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Artikel 10 · BT-Drs. 13/4709 · S. 30

Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeszentralregister-

Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeszentralregister-
gesetzes)
Im Bundeszentralregister über eine bestimmte Per-
son enthaltene Eintragungen können nur aufgefun-
den werden, wenn die bei der Suche verwendeten
Merkmale, Geburtsname und Vorname oder auch
der Familienname, mit den im Register eingetrage-
nen gleichen Merkmalen übereinstimmen. Ändert
sich der Geburtsname oder der Vorname einer Per-
son sowie deren Familienname, so kann eine Suche
mit dem neuen Namen nur dann dazu führen, daß
über diese Person im Register enthaltene Eintragun-
gen aufgefunden werden, wenn der neue Name be-
reits im Register vermerkt ist.
Um die Erteilung zutreffender Auskünfte aus dem
Register zu gewährleisten, ist die Einfügung des
neuen § 20 a erforderlich, damit die Registerbehörde
von jeder Änderung des Geburtsnamens, des Vor-
namens oder des Familiennamens einer Person un-
terrichtet wird, die infolge einer gerichtlichen Ent-
scheidung, der Entscheidung einer deutschen Ver-
waltungsbehörde oder aufgrund einer gegenüber
der zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung
kraft Gesetzes eintritt. Die Mitteilungen über Namens-
änderungen können nicht auf die Personen be-
schränkt werden, über die das Register eine Eintra-
gung enthält, da dies den Gerichten und Behörden,
deren Entscheidungen Namensänderungen bewir-
ken, regelmäßig nicht bekannt ist.
Die Registerbehörde darf nach dem Entwurf eine
Mitteilung über eine Namensänderung nur zur Ak-
tualisierung der Personendaten einer im Bundeszen-
tralregister oder im Gewerbezentralregister eingetra-
genen Person verwenden. Auf die Begründung zu
Artikel 19 wird Bezug genommen. Mitteilungen, die
eine Person betreffen, die weder im Bundeszentralre-
gister noch im Gewerbezentralregister eingetragen
ist, hat die Registerbehörde unverzüglich zu vernich-
ten

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.002 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 13/4709 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 141.325–144.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP