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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2399

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                                     Zweites Gesetz
                      zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
                                           Vom 21. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
   Das Bausparkassengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 des
          Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)“
          durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 8 des Ge-
          setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)“
          ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mit-
          glied einer Zweckspargemeinschaft (Kollek-
          tiv).“
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, wenn sie
      im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnun-
      gen oder in Gebieten durchgeführt werden, die

      dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu be-
      stimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete bei-
      zutragen“ durch die Wörter „und der Erwerb ge-
      werblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt
      sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizu-

      tragen“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
      bis 9 eingefügt:
        „(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der
      Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüber-
      schuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an
      Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zins-
      überschuss ist die Summe der Erträge aus Bau-

     spardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen
     angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zins-
     aufwands für Bauspareinlagen.
        (5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bau-
     sparguthabens und des Bauspardarlehens aus
     der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse
     nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zu-
     teilungsvoraussetzungen.
        (6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den
     Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewäh-
     rung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind,
     und dem Fonds zur bauspartechnischen Ab-
     sicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich
     der Summe der gewährten Bauspardarlehen.
        (7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bau-
     spareinlagen und dem Fonds zur bauspartech-
     nischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.
       (8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des
     Bausparvertrages bis zur Zuteilung.
       (9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne
     des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2
                     Zulassung
           zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform

    (1) Wer das Bauspargeschäft betreiben will, be-

  darf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis
  der Aufsichtsbehörde. Zusätzlich zu den in § 32 des
  Kreditwesengesetzes genannten Voraussetzungen
  setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass eine
  Bausparkasse
  1. über ein Kernkapital im Sinne des Artikels 25 der
     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
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       über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
       und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
       27.6.2013, S. 1) von mindestens 20 Millionen Euro
       verfügt,
  2. geeignete Geschäftsleiter hat, die insbesondere
     über ausreichende Erfahrungen im Kredit- und
     Bauspargeschäft verfügen und nicht gleichzeitig
     Mitglied der Geschäftsleitung eines übergeord-
     neten Unternehmens oder Schwesterunterneh-
     mens sind,
  3. Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine
     Bedingungen für Bausparverträge formuliert hat,
     die jeweils den Anforderungen nach § 5 ent-
     sprechen,

  4. geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne

     des § 8 Absatz 1 zur Steuerung, Überwachung
     und Kontrolle der Risiken aus dem Bauspar-
     geschäft besitzt,

  5. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-

     sicht (Bundesanstalt) einen Geschäftsplan vor-
     legt, in dem sie darlegt, wie sie das Bausparge-
     schäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird,
  6. über den für den regelmäßigen und nachhaltigen
     Betrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen orga-
     nisatorischen Aufbau verfügt und

  7. eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sowie deren

     Kontrolle und Steuerung dauerhaft gewährleistet

     erscheinen lässt, um durch den ausreichenden

     Abschluss neuer Bausparverträge (Neugeschäft)

     eine gleichmäßige und möglichst kurze Warte-
     zeit sicherstellen zu können.
  Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Er-
  laubnisantrag darzulegen.
    (2) Private Bausparkassen dürfen nur in der
  Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben wer-
  den. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bau-
  sparkassen wird von den Ländern bestimmt.

    (3) Abweichend von § 33 Absatz 3 des Kredit-
  wesengesetzes ist die erforderliche Erlaubnis auch
  dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach
  den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen. Die Bundes-
  anstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn der
  Antrag entgegen Absatz 1 Satz 3 keine ausreichen-
  den Angaben oder Unterlagen enthält.

     (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis außer
  in den Fällen des § 35 Absatz 2 des Kreditwesen-
  gesetzes auch dann aufheben, wenn die Vorausset-
  zungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6
  und 7 sowie nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
  Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde,
  kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe von
  Satz 1 und § 35 Absatz 2 und 2a des Kreditwesen-
  gesetzes Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Ab-
  satz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates
  vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer
  Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über

  Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

  (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) vorlegen.
     (5) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis für
  das Bauspargeschäft auf oder erlischt die Erlaubnis
  nach § 35 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, so
  ist der gesamte Bestand an Bausparverträgen mit

  den zugehörigen Aktiva und Passiva gemäß § 14
  Absatz 1 auf eine andere Bausparkasse zu über-
  tragen. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, sind
  sonstige Aktiva und Passiva mit zu übertragen,
  etwa Forderungen aus einer Anlage nach § 4 Ab-
  satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 3,
  die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführ-
  ten Mittel sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften
  nach § 4 Absatz 1 Nummer 5.
     (6) Kommt die Bausparkasse einer Aufforderung
  der Bundesanstalt zur Übertragung im Sinne des
  Absatzes 5 innerhalb einer angemessenen Zeit
  nicht nach, kann die Bundesanstalt die Abwicklung
  der Geschäfte anordnen. Für Bausparkassen, die
  keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  sind, gilt § 38 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kredit-

  wesengesetzes entsprechend.

     (7) Die Regelungen des Sanierungs- und Ab-
  wicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisa-
  tionsgesetzes und § 48t des Kreditwesengesetzes

  bleiben jeweils unberührt.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                          „§ 2a
            Unwirksamkeit von Verträgen
     oder Absprachen mit beherrschender Wirkung

     Verträge und Absprachen, durch die die Leitung

  einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer ande-

  ren Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern

  es sich bei der anderen Person nicht um eine Bau-

  sparkasse handelt.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
     anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-
     anstalt)“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ und
     die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
     an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
     Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
     (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ durch die
     Wörter „der in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
     wesengesetzes genannten Gesetze und Verord-
     nungen“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
     das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

  c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
        „(4) Die Bausparkasse hat die Genehmigun-
     gen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz
     schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie
     hat dem Antrag jeweils sämtliche Unterlagen
     und Informationen beizufügen, die zur Beurtei-
     lung des Antrags erforderlich sind. Die Bundes-
     anstalt kann die Genehmigung versagen, wenn
     der Antrag keine ausreichenden Unterlagen oder
     Informationen enthält.

        (5) Bausparkassen haben der Bundesanstalt

     laufend, mindestens einmal jährlich, über

     1. die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse
        übernommenen Verpflichtungen,
     2. den Bestand an Bausparverträgen mit den
        zugehörigen Aktiva und Passiva,
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     3. Zuführungen zur Zuteilungsmasse,
     4. Zwischenanlagen der Mittel der Zuteilungs-
        masse,

     5. Entnahmen aus der Zuteilungsmasse und
     6. die aktuellen Forderungen aus Bauspardarle-
        hen samt ihrer Besicherung

     zu berichten (kollektiver Lagebericht). Die Bau-
     sparkasse hat im Rahmen des kollektiven Lage-
     berichts gesondert zur Erfüllbarkeit von länger-
     fristigen Verbindlichkeiten Stellung zu nehmen.
     Der kollektive Lagebericht hat insbesondere Fort-
     schreibungen über die erwartete Entwicklung des

     Bauspargeschäfts sowie Prognosen weiterer, im
     Zusammenhang mit dem Bauspargeschäft stehen-
     der betriebswirtschaftlicher Größen zu enthalten.
        (6) Liegen nach den Ergebnissen der von den
     Bausparkassen nach den Regelungen des § 8
     Absatz 4 zu verwendenden bauspartechnischen
     Simulationsmodelle die Voraussetzungen des
     § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5
     Absatz 4 nicht vor, so hat die Bausparkasse dies
     unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Die
     Bausparkasse hat der Bundesanstalt zudem auf

     Anforderung aktuelle Ergebnisse eines bauspar-

     spezifischen Simulationsmodells vorzulegen, so-

     fern dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-
     anstalt erforderlich ist.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „die-
         nen“ die Wörter „(Vorfinanzierungskredite
         oder Zwischenfinanzierungskredite)“ einge-
         fügt.
     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ge-
         währen“ die Wörter „(sonstige Baudarlehen)“
         eingefügt.

     cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

               „c) vorbehaltlich einer Erlaubnis nach
                   § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbrief-
                   gesetzes Hypothekenpfandbriefe im
                   Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
                   Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes
                   nach den Bestimmungen des Pfand-
                   briefgesetzes ausgeben,“.

         bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
               „d) sonstige   Schuldverschreibungen
                   ausgeben;“.

     dd) Der Nummer 6 wird folgender Wortlaut ange-
         fügt:
         „die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1
         Nummer 8, Satz 2 und 3 bleiben hiervon un-
         berührt;“.

     ee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.

     ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
         angefügt:
         „10. verfügbares Geld nach Maßgabe des
              Absatzes 3 anlegen;

      11. sonstige Geschäfte betreiben, die mit
          dem Bauspargeschäft oder mit den
          nach den Nummern 1 bis 10 zulässigen
          Geschäften in einem unmittelbaren Zu-
          sammenhang stehen, diesem nützlich
          und allenfalls mit einem geringen Risiko
          verbunden sind sowie keine neuen Ge-
          schäftskreise eröffnen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „75 vom Hundert
   des Gesamtbetrages der Bauspardarlehen“ durch
   die Wörter „den Gesamtbetrag der Bauspardar-
   lehen“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkas-
   sen anlegen in
   1. Guthaben bei dem einheitlichen Aufsichts-
      mechanismus nach Artikel 6 der Verordnung
      (EU) Nr. 1024/2013 oder einer staatlichen Auf-
      sicht unterliegenden Kreditinstituten in der
      Europäischen Union, in anderen Vertragsstaa-
      ten des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum oder in der Schweiz,

   2. Namensschuldverschreibungen, die von den

      in Nummer 1 genannten Kreditinstituten aus-

      gegeben werden,

   3. Einlagenzertifikate von den in Nummer 1 ge-
      nannten Kreditinstituten, sofern diese Papiere
      eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf
      Monaten haben,
   4. Schuldbuchforderungen,        unverzinslichen
      Schatzanweisungen und Schatzwechseln
      des Bundes, seiner Sondervermögen und
      der Länder sowie vergleichbaren Schuldtiteln
      der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten
      oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum sowie der Schweiz,

   5. Schuldverschreibungen,

      a) die von einer der in Nummer 4 bezeichne-
         ten Stellen ausgegeben wurden,
      b) für deren Verzinsung und Rückzahlung
         eine der in Nummer 4 bezeichneten Stellen
         die Gewährleistung übernommen hat oder

      c) die zum Handel an einem organisierten
         Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-
         handelsgesetzes zugelassen sind und bei
         denen die Erfüllung der Leistungspflichten
         aus der Schuldverschreibung während der
         gesamten Laufzeit gewährleistet erscheint,

   6. Forderungen aus Gelddarlehen, über die ein
      Schuldschein ausgestellt wurde, sofern diese
      Forderungen nach dem Erwerb durch die
      Bausparkasse mindestens zweimal abgetre-
      ten werden können und das Darlehen ge-
      währt wurde,

      a) einer der in Nummer 4 bezeichneten Stellen,
         einer anderen regionalen oder lokalen Ge-
         bietskörperschaft im Sinne des Artikels 115
         der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines
         Mitgliedstaats der Europäischen Union
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             oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
             kommens über den Europäischen Wirt-
             schaftsraum oder der Schweiz,
          b) geeigneten sonstigen Körperschaften oder
             Anstalten des öffentlichen Rechts im In-
             land oder in einem anderen Mitgliedstaat
             der Europäischen Union oder in einem an-
             deren Vertragsstaat des Abkommens über
             den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
             der Schweiz,

          c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgege-
             ben haben, die zum Handel an einem
             organisierten Markt nach § 2 Absatz 5
             des Wertpapierhandelsgesetzes zugelas-
             sen sind, oder
          d) gegen Übernahme der Gewährleistung für
             die Verzinsung und Rückzahlung durch eine
             der in Nummer 4 bezeichneten Stellen;

          der Gesamtbetrag dieser Forderungen der
          Bausparkasse darf ihr haftendes Eigenkapital
          nicht übersteigen;

       7. Investmentanteilen an einem nach dem

          Grundsatz der Risikomischung angelegten

          Vermögen, die von einer Kapitalverwaltungs-

          gesellschaft oder von einer ausländischen In-
          vestmentgesellschaft, die jeweils zum Schutz
          der Anteilinhaber einer besonderen öffent-
          lichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wur-
          den, wenn nach den Vertragsbedingungen
          oder der Satzung der Kapitalverwaltungs-
          gesellschaft oder der Investmentgesellschaft
          das Vermögen nur in den Schuldtiteln nach
          den Nummern 1 bis 6 und 8 sowie in Bank-
          guthaben angelegt werden darf,
       8. Aktien,

          a) die voll eingezahlt sind und
          b) die zum Handel zugelassen oder an einem
             anderen organisierten Markt zugelassen
             oder in diesen einbezogen oder an einer
             Börse in einem Staat außerhalb des Euro-
             päischen Wirtschaftsraums zum Handel
             zugelassen oder dort an einem anderen
             organisierten Markt zugelassen oder in
             diesen einbezogen sind.
       Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 dürfen unter
       Berücksichtigung von Investmentanteilen nach
       Satz 1 Nummer 7 insgesamt 5 Prozent der
       Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Ab-
       satz 6 nicht übersteigen. Die Anlagen nach
       Satz 1 Nummer 8 bei demselben Unternehmen
       dürfen unter Berücksichtigung von Investment-
       anteilen nach Satz 1 Nummer 7 0,2 Prozent der
       Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Ab-
       satz 6 nicht übersteigen.“

  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

          „(3a) Soweit eine Bausparkasse im Rahmen
       der betrieblichen Altersversorgung in zulässiger
       Art und Weise sowie in zulässigem Umfang zur
       Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Alters-
       versorgung einem Dritten Vermögensgegenstände
       überlässt, die ausschließlich der Erfüllung von

     Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflich-
     tungen dienen und dem Zugriff aller übrigen
     Gläubiger entzogen sind, unterliegt der Dritte
     bei der Anlage dieser Vermögensgegenstände
     nicht den Beschränkungen des Absatzes 3. Die
     Vermögensgegenstände sind unter Berücksich-
     tigung der Art und Dauer der Altersversorgungs-
     verpflichtungen so anzulegen, dass möglichst
     große Sicherheit und Rentabilität unter Wahrung
     angemessener Mischung und Streuung sowie
     der Liquidität zur Erfüllung der Verbindlichkeiten
     erreicht wird.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 8 Abs. 1
         Nr. 1) und unter Hervorhebung der längsten,
         mittleren und kürzesten Wartezeit“ durch die
         Wörter „(§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der
         zugehörigen Wartezeiten“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2a werden die Wörter „Zu-
         teilungsmittel, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2
         vorübergehend nicht zugeteilt werden kön-

         nen, und der“ gestrichen und werden die

         Wörter „dieser Mittel“ durch die Wörter „der

         Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7“ ersetzt.

     cc) In Nummer 7 wird das Wort „Bundesanstalt“
         durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
  b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

        „(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und
     die Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
     träge
     1. müssen die Erfüllbarkeit der von der Bauspar-
        kasse übernommenen Verpflichtungen dauer-
        haft gewährleistet erscheinen lassen, insbe-
        sondere bezogen auf ihre gesamte Laufzeit
        ein angemessenes Verhältnis zwischen den
        Leistungen der Bausparer und denen der
        Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-
        Leistungsverhältnis) aufweisen und
     2. dürfen keine Bestimmungen vorsehen, die die
        Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu
        unangemessen langen Vertragslaufzeiten füh-
        ren oder sonstige Belange der Bausparer
        nicht ausreichend wahren.
        (5) Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zu-
     teilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze
     und Allgemeine Bedingungen für Bausparver-
     träge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind
     diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine
     weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist.
     Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr
     anbietet, kann hiervon in begründeten Aus-
     nahmefällen abgewichen werden.“

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

                     Zweckbindung
    (1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Ab-
  satz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur
  Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungs-
  masse zugeführt worden sind, verwendet werden.
  Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend
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nicht für die Zuteilung verwendet werden können,
darf die Bausparkasse zwischenzeitlich
1. nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie

2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Ge-
   währung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num-
   mer 1 und 2 verwenden, wenn die Bausparkasse
   auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität
   ihrer Zuteilungsmasse ohne die Zuführung von
   Eigenmitteln und Fremdmitteln und ohne die
   Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Ab-
   sicherung jederzeit in der Lage ist, Ansprüche
   auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bau-
   spareinlagen zu befriedigen.
Die Zuteilungsmasse ist mit dem Ziel gleichmäßi-
ger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. Die
Bundesanstalt kann eine Genehmigung nach Satz 2
Nummer 2 jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 nicht
mehr vorliegen.

   (2) Bausparkassen haben zur Wahrung der Be-
lange der Bausparer einen Sonderposten „Fonds
zur bauspartechnischen Absicherung“ zu bilden,
der Folgendes absichert:
1. die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst
   kurzer Wartezeiten und
2. die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspar-
   geschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zins-
   spanne.

Hierzu müssen Überschüsse aus einer Anlage der
Kollektivmittel dem Sonderposten zugeführt wer-
den, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem erzielten Ertrag aus der Anlage der

Kollektivmittel und dem Zinsertrag, der sich bei An-

lage der gesamten Kollektivmittel in Bauspardarle-

hen ergeben hätte (Mehrerträge). Der Sonderposten
ist von der Bausparkasse gemäß Satz 1 zu verwen-
den. Darüber hinaus kann er mit Genehmigung der
Bundesanstalt unter hinreichender Wahrung der
Belange der Bausparer verwendet werden, wenn
dies geeignet und erforderlich erscheint, um ein
bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen
Betrieb des Bauspargeschäfts zu beseitigen. Ein
bausparspezifisches Risiko für den nachhaltigen
Betrieb des Bauspargeschäfts kann insbesondere
vorliegen, wenn

1. die Wartezeiten unangemessen lang sind,

2. die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint oder

3. die Erfüllung der von der Bausparkasse in den
   Bausparverträgen übernommenen Verpflichtun-
   gen nicht gewährleistet erscheint.
Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäfts-
jahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu
diesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen
übersteigt.

   (3) Forderungen aus Bauspardarlehen und die zu
ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und
sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspar-
geschäft und für das Geschäft mit Vorfinanzierungs-
und Zwischenfinanzierungskrediten veräußert, be-
liehen oder verpfändet werden. Das Gleiche gilt für
Forderungen aus Vorfinanzierungs- und Zwischen-
finanzierungskrediten sowie sonstigen Baudarlehen

  für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und die
  zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte
  und sonstigen Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5
  Buchstabe c bleibt hiervon unberührt.“

8. § 6a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 6a
            Vorgaben für Zuteilungsmassen

     (1) Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nur
  eine einheitliche Zuteilungsmasse für alle Bauspar-
  verträge bilden. Ausnahmen sind nur übergangs-
  weise für eine beschränkte Zeit und nur mit Zustim-
  mung der Bundesanstalt möglich.
     (2) Für Bausparverträge, die in fremden Währun-
  gen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind,
  hat eine Bausparkasse jeweils getrennte Zutei-
  lungsmassen zu bilden, um Währungsrisiken zu
  vermeiden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall
  von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungs-
  massen befreien, wenn dadurch die Belange der
  Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.“

9. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 wird das Wort „Sicherheit“ durch
         die Wörter „Sicherheiten (Zusatzsicherhei-
         ten)“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Bei der Finanzierung von selbstgenutztem
         Wohneigentum kann die Bausparkasse Be-
         leihungen bis zum Beleihungswert vorneh-
         men.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen

     Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen

     Union“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Dar-
         lehensnehmer“ durch die Wörter „wegen
         der geringen Höhe des Darlehensbetrages
         eine Erklärung des Darlehensnehmers als
         ausreichend erscheint, in der er“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei einem
         Bauspardarlehen oder einem Darlehen nach
         § 4 Abs. 1 Nr. 1“ gestrichen.

     cc) Folgender Satz wird angefügt:

         „Wenn gesicherte Darlehen nach den Ab-
         sätzen 1 bis 3 und Darlehen nach Nummer 1
         oder 2 derselben Finanzierungsmaßnahme
         dienen sollen, so sind auch die Darlehen
         nach Nummer 1 oder Nummer 2 gemäß
         den Absätzen 1 bis 3 zu sichern.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Euro-
         päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
         „Europäische Union“ ersetzt.

     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. andere regionale und lokale Gebiets-
             körperschaften im Sinne des Artikels 115
             der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines
             Mitgliedstaats der Europäischen Union
             und eines anderen Vertragsstaats des
BGBl. 2015, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404
              Abkommens über den Europäischen Wirt-
              schaftsraum,“.
10. § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8

                   Risikomanagement,

          bauspartechnische Simulationsmodelle

      (1) Die Bausparkasse muss über ein dem § 25a
   Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen-
   des, auf ihre Belange ausgerichtetes eigenständi-
   ges Risikomanagementsystem verfügen. Dies um-
   fasst insbesondere auch Verfahren und Methoden
   zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 5
   Absatz 4 laufend vorliegen.
      (2) Wesentliche Tätigkeiten zur Steuerung und
   Kontrolle der spezifischen Risiken des Bausparge-

   schäfts darf die Bausparkasse nicht auf Dritte über-
   tragen oder auslagern. Dazu gehören insbesondere
   das Risikomanagement des kollektiven Bauspar-
   geschäfts, die Kollektivsteuerung und die hierauf
   bezogenen Tätigkeiten der internen Revision.
     (3) Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines
   ordentlichen Kaufmanns die erforderlichen Maß-
   nahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrem
   Geschäftsbetrieb zu vermeiden.
      (4) Bausparkassen haben im Rahmen ihres Risiko-
   managements unter Zugrundelegung angemesse-
   ner bauspartechnischer Annahmen laufend geeig-
   nete Verfahren und Methoden zu verwenden, an-
   hand derer die Entwicklung des Bauspargeschäfts,
   insbesondere der Bauspareinlagen und der Bau-
   spardarlehen, hinreichend genau prognostiziert wer-
   den kann (bauspartechnische Simulationsmodelle).
      (5) Die Eignung eines bauspartechnischen Simu-
   lationsmodells ist vor der erstmaligen Verwendung
   und bei wesentlichen Änderungen von einem unab-
   hängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängi-
   gen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
   Der Prüfer hat insbesondere zu beurteilen, ob mit
   dem bauspartechnischen Simulationsmodell die
   Entwicklung des Bauspargeschäfts hinreichend ge-
   nau prognostiziert werden kann. Der Prüfer hat über
   Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prü-
   fung schriftlich oder elektronisch und mit der gebo-
   tenen Klarheit zu berichten (Prüfungsbericht). Der
   Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Be-
   stätigungsvermerk zum Prüfungsbericht zusam-

   menzufassen. § 28 Absatz 1 und 2 des Kreditwe-

   sengesetzes gilt entsprechend.“

11. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Genehmigung kann insbesondere versagt wer-
   den, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder der
   nach § 10 in Konkretisierung des § 5 zu erlassen-
   den Rechtsverordnung nicht vorliegen.“

12. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die näheren Voraussetzungen für die zwi-
           schenzeitliche Verwendung der Mittel der

           Zuteilungsmasse nach § 6 Absatz 1;“.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „vom Hundert“
      durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort „Vomhundertsätze“
   durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
   gefügt:

   „4a. Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1, insbe-

        sondere durch quantitative und qualitative

        Vorgaben, die auch Beschränkungen ent-
        halten können, die über die Anforderungen
        in § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 hinausgehen,
        wenn dies zur Gewährleistung einer mög-
        lichst großen Sicherheit und Rentabilität
        bei jederzeitiger Liquidität unter Wahrung
        angemessener Mischung und Streuung er-
        forderlich erscheint;“.
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. taugliche Zusatzsicherheiten;“.

f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. taugliche Ersatzsicherheiten sowie den zu-
       lässigen Anteil von Darlehen, für die Ersatz-
       sicherheiten gestellt werden, am Gesamt-
       bestand der Forderungen aus Darlehen einer
       Bausparkasse;“.
g) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
   gefügt:
   „6a. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse
        im Einzelfall Darlehen ohne Sicherheit nach
        § 7 Absatz 4 Nummer 2 und Darlehen ge-
        gen Abgabe einer Verpflichtungserklärung
        nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 gewähren
        darf, sowie den zulässigen Anteil solcher
        Darlehen am Gesamtbestand der Forderun-
        gen aus Darlehen einer Bausparkasse; der
        Anteil darf höchstens auf 30 Prozent fest-
        gesetzt werden;“.
h) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. folgende Voraussetzungen und Anforderun-
       gen einschließlich der erforderlichen Be-
       griffsbestimmungen:
      a) die näheren Voraussetzungen des § 5
         Absatz 1 bis 3, insbesondere Festlegung
         von Mindestanforderungen an Bestim-
         mungen in den Allgemeinen Geschäfts-
         grundsätzen und den Allgemeinen Bedin-
         gungen für Bausparverträge,

      b) die näheren Voraussetzungen des § 5

         Absatz 4 und 5, etwa Bestimmungen zur

         tariflichen Zinsspanne,
      c) die Mindestvoraussetzungen für die Zu-
         teilung zur Gewährleistung eines ange-
         messenen individuellen Sparer-Kassen-
         Leistungsverhältnisses, insbesondere die
         Mindestansparung und die Bemessung
         einer Mindestbewertungszahl,

      d) die Voraussetzungen, unter denen die

         Bausparkasse ihre Zuteilungsvorausset-
         zungen anzupassen hat, sowie

      e) die Anforderungen an das individuelle

         Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis, insbe-
         sondere die Festlegung von dessen Ober-
         und Untergrenzen;“.
BGBl. 2015, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405
i) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch
   die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
j) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
  „9. die näheren Voraussetzungen, unter denen
      der Sonderposten „Fonds zur bauspartech-
      nischen Absicherung“ gemäß § 6 Absatz 2
      Satz 3 bis 5 verwendet werden kann, und
      wann dieser spätestens zu verwenden ist
      sowie die näheren Voraussetzungen, unter
      denen dieser Sonderposten nach § 6 Ab-
      satz 2 Satz 6 aufgelöst werden kann, und
      wann dieser spätestens aufzulösen ist;“.
k) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
  „10. Verfahren und Methoden der Bausparkas-
       sen sowie die erforderlichen technischen
       Grundsätze der Bausparkassen, die zur
       Prüfung herangezogen werden können, ob
       a) im Sinne des § 5 Absatz 4 die Allge-
          meinen Geschäftsgrundsätze und die
          Allgemeinen Bedingungen für Bauspar-
          verträge die Erfüllbarkeit der von der
          Bausparkasse übernommenen Verpflich-
          tungen dauerhaft gewährleistet erschei-
          nen lassen und keine Bestimmungen
          vorsehen, die die Zuteilung unangemes-
          sen hinausschieben, zu unangemessen
          langen Vertragslaufzeiten führen oder
          sonstige Belange der Bausparer nicht
          ausreichend wahren würden,
       b) im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 1 zwischen
          Bauspartarifen eine weitgehende Aus-
          gewogenheit gewährleistet ist,
       c) im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-
          mer 2 die Bausparkasse auf Grund einer
          nachhaltig gesicherten Liquidität ihrer
          Zuteilungsmasse ohne die Zuführung
          von Eigenmitteln und Fremdmitteln und
          ohne die Mittel des Fonds zur bauspar-
          technischen Absicherung jederzeit in der
          Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der
          Bauspardarlehen und Bauspareinlagen
          zu befriedigen,
       d) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 die
          Belange der Bausparer hinreichend ge-
          wahrt werden,
       e) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 4 ein
          bausparspezifisches Risiko für den nach-
          haltigen Betrieb des Bauspargeschäfts
          vorliegt,

       f) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-
          mer 1 die Wartezeiten unangemessen
          lang sind,

       g) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-
          mer 2 die Zuteilung nicht gewährleistet
          erscheint,

       h) im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 5 Num-
          mer 3 die Erfüllung der von der Bauspar-
          kasse in den Bausparverträgen übernom-
          menen Verpflichtungen nicht gewährleis-
          tet erscheint,
       i) im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 und
          § 14 Absatz 3 die Änderungen und Er-

              gänzungen zur hinreichenden Wahrung
              der Belange der Bausparer erforderlich
              erscheinen,
           j) im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 durch
              die Übertragung die Belange der Bau-
              sparer der übertragenden oder der über-
              nehmenden Bausparkasse gefährdet wer-
              den und
           k) im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 der
              Plan für eine geordnete Abwicklung unter
              Berücksichtigung der Belange der Bau-
              sparer keine Gewähr zu bieten scheint;“.
   l) Die folgenden Nummern 11 bis 14 werden ange-
      fügt:
      „11. nähere Bestimmungen über Art, Umfang,
           Zeitpunkt und Form der Unterlagen und In-
           formationen, die die Bausparkasse nach § 3
           Absatz 4 dem Antrag beizufügen hat;
      12. nähere Bestimmungen über Art, Umfang,
          Zeitpunkt und Form der kollektiven Lage-
          berichte, die die Bausparkasse gemäß § 3
          Absatz 5 zu erstellen hat, insbesondere die
          Festlegung von Szenarien, Größen, Para-
          metern, Stichtagen und Berechnungsme-
          thoden für den kollektiven Lagebericht ein-
          schließlich der Fortschreibungen und Prog-
          nosen, sowie die Bestimmung von Form
          und Frist, in der der kollektive Lagebericht
          vorzulegen ist;
      13. nähere Bestimmungen über die Anforderun-
          gen an ein bauspartechnisches Simula-
          tionsmodell nach § 8 Absatz 4 und dessen
          Anwendungsbereich sowie über Art, Um-
          fang und Form der Ergebnisse eines bau-
          sparspezifischen Simulationsmodells und
          unbeschadet des § 3 Absatz 6 über den
          Zeitpunkt, zu dem diese Ergebnisse der
          Bundesanstalt vorzulegen sind;
      14. nähere Bestimmungen über
           a) den Gegenstand der nach § 8 Absatz 5
              vorzunehmenden Prüfung sowie den
              Zeitpunkt ihrer Durchführung und
           b) den Inhalt der nach § 8 Absatz 5 zu er-
              stellenden Prüfungsberichte und der Be-
              stätigungsvermerke sowie über den Zeit-
              punkt, zu dem diese jeweils der Bundes-
              anstalt einzureichen sind.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aktiven
      und Passiven“ durch die Wörter „Aktiva und
      Passiva“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Zur Zusammenführung der Kollektive ge-
      nehmigt die Bundesanstalt innerhalb von zwölf
      Monaten nach einer Übertragung nach Absatz 1
      oder einer Verschmelzung der Bausparkasse auf
      Antrag Änderungen oder Ergänzungen der All-
      gemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
      meinen Bedingungen für Bausparverträge, so-
      fern die Änderungen und Ergänzungen zur hin-
      reichenden Wahrung der Belange der Bausparer
      erforderlich erscheinen, es sei denn, die Ände-
BGBl. 2015, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406
       rungen oder Ergänzungen erscheinen für die Zu-
       sammenführung der Bestände an Bausparver-
       trägen nicht geeignet oder nicht erforderlich.“
14. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die Regelungen des Sanierungs- und Ab-
       wicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorga-
       nisationsgesetzes, des Einlagensicherungsgeset-
       zes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes blei-
       ben unberührt.“

15. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

                           „§ 16

            Einstellung des Geschäftsbetriebs

     (1) Beschließt eine Bausparkasse, ihren Ge-
   schäftsbetrieb einzustellen, oder ordnet die Bun-
   desanstalt die Abwicklung der Geschäfte einer
   Bausparkasse nach § 2 Absatz 6 an, so ist die Bau-
   sparkasse im Rahmen der geltenden gesetzlichen
   Vorschriften unter Berücksichtigung der Belange
   der Bausparer abzuwickeln. Soweit dies zur Ab-
   wendung von Nachteilen für die Belange der Bau-
   sparer erforderlich erscheint, hat sich die Bauspar-
   kasse um eine Übertragung ihres Bauspargeschäfts
   auf eine andere Bausparkasse nach § 14 Absatz 1
   zu bemühen. § 2 Absatz 5 ist entsprechend anzu-
   wenden.

      (2) Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt einen

   Plan für die Abwicklung nach Absatz 1 vorzulegen,

   es sei denn, über ihr Vermögen wurde ein Insol-

   venzverfahren eröffnet. In dem Plan hat die Bau-
   sparkasse der Bundesanstalt insbesondere darzu-
   legen,

   1. dass sie sich erfolglos um eine Übertragung ihres
      Bauspargeschäfts auf eine andere Bauspar-
      kasse nach § 14 Absatz 1 bemüht hat oder dass
      die Abwicklung keine Nachteile für die Bau-
      sparer bringt,

   2. ihren derzeitigen Bestand an Bausparverträgen
      mit den zugehörigen Aktiva und Passiva,
   3. wie die Bausparverträge mit den zugehörigen
      Aktiva und Passiva abgewickelt werden sollen,
      wobei sie die voraussichtlich noch erfolgenden

      Zuteilungen gesondert auszuweisen hat,

   4. in welcher Art, in welchem Umfang und zu
      welchem Zeitpunkt die Befriedigung ihrer Gläu-
      biger erfolgt,

   5. ob und gegebenenfalls welche Verträge auf eine
      andere Bausparkasse übertragen werden und

   6. wann die Abwicklung voraussichtlich beendet
      sein wird.
      (3) Der Plan bedarf der Zustimmung der Bundes-
   anstalt. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung
   versagen, wenn der Plan für eine geordnete Ab-
   wicklung unter Berücksichtigung der Belange der
   Bausparer keine Gewähr zu bieten scheint. Dies
   kann insbesondere anzunehmen sein, wenn die
   Nachteile einer Abwicklung für die Bausparer durch
   eine Übertragung voraussichtlich vermieden wer-
   den können.

      (4) Die Verpflichtungen der Bausparkasse nach
   den Absätzen 1 und 2 sind Bestandteil der Abwick-
   lung. Kommt die Bausparkasse diesen nicht oder
   nur unzureichend nach oder liegen die Vorausset-
   zungen nach Absatz 3 Satz 2 vor und versagt die
   Bundesanstalt ihre Zustimmung zu dem Plan, so
   kann die Bundesanstalt Maßnahmen zur Sicherung
   einer geordneten Abwicklung unter Berücksich-
   tigung der Belange der Bausparer treffen. Sie kann
   insbesondere

   1. nach Absatz 6 in Verbindung mit § 38 Absatz 2
      des Kreditwesengesetzes Weisungen für die Ab-
      wicklung erlassen und die Bestellung von Ab-

      wicklern beantragen oder vornehmen sowie

   2. einen Plan für die Bausparkasse erstellen.

      (5) Stimmt die Bundesanstalt dem Plan zu oder
   erstellt sie einen Plan, so ist die Bausparkasse im
   Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften
   gemäß diesem Plan abzuwickeln. Für eine spätere
   Änderung des Planes gelten die Absätze 2 bis 6
   entsprechend.

     (6) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichen-
   des geregelt ist, gilt § 38 Absatz 2 bis 3 des Kredit-
   wesengesetzes. Liegen die Voraussetzungen nach
   Absatz 4 vor, wird vermutet, dass die sonst zur Ab-
   wicklung berufenen Personen keine Gewähr für die
   ordnungsgemäße Abwicklung im Sinne des § 38
   Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bieten.
   Die Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungs-

   gesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisationsgeset-

   zes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben

   unberührt.“

16. Der bisherige § 16 wird § 17.

17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.

18. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 2 bis 4.

19. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Hun-
      dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

   b) Die folgenden Absätze 5a bis 7 werden ange-

      fügt:

         „(5a) Die Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 1
      Nummer 8 und des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3
      finden erstmals Anwendung auf Anlagen, die ab
      dem 1. Januar 2017 getätigt werden.

         (6) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in der bis
      zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung
      dem Sonderposten „Fonds zur bauspartechni-
      schen Absicherung“ zugeführten Erträge gelten
      mit Ablauf des 28. Dezember 2015 als nach § 6
      Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember 2015 gel-
      tenden Fassung gebildet, soweit dieser Sonder-
      posten nicht bis zum 28. Dezember 2015 nach
      § 6 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 28. Dezember
      2015 geltenden Fassung von der Bausparkasse
      aufgelöst werden konnte. Ab dem 29. Dezember
      2015 kann der Sonderposten ausschließlich
BGBl. 2015, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407
nach § 6 Absatz 2 in der ab dem 29. Dezember
2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes ver-
wendet und aufgelöst werden.

   (7) § 8 Absatz 5 findet erstmals Anwendung auf
die nach § 8 Absatz 4 zu verwendenden bauspar-
technischen Simulationsmodelle, die 18 Monate
nach Inkrafttreten der nach § 10 zu erlassenden

       Rechtsverordnung, die Bestimmungen nach § 10
       Satz 1 Nummer 13 enthält, verwendet werden.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                      sind gewahrt.
                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                      ist im Bundesgesetzblatt zu

                         Berlin, den 21. Dezember
verkünden.

2015
                                    Der Bundespräsident
                                       Joachim Gauck
                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e
l a M e r k e l
                            Der Bundesminister der Finanzen
                                      Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2399. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 096c2e709dd6d0b4….