Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 13/4709 · S. 30
Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeszentralregister-
Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeszentralregister- gesetzes) Im Bundeszentralregister über eine bestimmte Per- son enthaltene Eintragungen können nur aufgefun- den werden, wenn die bei der Suche verwendeten Merkmale, Geburtsname und Vorname oder auch der Familienname, mit den im Register eingetrage- nen gleichen Merkmalen übereinstimmen. Ändert sich der Geburtsname oder der Vorname einer Per- son sowie deren Familienname, so kann eine Suche mit dem neuen Namen nur dann dazu führen, daß über diese Person im Register enthaltene Eintragun- gen aufgefunden werden, wenn der neue Name be- reits im Register vermerkt ist. Um die Erteilung zutreffender Auskünfte aus dem Register zu gewährleisten, ist die Einfügung des neuen § 20 a erforderlich, damit die Registerbehörde von jeder Änderung des Geburtsnamens, des Vor- namens oder des Familiennamens einer Person un- terrichtet wird, die infolge einer gerichtlichen Ent- scheidung, der Entscheidung einer deutschen Ver- waltungsbehörde oder aufgrund einer gegenüber der zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung kraft Gesetzes eintritt. Die Mitteilungen über Namens- änderungen können nicht auf die Personen be- schränkt werden, über die das Register eine Eintra- gung enthält, da dies den Gerichten und Behörden, deren Entscheidungen Namensänderungen bewir- ken, regelmäßig nicht bekannt ist. Die Registerbehörde darf nach dem Entwurf eine Mitteilung über eine Namensänderung nur zur Ak- tualisierung der Personendaten einer im Bundeszen- tralregister oder im Gewerbezentralregister eingetra- genen Person verwenden. Auf die Begründung zu Artikel 19 wird Bezug genommen. Mitteilungen, die eine Person betreffen, die weder im Bundeszentralre- gister noch im Gewerbezentralregister eingetragen ist, hat die Registerbehörde unverzüglich zu vernich- ten
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.002 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/4709, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 141.325–144.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert bb951982055803ec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP