Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 6 Zweckbindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/6#abs-1 (1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Absatz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, verwendet werden. Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können, darf die Bausparkasse zwischenzeitlich
Die Zuteilungsmasse ist mit dem Ziel gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. Die Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach Satz 2 Nummer 2 jederzeit widerrufen, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/6#abs-2 (2) Bausparkassen haben zur Wahrung der Belange der Bausparer einen Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zu bilden, der Folgendes absichert:
Hierzu müssen Überschüsse aus einer Anlage der Kollektivmittel dem Sonderposten zugeführt werden, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem erzielten Ertrag aus der Anlage der Kollektivmittel und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der gesamten Kollektivmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte (Mehrerträge). Der Sonderposten ist von der Bausparkasse gemäß Satz 1 zu verwenden. Darüber hinaus kann er mit Genehmigung der Bundesanstalt unter hinreichender Wahrung der Belange der Bausparer verwendet werden, wenn dies geeignet und erforderlich erscheint, um ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts zu beseitigen. Ein bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts kann insbesondere vorliegen, wenn
Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/6#abs-3 (3) Forderungen aus Bauspardarlehen und die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspargeschäft und für das Geschäft mit Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskrediten veräußert, beliehen oder verpfändet werden. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie sonstigen Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c bleibt hiervon unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 6 BauSparkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3362/10Zitiert von 2
- BFH, 05.11.2014 – I B 107/13Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur RückstellungZitiert von 1
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 17 U 192/23
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3141/11Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 24.04.2007 – 20 O 9/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.11.2016 – II R 65/14Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" bei der Einheitsbewertung des BetriebsvermögensZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 – 2 U 30/09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BauSparkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2399)
BGBl. 2015 I S. 2399
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.