Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2399
BGBl. 2015 I S. 2399 · 44.141 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Vom 21. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bausparkassengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)“
durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 8 des Ge-
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mit-
glied einer Zweckspargemeinschaft (Kollek-
tiv).“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, wenn sie
im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnun-
gen oder in Gebieten durchgeführt werden, die
dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu be-
stimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete bei-
zutragen“ durch die Wörter „und der Erwerb ge-
werblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt
sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizu-
tragen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
bis 9 eingefügt:
„(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der
Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüber-
schuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an
Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zins-
überschuss ist die Summe der Erträge aus Bau-
spardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen
angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zins-
aufwands für Bauspareinlagen.
(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bau-
sparguthabens und des Bauspardarlehens aus
der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse
nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zu-
teilungsvoraussetzungen.
(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den
Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewäh-
rung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind,
und dem Fonds zur bauspartechnischen Ab-
sicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich
der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bau-
spareinlagen und dem Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des
Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne
des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zulassung
zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform
(1) Wer das Bauspargeschäft betreiben will, be-
darf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis
der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich zu den in § 32 des
Kreditwesengesetzes genannten Voraussetzungen
setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass eine
Bausparkasse
1. über ein Kernkapital im Sinne des Artikels 25 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013

über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1) von mindestens 20 Millionen Euro
verfügt,
2. geeignete Geschäftsleiter hat, die insbesondere
über ausreichende Erfahrungen im Kredit- und
Bauspargeschäft verfügen und nicht gleichzeitig
Mitglied der Geschäftsleitung eines übergeord-
neten Unternehmens oder Schwesterunterneh-
mens sind,
3. Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine
Bedingungen für Bausparverträge formuliert hat,
die jeweils den Anforderungen nach § 5 ent-
sprechen,
4. geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne
des § 8 Absatz 1 zur Steuerung, Überwachung
und Kontrolle der Risiken aus dem Bauspar-
geschäft besitzt,
5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (Bundesanstalt) einen Geschäftsplan vor-
legt, in dem sie darlegt, wie sie das Bausparge-
schäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird,
6. über den für den regelmäßigen und nachhaltigen
Betrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen orga-
nisatorischen Aufbau verfügt und
7. eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sowie deren
Kontrolle und Steuerung dauerhaft gewährleistet
erscheinen lässt, um durch den ausreichenden
Abschluss neuer Bausparverträge (Neugeschäft)
eine gleichmäßige und möglichst kurze Warte-
zeit sicherstellen zu können.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Er-
laubnisantrag darzulegen.
(2) Private Bausparkassen dürfen nur in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben wer-
den. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bau-
sparkassen wird von den Ländern bestimmt.
(3) Abweichend von § 33 Absatz 3 des Kredit-
wesengesetzes ist die erforderliche Erlaubnis auch
dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen. Die Bundes-
anstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn der
Antrag entgegen Absatz 1 Satz 3 keine ausreichen-
den Angaben oder Unterlagen enthält.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer
in den Fällen des § 35 Absatz 2 des Kreditwesen-
gesetzes auch dann aufheben, wenn die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6
und 7 sowie nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde,
kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe von
Satz 1 und § 35 Absatz 2 und 2a des Kreditwesen-
gesetzes Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Ab-
satz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates
vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer
Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) vorlegen.
(5) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis für
das Bauspargeschäft auf oder erlischt die Erlaubnis
nach § 35 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, so
ist der gesamte Bestand an Bausparverträgen mit
den zugehörigen Aktiva und Passiva gemäß § 14
Absatz 1 auf eine andere Bausparkasse zu über-
tragen. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, sind
sonstige Aktiva und Passiva mit zu übertragen,
etwa Forderungen aus einer Anlage nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 3,
die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführ-
ten Mittel sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften
nach § 4 Absatz 1 Nummer 5.
(6) Kommt die Bausparkasse einer Aufforderung
der Bundesanstalt zur Übertragung im Sinne des
Absatzes 5 innerhalb einer angemessenen Zeit
nicht nach, kann die Bundesanstalt die Abwicklung
der Geschäfte anordnen. Für Bausparkassen, die
keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts
sind, gilt § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kredit-
wesengesetzes entsprechend.
