Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 6a Vorgaben für Zuteilungsmassen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Stuttgart, 24.04.2007 – 20 O 9/07Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/6a#abs-1 (1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bausparverträge bilden. Ausnahmen sind nur übergangsweise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustimmung der Bundesanstalt möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/6a#abs-2 (2) Für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.