung des BausparkG)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Der neu eingefügte Satz 3 in § 1 Absatz 2 BausparkG dient der Bestimmung des Begriffs des „Kollektivs“, einem
seit Jahrzehnten in der Bausparkassenaufsicht gebräuchlichen Begriff. Er entspricht den Begriffen der „Zweck-
spargemeinschaft“ oder der „Bausparergemeinschaft“, welcher bereits in der Begründung des Gesetzes zur Än-
derung des Gesetzes über Bausparkassen vom 13. Dezember 1990 verwendet wird. Der Begriff des „Kollektivs“
hat vielfältig Eingang in die Verwaltungspraxis der Bausparkassenaufsicht und die Bausparkassen-Verordnung
(§§ 7, 8 und 9) gefunden. Abgeleitete Formen des Begriffs („außerkollektiv“) dienen der Abgrenzung von Rechts-
verhältnissen innerhalb der Bausparergemeinschaft vom sonstigen Geschäft der Bausparkasse. Die Aufnahme in
das BausparkG im Rahmen einer Begriffsdefinition spiegelt den Sprachgebrauch in der Verwaltungspraxis wider.
Drucksache 18/6418 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Änderung in § 1 Absatz 3 Satz 2 BausparkG trägt der Entwicklung Rechnung, nach der gewerbliche Bauvor-
haben, die zur Versorgung von Wohngebieten beitragen, zunehmend auch in Gebieten durchgeführt werden, die
nicht dem Wohnen dienen. Diese Bauvorhaben fallen auch künftig unter die Kontingentierung gewerblicher Fi-
nanzierungen in der Bausparkassen-Verordnung. Über diese Kontingentierung bleibt sichergestellt, dass es – trotz
der insoweit erweiterten Definition der wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen – nicht zu einer unangemessenen
Ausweitung dieser Finanzierungen kommen kann.
Die neu eingefügten Absätze 4 bis 8 definieren bausparspezifische Begriffe, die in der Verwaltungspraxis bereits
eingeführt sind und die insbesondere in dem neugefassten § 6 BausparkG (Zweckbindung) verwendet werden.
Der neu e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 44.614 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6418, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.474–111.088 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 950db87a47da4e8d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP