§ 15 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/15#abs-1 (1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/15#abs-2 (2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/15#abs-3 (3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/15#abs-4 (4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/15#abs-5 (5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/15#abs-6 (6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/15#abs-7 (7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 15 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.04.2023 – 2 A 189/22Zitiert von 1
- VG Hamburg, 18.03.2015 – 4 K 3351/14
- BVerfG, 05.11.1980 – 1 BvR 290/78Kein Nachweis waffenkundlicher Kenntnisse und keine Ablegung einer Schießprüfung für Bewerber um den FalknerjagdscheinZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.12.2008 – 15 L 1818/08
- OVG Saarland, 12.03.2020 – 2 A 285/19Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 – 8 A 10578/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 21.10.2025 – B 1 K 25.638
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.947Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.2025 – 5 S 654/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 422 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 215 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 207 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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28.06.1990 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I 1221)
BGBl. 1990 I S. 1221
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