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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1626

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Originalseite · Seite 1626
1626                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I

                                          Drittes Gesetz
Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
                 zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
                                      (3. SprengÄndG)*)**)

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

            Änderung des Sprengstoffgesetzes

  Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
             eingefügt:
               „1a. pyrotechnische Sätze, soweit nicht
                    durch dieses Gesetz oder auf Grund
                    dieses Gesetzes Abweichendes be-

                    stimmt ist,“.

         bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Explo-
             sivstoffen“ die Wörter „oder pyrotechnischen
             Sätzen“ eingefügt.

Vom 15. Juni 2005

                         cc) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
                             ersetzt:
                               „Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die
                               in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für

                               1. pyrotechnische Gegenstände,
                               2. Anzündmittel.
                               Den pyrotechnischen Gegenständen stehen
                               bei der Anwendung des Gesetzes die An-
                               zündmittel gleich.“

                     b) In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die
                        Wörter „pyrotechnische Sätze“ durch die Wörter
                        „pyrotechnische Gegenstände“ ersetzt und in
                        Nummer 1 nach den Wörtern „pyrotechnische
                        Sätze“ ein Komma und die Wörter „pyrotech-
                        nische Gegenstände“ eingefügt.
                     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
                         aa) In Nummer 3 wird die Angabe „bis 39“ durch
                             die Angabe „bis 39a“ ersetzt.
                         bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                               „4. Schusswaffen und Munition im Sinne

                                   des Waffengesetzes und des Beschuss-
                                   gesetzes sowie für Kriegswaffen im
                                   Sinne des Gesetzes über die Kontrolle
                                   von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
  *) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
     Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen
     (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34), geändert durch die Verordnung
Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse
     zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfah-
     ren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in deutsches Recht abgeschlossen.
     Zugleich werden die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das Innergemeinschaftliche Ver-
     bringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) und die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechni-
     scher Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
     Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke in deutsches Recht (ABl. EU Nr. L 127 S. 73) umgesetzt.
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
     dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
     geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet wor-
     den.
BGBl. 2005, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1627
               a) für den Erwerb und Besitz auf Grund
                  einer Erlaubnis nach diesem Gesetz
                  selbst wiedergeladener Munition,
               b) für das Bearbeiten und Vernichten
                  von Munition einschließlich spreng-
                  kräftiger Kriegswaffen im Sinne der
                  vorstehenden Gesetze sowie für das
                  Wiedergewinnen explosionsgefähr-
                  licher Stoffe aus solcher Munition,

               c) für das Aufbewahren von pyrotech-

                  nischer Munition und von zur Delabo-

                  rierung oder Vernichtung ausgeson-

                  derten sprengkräftigen Kriegswaffen,

               d) bei Fundmunition auch für das Auf-

                  suchen, Freilegen, Bergen und Auf-

                  bewahren,

               e) bei Munition, die nicht den Bestim-
                  mungen des Waffengesetzes oder
                  des Gesetzes über die Kontrolle von
                  Kriegswaffen unterliegt, auch für das
                  grenzüberschreitende       Verbringen
                  dieser Munition.“

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder pyro-
   technischer Satz“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a

          angefügt:

          „1a. sind pyrotechnische Sätze explosions-
               gefährliche Stoffe oder Stoffgemische,
               die zur Verwendung in pyrotechnischen
               Gegenständen oder zur Erzeugung pyro-
               technischer Effekte bestimmt sind,“.

      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoff-
          gemische“ die Wörter „(pyrotechnische
          Sätze, Schwarzpulver)“ gestrichen.

      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Sätzen und“
          gestrichen.

      dd) Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt:
          „Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benann-
          ten Gegenstände sind pyrotechnische Gegen-
          stände, sofern sie nicht durch Entschei-
          dung einer für die Durchführung der EG-Bau-
          musterprüfung nach Anhang II der Richt-
          linie 93/15/EWG benannten Stelle der EG-
          Baumusterprüfung für Explosivstoffe unter-
          worfen worden sind.“
   b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Am Ende von Buchstabe b wird das Komma
          durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz
          angefügt:
          „das Verbringen umfasst auch die Empfang-
          nahme und das Überlassen durch den Ver-
          bringer,“.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in Absatz 4 werden jeweils
      die Wörter „pyrotechnischen Sätzen“ durch die
      Wörter „pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 wer-
      den jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze“
      durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände“
      ersetzt.

5. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein

      Komma ersetzt und nach Nummer 2 folgende

      Nummer 3 eingefügt:

      „3. des Verbringens im Geltungsbereich des Ge-

          setzes zwischen unterschiedlichen Betriebs-

          stätten auf Antrag des Herstellers oder seines

          in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-
          mächtigten.“

   b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die
      Angabe „und 3“ ergänzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotech-
          nische Sätze“ durch die Wörter „pyrotech-
          nische Gegenstände“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a und Buchstabe c wer-

               den die Wörter „pyrotechnischen Sät-

               zen“ durch die Wörter „pyrotechnischen
               Gegenständen“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
               „pyrotechnischen Sätze“ durch die
               Wörter „pyrotechnischen Gegenstän-
               de“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird nach Buchstabe f folgen-
          der Buchstabe g angefügt:

          „g) dass für den Umgang und Verkehr mit
              explosionsgefährlichen Stoffen in Einzel-
              fällen eine eingeschränkte Fachkunde
              ausreichend ist,“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer
      Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen
      des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in
      Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
      auf harmonisierte Normen verwiesen werden.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort „kör-
      perliche“ durch das Wort „persönliche“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regel-
      mäßigen Abständen, mindestens jedoch nach
      Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverläs-
      sigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.“

8. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:
BGBl. 2005, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1628
                             „§ 8a

                       Zuverlässigkeit

     (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Per-
   sonen nicht,

   1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

       a) wegen eines Verbrechens oder
       b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu
          einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
          Jahr,
       wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
       Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen

       sind,

   2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
      dass sie
       a) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses
          Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig ver-
          wenden werden,
       b) mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vor-
          sichtig oder sachgemäß umgehen oder diese
          nicht sorgfältig aufbewahren werden,

       c) explosionsgefährliche Stoffe Personen über-
          lassen werden, die zur Ausübung der tatsäch-
          lichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

     (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in
   der Regel Personen nicht,

   1. die
       a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

       b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam-

          menhang mit dem Umgang mit explosions-
          gefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrläs-
          sigen gemeingefährlichen Straftat,

       c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz,
          dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kon-
          trolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagd-
          gesetz
       zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe
       von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens
       zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechts-
       kräftig verurteilt worden sind oder bei denen die
       Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden
       ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letz-
       ten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
       sind,

   2. die Mitglied
       a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz
          als Organisation unanfechtbar verboten wurde
          oder der einem unanfechtbaren Betätigungs-
          verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,
          oder
       b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit
          das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
          Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt
          hat,
       waren, wenn seit der Beendigung der Mitglied-

       schaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

   3. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-
      handen sind, dass sie einzeln oder als Mitglied

   einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder
   unterstützen oder in den letzten fünf Jahren ver-

   folgt oder unterstützt haben, die

   a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

   b) gegen den Gedanken der Völkerverständi-
      gung, insbesondere gegen das friedliche Zu-
      sammenleben der Völker gerichtet sind, oder
   c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf
      gerichtete Vorbereitungshandlungen auswär-
      tige Belange der Bundesrepublik Deutschland
      gefährden,

4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als ein-

   mal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Ge-
   nehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam
   waren,
5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschrif-
   ten eines der in Nummer 1 Buchstabe c genann-
   ten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeits-
   schutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissions-
   schutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts ver-
   stoßen haben.

   (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2
Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher
Betroffene auf behördliche oder richterliche Anord-
nung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

   (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch
nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behör-
de die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

   (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen
einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-
   zentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungs-
   register und im gewerblichen Bereich auch die
   Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwalt-
   schaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in
   Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststel-
   le, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken
   gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
   Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme
   das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prü-
   fung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffe-
   nen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu
   Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der
   Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer
   Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitglied-
   staat der Europäischen Union ist, in der Regel
   auch die Auskunft der Ausländerbehörde.

Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Arti-

kels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde
BGBl. 2005, Seite 1629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1629
der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheini-
gung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe-
hörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in
beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach

Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

                        § 8b

        Persönliche Eignung, Begutachtung

   (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen
Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschen-
   den Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit

   explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig
   oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorg-
   fältig aufbewahren können oder dass die kon-
   krete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung
   besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eig-
nung ein. Der persönlichen Eignung können auch im
Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen
oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die
zuständige Behörde soll die Stellungnahme der ört-
lichen Polizeidienststelle einholen.
   (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen,
oder bestehen begründete Zweifel an von der betrof-
fenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so
hat die zuständige Behörde der Person unter Darle-
gung der Gründe für die Zweifel oder der die Beden-
ken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer per-
sönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich inner-
halb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kos-
ten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsy-
chologischen Untersuchung zu unterziehen und ein
Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die
Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei
Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristge-
rechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung

schließen darf.

                        § 8c

              Pflichten des Gutachters
   (1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen
Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behand-
lungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt
des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in
dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat
sich über die betroffene Person einen persönlichen
Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1
genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fach-
ärzte konsultieren.
  (2) Das Gutachten muss das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und

    darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich
    geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen
    umzugehen.“

 9. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einführen“
           jeweils das Wort „ , durchführen“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Einführer“ das
           Wort „ , Durchführer“ und nach dem Wort
           „Einfuhr“ das Wort „ , Durchfuhr“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr
       von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre
       Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter
       Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontroll-
       typs I.“
    c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
       „§ 27“ die Wörter „oder des Befähigungsscheines

       nach § 20“ eingefügt.

    d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die
       Wörter „ , die Durchfuhr oder das Verbringen“ ein-
       gefügt.
    e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die
       Wörter „ , der Durchfuhr oder des Verbringens“
       eingefügt.

10. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender
    Buchstabe c angefügt:
    „c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche
        Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der
        Empfangnahme, dem Überlassen, dem Trans-
        port, dem Aufbewahren und dem Verwenden
        ausüben.“

11. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Buchstabe b“ die
       Angabe „und c“ eingefügt.

    b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
       „§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung
       erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8
       Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.“

12. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

       „(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden

    und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als
    Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei herge-

    stellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengeset-
    zes in der jeweils geltenden Fassung.“

13. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuverlässig-
       keit“ die Wörter „oder der persönlichen Eignung“
       eingefügt.
    b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund
       dieses Gesetzes“ durch die Wörter „in einer auf
       Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
       ordnung“ ersetzt.

14. § 32a wird wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 1630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1630
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
       scher Satz“ durch die Wörter „pyrotechnischer
       Gegenstand“ ersetzt.
    b) In Absatz 1a werden die Wörter „auf Grund einer
       Verordnung“ durch die Wörter „in einer auf Grund
       dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“
       ersetzt.

15. In § 34 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotech-
    nische Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
    Gegenstände“ ersetzt.

16. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
    Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
    Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses
    Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit
    nicht Bundesbehörden zuständig sind.“

17. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:

                            „§ 39a
                     Datenübermittlung
                 an und von Meldebehörden
       (1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrecht-
    lichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den
    Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Melde-
    behörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit.
    Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Per-

    son über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr

    verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 In-

    haber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei

    Jahren erfolgen.
       (2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung
    einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen
    Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der
    Einwohner mit, für die das Vorliegen einer spreng-
    stoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.

      (3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach
    § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende
    Anwendung.“

18. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „einführt“ ein
    Komma und das Wort „durchführt“ und nach dem
    Wort „einführen“ ein Komma und das Wort „durch-
    führen“ eingefügt.

19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Wörter „pyrotechnische
       Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Gegen-
       stände“ ersetzt.
    b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „in
       Bezug auf“ die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 1
       zugelassene“ eingefügt.

20. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „pyrotech-
       nischen Sätzen“ die Wörter „und Gegenständen“
       eingefügt.
    b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-
       sätze 2 bis 4 ersetzt:
         „(2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember
       2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte

       Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes
       zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegen-
       stand bei Anwendung der Vorschriften dieses
       Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegen-
       stand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 gel-
       tenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulas-
       sungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf
       des zwölften auf die Gesetzesänderung folgen-
       den Monats, sofern nicht der Antragsteller die
       Abänderung des Bescheides und Zuordnung des
       Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt
       hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse
       oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung
       bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher
       Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von
       weiteren sechs Monaten zulässig.