(7) Die Regelungen des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisa-
tionsgesetzes und § 48t des Kreditwesengesetzes
bleiben jeweils unberührt.“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Unwirksamkeit von Verträgen
oder Absprachen mit beherrschender Wirkung
Verträge und Absprachen, durch die die Leitung
einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer ande-
ren Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern
es sich bei der anderen Person nicht um eine Bau-
sparkasse handelt.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
anstalt)“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ und
die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ durch die
Wörter „der in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes genannten Gesetze und Verord-
nungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Die Bausparkasse hat die Genehmigun-
gen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz
schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie
hat dem Antrag jeweils sämtliche Unterlagen
und Informationen beizufügen, die zur Beurtei-
lung des Antrags erforderlich sind. Die Bundes-
anstalt kann die Genehmigung versagen, wenn
der Antrag keine ausreichenden Unterlagen oder
Informationen enthält.
(5) Bausparkassen haben der Bundesanstalt
laufend, mindestens einmal jährlich, über
1. die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse
übernommenen Verpflichtungen,
2. den Bestand an Bausparverträgen mit den
zugehörigen Aktiva und Passiva,

3. Zuführungen zur Zuteilungsmasse,
4. Zwischenanlagen der Mittel der Zuteilungs-
masse,
5. Entnahmen aus der Zuteilungsmasse und
6. die aktuellen Forderungen aus Bauspardarle-
hen samt ihrer Besicherung
zu berichten (kollektiver Lagebericht). Die Bau-
sparkasse hat im Rahmen des kollektiven Lage-
berichts gesondert zur Erfüllbarkeit von länger-
fristigen Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen.
Der kollektive Lagebericht hat insbesondere Fort-
schreibungen über die erwartete Entwicklung des
Bauspargeschäfts sowie Prognosen weiterer, im
Zusammenhang mit dem Bauspargeschäft stehen-
der betriebswirtschaftlicher Größen zu enthalten.
(6) Liegen nach den Ergebnissen der von den
Bausparkassen nach den Regelungen des § 8
Absatz 4 zu verwendenden bauspartechnischen
Simulationsmodelle die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5
Absatz 4 nicht vor, so hat die Bausparkasse dies
unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Die
Bausparkasse hat der Bundesanstalt zudem auf
Anforderung aktuelle Ergebnisse eines bauspar-
spezifischen Simulationsmodells vorzulegen, so-
fern dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-
anstalt erforderlich ist.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „die-
nen“ die Wörter „(Vorfinanzierungskredite
oder Zwischenfinanzierungskredite)“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ge-
währen“ die Wörter „(sonstige Baudarlehen)“
eingefügt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) vorbehaltlich einer Erlaubnis nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbrief-
gesetzes Hypothekenpfandbriefe im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes
nach den Bestimmungen des Pfand-
briefgesetzes ausgeben,“.
bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) sonstige Schuldverschreibungen
ausgeben;“.
dd) Der Nummer 6 wird folgender Wortlaut ange-
fügt:
„die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 8, Satz 2 und 3 bleiben hiervon un-
berührt;“.
ee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
angefügt:
„10. verfügbares Geld nach Maßgabe des
Absatzes 3 anlegen;
11. sonstige Geschäfte betreiben, die mit
dem Bauspargeschäft oder mit den
nach den Nummern 1 bis 10 zulässigen
Geschäften in einem unmittelbaren Zu-
sammenhang stehen, diesem nützlich
und allenfalls mit einem geringen Risiko
verbunden sind sowie keine neuen Ge-
schäftskreise eröffnen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „75 vom Hundert
des Gesamtbetrages der Bauspardarlehen“ durch
die Wörter „den Gesamtbetrag der Bauspardar-
lehen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkas-
sen anlegen in
1. Guthaben bei dem einheitlichen Aufsichts-
mechanismus nach Artikel 6 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 oder einer staatlichen Auf-
sicht unterliegenden Kreditinstituten in der
Europäischen Union, in anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz,
2. Namensschuldverschreibungen, die von den
in Nummer 1 genannten Kreditinstituten aus-
gegeben werden,
3. Einlagenzertifikate von den in Nummer 1 ge-
nannten Kreditinstituten, sofern diese Papiere
eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf
Monaten haben,
4. Schuldbuchforderungen, unverzinslichen
Schatzanweisungen und Schatzwechseln
des Bundes, seiner Sondervermögen und
der Länder sowie vergleichbaren Schuldtiteln
der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten
oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sowie der Schweiz,
5. Schuldverschreibungen,
a) die von einer der in Nummer 4 bezeichne-
ten Stellen ausgegeben wurden,
b) für deren Verzinsung und Rückzahlung
eine der in Nummer 4 bezeichneten Stellen
die Gewährleistung übernommen hat oder
c) die zum Handel an einem organisierten
Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-
handelsgesetzes zugelassen sind und bei
denen die Erfüllung der Leistungspflichten
aus der Schuldverschreibung während der
gesamten Laufzeit gewährleistet erscheint,
6. Forderungen aus Gelddarlehen, über die ein
Schuldschein ausgestellt wurde, sofern diese
Forderungen nach dem Erwerb durch die
Bausparkasse mindestens zweimal abgetre-
ten werden können und das Darlehen ge-
währt wurde,
a) einer der in Nummer 4 bezeichneten Stellen,
einer anderen regionalen oder lokalen Ge-
bietskörperschaft im Sinne des Artikels 115
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union

oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz,
b) geeigneten sonstigen Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechts im In-
land oder in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweiz,
c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgege-
ben haben, die zum Handel an einem
organisierten Markt nach § 2 Absatz 5
des Wertpapierhandelsgesetzes zugelas-
sen sind, oder
d) gegen Übernahme der Gewährleistung für
die Verzinsung und Rückzahlung durch eine
der in Nummer 4 bezeichneten Stellen;
der Gesamtbetrag dieser Forderungen der
Bausparkasse darf ihr haftendes Eigenkapital
nicht übersteigen;
7. Investmentanteilen an einem nach dem
Grundsatz der Risikomischung angelegten
Vermögen, die von einer Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder von einer ausländischen In-
vestmentgesellschaft, die jeweils zum Schutz
der Anteilinhaber einer besonderen öffent-
lichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wur-
den, wenn nach den Vertragsbedingungen
oder der Satzung der Kapitalverwaltungs-
gesellschaft oder der Investmentgesellschaft
das Vermögen nur in den Schuldtiteln nach
den Nummern 1 bis 6 und 8 sowie in Bank-
guthaben angelegt werden darf,
8. Aktien,
a) die voll eingezahlt sind und
b) die zum Handel zugelassen oder an einem
anderen organisierten Markt zugelassen
oder in diesen einbezogen oder an einer
Börse in einem Staat außerhalb des Euro-
päischen Wirtschaftsraums zum Handel
zugelassen oder dort an einem anderen
organisierten Markt zugelassen oder in
diesen einbezogen sind.
Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 dürfen unter
Berücksichtigung von Investmentanteilen nach
Satz 1 Nummer 7 insgesamt 5 Prozent der
Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Ab-
satz 6 nicht übersteigen. Die Anlagen nach
Satz 1 Nummer 8 bei demselben Unternehmen
dürfen unter Berücksichtigung von Investment-
anteilen nach Satz 1 Nummer 7 0,2 Prozent der
Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Ab-
satz 6 nicht übersteigen.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Soweit eine Bausparkasse im Rahmen
der betrieblichen Altersversorgung in zulässiger
Art und Weise sowie in zulässigem Umfang zur
Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Alters-
versorgung einem Dritten Vermögensgegenstände
überlässt, die ausschließlich der Erfüllung von
Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflich-
tungen dienen und dem Zugriff aller übrigen
Gläubiger entzogen sind, unterliegt der Dritte
bei der Anlage dieser Vermögensgegenstände
nicht den Beschränkungen des Absatzes 3. Die
Vermögensgegenstände sind unter Berücksich-
tigung der Art und Dauer der Altersversorgungs-
verpflichtungen so anzulegen, dass möglichst
große Sicherheit und Rentabilität unter Wahrung
angemessener Mischung und Streuung sowie
der Liquidität zur Erfüllung der Verbindlichkeiten
erreicht wird.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 8 Abs. 1
Nr. 1) und unter Hervorhebung der längsten,
mittleren und kürzesten Wartezeit“ durch die
Wörter „(§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der
zugehörigen Wartezeiten“ ersetzt.
bb) In Nummer 2a werden die Wörter „Zu-
teilungsmittel, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2
vorübergehend nicht zugeteilt werden kön-
nen, und der“ gestrichen und werden die
Wörter „dieser Mittel“ durch die Wörter „der
Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und
die Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge
1. müssen die Erfüllbarkeit der von der Bauspar-
kasse übernommenen Verpflichtungen dauer-
haft gewährleistet erscheinen lassen, insbe-
sondere bezogen auf ihre gesamte Laufzeit
ein angemessenes Verhältnis zwischen den
Leistungen der Bausparer und denen der
Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-
Leistungsverhältnis) aufweisen und
2. dürfen keine Bestimmungen vorsehen, die die
Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu
unangemessen langen Vertragslaufzeiten füh-
ren oder sonstige Belange der Bausparer
nicht ausreichend wahren.
(5) Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zu-
teilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze
und Allgemeine Bedingungen für Bausparver-
träge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind
diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine
weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist.
Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr
anbietet, kann hiervon in begründeten Aus-
nahmefällen abgewichen werden.“
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Zweckbindung
(1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Ab-
satz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur
Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungs-
masse zugeführt worden sind, verwendet werden.
Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend

nicht für die Zuteilung verwendet werden können,
darf die Bausparkasse zwischenzeitlich
1. nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie
2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Ge-
währung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 verwenden, wenn die Bausparkasse
auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität
ihrer Zuteilungsmasse ohne die Zuführung von
Eigenmitteln und Fremdmitteln und ohne die
Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Ab-
sicherung jederzeit in der Lage ist, Ansprüche
auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bau-
spareinlagen zu befriedigen.
Die Zuteilungsmasse ist mit dem Ziel gleichmäßi-
ger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. Die
Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach Satz 2
Nummer 2 jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 nicht
mehr vorliegen.
(2) Bausparkassen haben zur Wahrung der Be-
lange der Bausparer einen Sonderposten „Fonds
zur bauspartechnischen Absicherung“ zu bilden,
der Folgendes absichert:
1. die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst
kurzer Wartezeiten und
2. die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspar-
geschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zins-
spanne.
Hierzu müssen Überschüsse aus einer Anlage der
Kollektivmittel dem Sonderposten zugeführt wer-
den, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem erzielten Ertrag aus der Anlage der
Kollektivmittel und dem Zinsertrag, der sich bei An-
lage der gesamten Kollektivmittel in Bauspardarle-
hen ergeben hätte (Mehrerträge). Der Sonderposten
ist von der Bausparkasse gemäß Satz 1 zu verwen-
den. Darüber hinaus kann er mit Genehmigung der
Bundesanstalt unter hinreichender Wahrung der
Belange der Bausparer verwendet werden, wenn
dies geeignet und erforderlich erscheint, um ein
bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen
Betrieb des Bauspargeschäfts zu beseitigen. Ein
bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen
Betrieb des Bauspargeschäfts kann insbesondere
vorliegen, wenn
1. die Wartezeiten unangemessen lang sind,
2. die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint oder
3. die Erfüllung der von der Bausparkasse in den
Bausparverträgen übernommenen Verpflichtun-
gen nicht gewährleistet erscheint.
Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäfts-
jahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu
diesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen
übersteigt.
(3) Forderungen aus Bauspardarlehen und die zu
ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und
sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspar-
geschäft und für das Geschäft mit Vorfinanzierungs-
und Zwischenfinanzierungskrediten veräußert, be-
liehen oder verpfändet werden. Das Gleiche gilt für
Forderungen aus Vorfinanzierungs- und Zwischen-
finanzierungskrediten sowie sonstigen Baudarlehen
für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und die
zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte
und sonstigen Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5
Buchstabe c bleibt hiervon unberührt.“
8. § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Vorgaben für Zuteilungsmassen
(1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur
eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bauspar-
verträge bilden. Ausnahmen sind nur übergangs-
weise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustim-
mung der Bundesanstalt möglich.
