Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1758#abs-1 (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1758#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

§ 1757 § 1759