Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 20a Änderung von Personendaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/20a?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung des Geburtsnamens, Familiennamens, Vornamens oder Geburtsdatums einer Person für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen Namen oder Geburtsdatum folgende weitere Daten zu übermitteln:
Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsverbots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und des Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/20a?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Enthält das Register eine Eintragung oder einen Suchvermerk über diejenige Person, deren Geburtsname, Familienname, Vorname oder Geburtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte Name oder das geänderte Geburtsdatum in den Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/20a?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, § 494 Absatz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs. 2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 20a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)
BGBl. 2024 I Nr. 206
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3420)
BGBl. 2021 I S. 3420
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 20a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3556)
BGBl. 2013 I S. 3556
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 20a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.