Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1758#abs-1 (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1758#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 1758 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2020 – 20 VA 18/18Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 14.12.2021 – 13 UF 145/21Zitiert von 6
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.10.2015 – 4 K 292/15.NWZitiert von 1
- BGH, 07.03.2019 – V ZB 53/18Grundbuchsache: Eröffnung eines neuen Grundbuchblatts bei Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz; Gestattung der Einsicht in das geschlossene Grundbuchblatt bei berechtigtem InteresseZitiert von 4
- BGH, 28.01.2015 – XII ZR 201/13Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes bzw. dessen Eltern gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich der Identität des SamenspendersZitiert von 16
- OLG Brandenburg, 10.01.2023 – 13 WF 190/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.09.2023 – V ZB 17/22Grundbuchsache: Anspruch des Betroffenen auf Umschreibung des Grundbuchblattes nach Löschung einer ZwangseintragungZitiert von 6
- VG Schleswig, 22.12.2022 – 10 A 42/22
- AG Steinfurt, 09.09.2022 – 10 F 251/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1758 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1758 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.