(2) Für Bausparverträge, die in fremden Währun-
gen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind,
hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zutei-
lungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu
vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall
von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungs-
massen befreien, wenn dadurch die Belange der
Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Sicherheit“ durch
die Wörter „Sicherheiten (Zusatzsicherhei-
ten)“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Finanzierung von selbstgenutztem
Wohneigentum kann die Bausparkasse Be-
leihungen bis zum Beleihungswert vorneh-
men.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen
Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Dar-
lehensnehmer“ durch die Wörter „wegen
der geringen Höhe des Darlehensbetrages
eine Erklärung des Darlehensnehmers als
ausreichend erscheint, in der er“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei einem
Bauspardarlehen oder einem Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Wenn gesicherte Darlehen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 und Darlehen nach Nummer 1
oder 2 derselben Finanzierungsmaßnahme
dienen sollen, so sind auch die Darlehen
nach Nummer 1 oder Nummer 2 gemäß
den Absätzen 1 bis 3 zu sichern.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Europäische Union“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. andere regionale und lokale Gebiets-
körperschaften im Sinne des Artikels 115
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union
und eines anderen Vertragsstaats des

Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum,“.
10. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Risikomanagement,
bauspartechnische Simulationsmodelle
(1) Die Bausparkasse muss über ein dem § 25a
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen-
des, auf ihre Belange ausgerichtetes eigenständi-
ges Risikomanagementsystem verfügen. Dies um-
fasst insbesondere auch Verfahren und Methoden
zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 5
Absatz 4 laufend vorliegen.
(2) Wesentliche Tätigkeiten zur Steuerung und
Kontrolle der spezifischen Risiken des Bausparge-
schäfts darf die Bausparkasse nicht auf Dritte über-
tragen oder auslagern. Dazu gehören insbesondere
das Risikomanagement des kollektiven Bauspar-
geschäfts, die Kollektivsteuerung und die hierauf
bezogenen Tätigkeiten der internen Revision.
(3) Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns die erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrem
Geschäftsbetrieb zu vermeiden.
(4) Bausparkassen haben im Rahmen ihres Risiko-
managements unter Zugrundelegung angemesse-
ner bauspartechnischer Annahmen laufend geeig-
nete Verfahren und Methoden zu verwenden, an-
hand derer die Entwicklung des Bauspargeschäfts,
insbesondere der Bauspareinlagen und der Bau-
spardarlehen, hinreichend genau prognostiziert wer-
den kann (bauspartechnische Simulationsmodelle).
(5) Die Eignung eines bauspartechnischen Simu-
lationsmodells ist vor der erstmaligen Verwendung
und bei wesentlichen Änderungen von einem unab-
hängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängi-
gen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Der Prüfer hat insbesondere zu beurteilen, ob mit
dem bauspartechnischen Simulationsmodell die
Entwicklung des Bauspargeschäfts hinreichend ge-
nau prognostiziert werden kann. Der Prüfer hat über
Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prü-
fung schriftlich oder elektronisch und mit der gebo-
tenen Klarheit zu berichten (Prüfungsbericht). Der
Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Be-
stätigungsvermerk zum Prüfungsbericht zusam-
menzufassen. § 28 Absatz 1 und 2 des Kreditwe-
sengesetzes gilt entsprechend.“
11. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigung kann insbesondere versagt wer-
den, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der
nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassen-
den Rechtsverordnung nicht vorliegen.“
12. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die näheren Voraussetzungen für die zwi-
schenzeitliche Verwendung der Mittel der
Zuteilungsmasse nach § 6 Absatz 1;“.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort „Vomhundertsätze“
durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
„4a. Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1, insbe-
sondere durch quantitative und qualitative
Vorgaben, die auch Beschränkungen ent-
halten können, die über die Anforderungen
in § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 hinausgehen,
wenn dies zur Gewährleistung einer mög-
lichst großen Sicherheit und Rentabilität
bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung
angemessener Mischung und Streuung er-
forderlich erscheint;“.
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. taugliche Zusatzsicherheiten;“.
f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. taugliche Ersatzsicherheiten sowie den zu-
lässigen Anteil von Darlehen, für die Ersatz-
sicherheiten gestellt werden, am Gesamt-
bestand der Forderungen aus Darlehen einer
Bausparkasse;“.
g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse
im Einzelfall Darlehen ohne Sicherheit nach
§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen ge-
gen Abgabe einer Verpflichtungserklärung
nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 gewähren
darf, sowie den zulässigen Anteil solcher
Darlehen am Gesamtbestand der Forderun-
gen aus Darlehen einer Bausparkasse; der
Anteil darf höchstens auf 30 Prozent fest-
gesetzt werden;“.
h) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. folgende Voraussetzungen und Anforderun-
gen einschließlich der erforderlichen Be-
griffsbestimmungen:
a) die näheren Voraussetzungen des § 5
Absatz 1 bis 3, insbesondere Festlegung
von Mindestanforderungen an Bestim-
mungen in den Allgemeinen Geschäfts-
grundsätzen und den Allgemeinen Bedin-
gungen für Bausparverträge,
b) die näheren Voraussetzungen des § 5
Absatz 4 und 5, etwa Bestimmungen zur
tariflichen Zinsspanne,
c) die Mindestvoraussetzungen für die Zu-
teilung zur Gewährleistung eines ange-
messenen individuellen Sparer-Kassen-
Leistungsverhältnisses, insbesondere die
Mindestansparung und die Bemessung
einer Mindestbewertungszahl,
d) die Voraussetzungen, unter denen die
Bausparkasse ihre Zuteilungsvorausset-
zungen anzupassen hat, sowie
e) die Anforderungen an das individuelle
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis, insbe-
sondere die Festlegung von dessen Ober-
und Untergrenzen;“.

i) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch
die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
j) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die näheren Voraussetzungen, unter denen
der Sonderposten „Fonds zur bauspartech-
nischen Absicherung“ gemäß § 6 Absatz 2
Satz 3 bis 5 verwendet werden kann, und
wann dieser spätestens zu verwenden ist
sowie die näheren Voraussetzungen, unter
denen dieser Sonderposten nach § 6 Ab-
satz 2 Satz 6 aufgelöst werden kann, und
wann dieser spätestens aufzulösen ist;“.
k) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Verfahren und Methoden der Bausparkas-
sen sowie die erforderlichen technischen
Grundsätze der Bausparkassen, die zur
Prüfung herangezogen werden können, ob
a) im Sinne des § 5 Absatz 4 die Allge-
meinen Geschäftsgrundsätze und die
Allgemeinen Bedingungen für Bauspar-
verträge die Erfüllbarkeit der von der
Bausparkasse übernommenen Verpflich-
tungen dauerhaft gewährleistet erschei-
nen lassen und keine Bestimmungen
vorsehen, die die Zuteilung unangemes-
sen hinausschieben, zu unangemessen
langen Vertragslaufzeiten führen oder
sonstige Belange der Bausparer nicht
ausreichend wahren würden,
b) im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 1 zwischen
Bauspartarifen eine weitgehende Aus-
gewogenheit gewährleistet ist,
c) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 die Bausparkasse auf Grund einer
nachhaltig gesicherten Liquidität ihrer
Zuteilungsmasse ohne die Zuführung
von Eigenmitteln und Fremdmitteln und
ohne die Mittel des Fonds zur bauspar-
technischen Absicherung jederzeit in der
Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der
Bauspardarlehen und Bauspareinlagen
zu befriedigen,
d) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 die
Belange der Bausparer hinreichend ge-
wahrt werden,
e) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 ein
bausparspezifisches Risiko für den nach-
haltigen Betrieb des Bauspargeschäfts
vorliegt,
f) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 1 die Wartezeiten unangemessen
lang sind,
g) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet
erscheint,
h) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 3 die Erfüllung der von der Bauspar-
kasse in den Bausparverträgen übernom-
menen Verpflichtungen nicht gewährleis-
tet erscheint,
i) im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 und
§ 14 Absatz 3 die Änderungen und Er-
gänzungen zur hinreichenden Wahrung
der Belange der Bausparer erforderlich
erscheinen,
j) im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 durch
die Übertragung die Belange der Bau-
sparer der übertragenden oder der über-
nehmenden Bausparkasse gefährdet wer-
den und
k) im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 der
Plan für eine geordnete Abwicklung unter
Berücksichtigung der Belange der Bau-
sparer keine Gewähr zu bieten scheint;“.
l) Die folgenden Nummern 11 bis 14 werden ange-
fügt:
„11. nähere Bestimmungen über Art, Umfang,
Zeitpunkt und Form der Unterlagen und In-
formationen, die die Bausparkasse nach § 3
Absatz 4 dem Antrag beizufügen hat;
12. nähere Bestimmungen über Art, Umfang,
Zeitpunkt und Form der kollektiven Lage-
berichte, die die Bausparkasse gemäß § 3
Absatz 5 zu erstellen hat, insbesondere die
Festlegung von Szenarien, Größen, Para-
metern, Stichtagen und Berechnungsme-
thoden für den kollektiven Lagebericht ein-
schließlich der Fortschreibungen und Prog-
nosen, sowie die Bestimmung von Form
und Frist, in der der kollektive Lagebericht
vorzulegen ist;
13. nähere Bestimmungen über die Anforderun-
gen an ein bauspartechnisches Simula-
tionsmodell nach § 8 Absatz 4 und dessen
Anwendungsbereich sowie über Art, Um-
fang und Form der Ergebnisse eines bau-
sparspezifischen Simulationsmodells und
unbeschadet des § 3 Absatz 6 über den
Zeitpunkt, zu dem diese Ergebnisse der
Bundesanstalt vorzulegen sind;
14. nähere Bestimmungen über
a) den Gegenstand der nach § 8 Absatz 5
vorzunehmenden Prüfung sowie den
Zeitpunkt ihrer Durchführung und
b) den Inhalt der nach § 8 Absatz 5 zu er-
stellenden Prüfungsberichte und der Be-
stätigungsvermerke sowie über den Zeit-
punkt, zu dem diese jeweils der Bundes-
anstalt einzureichen sind.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aktiven
und Passiven“ durch die Wörter „Aktiva und
Passiva“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zur Zusammenführung der Kollektive ge-
nehmigt die Bundesanstalt innerhalb von zwölf
Monaten nach einer Übertragung nach Absatz 1
oder einer Verschmelzung der Bausparkasse auf
Antrag Änderungen oder Ergänzungen der All-
gemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, so-
fern die Änderungen und Ergänzungen zur hin-
reichenden Wahrung der Belange der Bausparer
erforderlich erscheinen, es sei denn, die Ände-

rungen oder Ergänzungen erscheinen für die Zu-
sammenführung der Bestände an Bausparver-
trägen nicht geeignet oder nicht erforderlich.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Regelungen des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorga-
nisationsgesetzes, des Einlagensicherungsgeset-
zes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes blei-
ben unberührt.“
15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
„§ 16
Einstellung des Geschäftsbetriebs
(1) Beschließt eine Bausparkasse, ihren Ge-
schäftsbetrieb einzustellen, oder ordnet die Bun-
desanstalt die Abwicklung der Geschäfte einer
Bausparkasse nach § 2 Absatz 6 an, so ist die Bau-
sparkasse im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Vorschriften unter Berücksichtigung der Belange
der Bausparer abzuwickeln. Soweit dies zur Ab-
wendung von Nachteilen für die Belange der Bau-
sparer erforderlich erscheint, hat sich die Bauspar-
kasse um eine Übertragung ihres Bauspargeschäfts
auf eine andere Bausparkasse nach § 14 Absatz 1
zu bemühen. § 2 Absatz 5 ist entsprechend anzu-
wenden.
(2) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt einen
Plan für die Abwicklung nach Absatz 1 vorzulegen,
es sei denn, über ihr Vermögen wurde ein Insol-
venzverfahren eröffnet. In dem Plan hat die Bau-
sparkasse der Bundesanstalt insbesondere darzu-
legen,
1. dass sie sich erfolglos um eine Übertragung ihres
Bauspargeschäfts auf eine andere Bauspar-
kasse nach § 14 Absatz 1 bemüht hat oder dass
die Abwicklung keine Nachteile für die Bau-
sparer bringt,
2. ihren derzeitigen Bestand an Bausparverträgen
mit den zugehörigen Aktiva und Passiva,
3. wie die Bausparverträge mit den zugehörigen
Aktiva und Passiva abgewickelt werden sollen,
wobei sie die voraussichtlich noch erfolgenden
Zuteilungen gesondert auszuweisen hat,
4. in welcher Art, in welchem Umfang und zu
welchem Zeitpunkt die Befriedigung ihrer Gläu-
biger erfolgt,
5. ob und gegebenenfalls welche Verträge auf eine
andere Bausparkasse übertragen werden und
6. wann die Abwicklung voraussichtlich beendet
sein wird.
(3) Der Plan bedarf der Zustimmung der Bundes-
anstalt. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung
versagen, wenn der Plan für eine geordnete Ab-
wicklung unter Berücksichtigung der Belange der
Bausparer keine Gewähr zu bieten scheint. Dies
kann insbesondere anzunehmen sein, wenn die
Nachteile einer Abwicklung für die Bausparer durch
eine Übertragung voraussichtlich vermieden wer-
den können.
(4) Die Verpflichtungen der Bausparkasse nach
den Absätzen 1 und 2 sind Bestandteil der Abwick-
lung. Kommt die Bausparkasse diesen nicht oder
nur unzureichend nach oder liegen die Vorausset-
zungen nach Absatz 3 Satz 2 vor und versagt die
Bundesanstalt ihre Zustimmung zu dem Plan, so
kann die Bundesanstalt Maßnahmen zur Sicherung
einer geordneten Abwicklung unter Berücksich-
tigung der Belange der Bausparer treffen. Sie kann
insbesondere
1. nach Absatz 6 in Verbindung mit § 38 Absatz 2
des Kreditwesengesetzes Weisungen für die Ab-
wicklung erlassen und die Bestellung von Ab-
wicklern beantragen oder vornehmen sowie
2. einen Plan für die Bausparkasse erstellen.
(5) Stimmt die Bundesanstalt dem Plan zu oder
erstellt sie einen Plan, so ist die Bausparkasse im
Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften
gemäß diesem Plan abzuwickeln. Für eine spätere
Änderung des Planes gelten die Absätze 2 bis 6
entsprechend.
(6) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichen-
des geregelt ist, gilt § 38 Absatz 2 bis 3 des Kredit-
wesengesetzes. Liegen die Voraussetzungen nach
Absatz 4 vor, wird vermutet, dass die sonst zur Ab-
wicklung berufenen Personen keine Gewähr für die
ordnungsgemäße Abwicklung im Sinne des § 38
Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bieten.
Die Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisationsgeset-
zes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben
unberührt.“
16. Der bisherige § 16 wird § 17.
17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 2 bis 4.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 5a bis 7 werden ange-
fügt:
„(5a) Die Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 8 und des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3
finden erstmals Anwendung auf Anlagen, die ab
dem 1. Januar 2017 getätigt werden.
(6) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in der bis
zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung
dem Sonderposten „Fonds zur bauspartechni-
schen Absicherung“ zugeführten Erträge gelten
mit Ablauf des 28. Dezember 2015 als nach § 6
Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember 2015 gel-
tenden Fassung gebildet, soweit dieser Sonder-
posten nicht bis zum 28. Dezember 2015 nach
§ 6 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 28. Dezember
2015 geltenden Fassung von der Bausparkasse
aufgelöst werden konnte. Ab dem 29. Dezember
2015 kann der Sonderposten ausschließlich

nach § 6 Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember
2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes ver-
wendet und aufgelöst werden.
(7) § 8 Absatz 5 findet erstmals Anwendung auf
die nach § 8 Absatz 4 zu verwendenden bauspar-
technischen Simulationsmodelle, die 18 Monate
nach Inkrafttreten der nach § 10 zu erlassenden
Rechtsverordnung, die Bestimmungen nach § 10
Satz 1 Nummer 13 enthält, verwendet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. Dezember
verkünden.
2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2399. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 096c2e709dd6d0b4….