         (3) Weiterhin im Geltungsbereich des Ge-
       setzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen
       oder verwendet werden dürfen

       a) am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr
          befindliche Explosivstoffe längstens bis zum
          31. Dezember 2005,
       b) nach einer Verordnung auf Grund dieses
          Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der
          Anwendung des Gesetzes freigestellte pyro-
          technische Sätze längstens bis zum
          31. Dezember 2006,

       c) am 1. September 2005 auf Grund einer Zulas-

          sung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im

          Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze

          längstens bis zum 31. Dezember 2007.

          (4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Muni-
       tion am 1. September 2005 eine Genehmigung
       nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung
       einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen.
       Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Geneh-
       migungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die
       Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition
       steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transport-
       klassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen
       Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund
       dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzu-
       ordnung gleich.“

21. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

                           „§ 47a

       Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
       (1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009
    mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf
    vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse
    oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September
    2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden.
    Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von
    Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.
       (2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen
    des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1
    bis 3.“

22. Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV
    ersetzt:
BGBl. 2005, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631
                                     Explosivstoffliste

                                            „Anlage III

nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
  Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte
Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument
ST/SG/ AC. 10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations
on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revi-
sed Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf
den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher
Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

1. a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne
      von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
      93/15/EWG

Stoff oder Gegenstand                       UN-Nr.

Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % 0222
brennbaren Stoffen, einschließlich jedes
als Kohlenstoff berechneten organischen
Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen
zugesetzten Stoffes

Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer 0223
größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat
mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ-
lich jedes als Kohlenstoff berechneten
organischen Stoffes, unter Ausschluss
jedes anderen zugesetzten Stoffes
Ammoniumperchlorat                          0402

Ammoniumpikrat, trocken oder           mit 0004
weniger als 10 Masse-% Wasser

Anzündschnur (Sicherheitszündschnur)        0105

Anzündhütchen                               0044,
                                            0377,
                                            0378
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet 0224

mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder

einer Alkohol/Wasser-Mischung

Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 0129
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an- 0130
gefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung

Blitzlichtpulver                            0094,
                                            0305

Cyclotetramethylentetranitramin          0226
(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min-
destens 15 Masse-% Wasser

Cyclotetramethylentetranitramin             0484
(Oktogen), (HMX), desensibilisiert

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0072
(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min-
des tens 15 Masse-% Wasser

Stoff oder Gegenstand                     UN-Nr.

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0391
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo-
tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), angefeuchtet, mit mindestens
15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethyl-
entrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX),
in Mischung mit Cyclotetramethylen-
tetranitramin (HMX), (Oktogen), desen-
sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0483
(Hexogen), (RDX), desensibilisiert

Deflagrierende Metallsalze aromatischer 0132
Nitroverbindungen, n. a. g.
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit 0074
mindestens 40 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung

Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, 0075

mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchti-
gem, wasserunlöslichem Phlegmatisie-
rungsmittel

Dinitroglycoluril (DINGU)                 0489

Dinitrophenol, trocken oder mit weniger 0076

als 15 Masse-% Wasser

Dinitrophenolate der Alkalimetalle, tro- 0077
cken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser

Dinitroresorcin, trocken oder mit weni- 0078
ger als 15 Masse-% Wasser

Dinitrosobenzol                           0406

Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet 0401
mit weniger als 10 Masse-% Wasser

Explosive Stoffe, n. a. g.                0473,
                                          0475,
                                          0477,
                                          0479,
                                          0480,
                                          0481

Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, 0113
angefeuchtet, mit mindestens 30 Mas-
se-% Wasser
BGBl. 2005, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632
   Stoff oder Gegenstand                    UN-Nr.

   Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen         0114
   (Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens
   30 Masse-% Wasser oder einer Alko-
   hol/Wasser-Mischung

   Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger 0220
   als 20 Masse-% Wasser

   Hexanitrodiphenylamin     (Dipikrylamin), 0079
   (Hexyl)

   Hexanitrostilben                         0392
   Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni- 0118
   ger als 15 Masse-% Wasser
   Hexotonal, gegossen                      0393

   Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd- 0059,

   mittel                                0439,

                                         0440,
                                         0441

   Kaliumsalze aromatischer Nitroverbin- 0158
   dungen, explosiv

   Kartuschen für technische Zwecke         0275,
                                            0276,
                                            0323,
                                            0381

   Kartuschen, Erdölbohrloch                0277,
                                            0278

   Lockerungssprenggeräte mit Explosiv- 0099
   stoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel

   Mannithexanitrat (Nitromannit), ange- 0133
   feuchtet, mit mindestens 40 Masse-%
   Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
   Mischung

   Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken 0234
   oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

   Natriumpikramat, trocken oder mit weni- 0235
   ger als 20 Masse-% Wasser

   Natriumsalze aromatischer Nitroverbin- 0203
   dungen, n. a. g.

   Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit min- 0143

   destens 40 Masse-% nicht flüchtigem,
   wasserunlöslichem Phlegmatisierungs-

   mittel

   Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, 0144
   mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als
   10 % Nitroglycerol

   Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit 0282
   weniger als 20 Masse-% Wasser

   Nitroharnstoff                           0147

Stoff oder Gegenstand                     UN-Nr.

Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 0146
20 Masse-% Wasser

Nitrozellulose, angefeuchtet, mit min- 0342
destens 25 Masse-% Alkohol

Nitrozellulose, nicht behandelt oder 0341
plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%
Plastifizierungsmittel

Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindes- 0343
tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
Nitrozellulose, trocken oder mit weniger 0340
als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)

Octonal                                   0496

Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger 0266

als 15 Masse-% Wasser

Oxynitrotriazol (ONTA)                    0490

Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange- 0150
feuchtet, mit mindestens 25 Masse-%
Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat
(PETN), desensibilisiert, mit mindestens
15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel

Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit 0411
nicht weniger als 7 Masse-% Wachs

Pentolit, trocken oder mit weniger als 0151
15 Masse-% Wasser

Perforationshohlladungsträger, gela- 0124,
den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0494

Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min- 0159
destens 25 Masse-% Wasser

Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht 0433
weniger als 17 Masse-% Alkohol

Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit 0135
mindestens 20 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung

Raketen, Leinenwurf                       0238,
                                          0240,

                                          0453

Schneidladung, biegsam, gestreckt         0237,

                                          0288

Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explo- 0070
sivstoff

Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl- 0027
form

Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets 0028
BGBl. 2005, Seite 1633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1633
Stoff oder Gegenstand                       UN-Nr.

Sprengkapsel, elektrisch                    0030,
                                            0255,

                                            0456

Sprengkapsel, nicht elektrisch              0029,
                                            0267,
                                            0455

Sprengladungen,         gewerbliche,   ohne 0442,
Zündmittel                                  0443,
                                            0444,
                                            0445

Sprengniete                                 0174

Sprengschnur, biegsam                       0065,
                                            0289

Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit 0104
Metallmantel

Sprengschnur, mit Metallmantel              0102,
                                            0290

Sprengstoffe, Typ A                         0081

Sprengstoffe, Typ B                         0082,
                                            0331

Sprengstoffe, Typ C                         0083

Sprengstoffe, Typ D                         0084

Sprengstoffe, Typ E                         0241,
                                            0332

Tetrazol-l-essigsäure                       0407

Tetranitroanilin                            0207

Treibladungspulver                          0160,
                                            0161

Treibstoff, fest                            0499

Treibstoff, flüssig                         0495

Trinitroanilin (Pikramid)                   0153

Trinitroanisol                              0213

Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit 0215
weniger als 30 Masse-% Wasser

Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger 0214
als 30 Masse-% Wasser

Trinitrobenzolsulfonsäure                   0386

Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid)         0155

Trinitrofluorenon                           0387

Trinitrometakresol                          0216

Stoff oder Gegenstand                        UN-Nr.

Trinitronaphthalin                           0217

Trinitrophenetol                             0218

Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder 0154
mit weniger als 30 Masse-% Wasser

Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)        0208

Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange- 0394
feuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkokol/Wasser-
Mischung

Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken 0219
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser
oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- 0388
trobenzol oder mit Hexanitrostilben

Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- 0389
trobenzol und Hexanitrostilben

Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit 0209
weniger als 30 Masse-% Wasser

Tritonal                                     0390

Zirkoniumpikramat, trocken oder mit 0236
weniger als 20 Masse-% Wasser

Zündeinrichtungen für Sprengungen, 0360,
nicht elektrisch                   0361

5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure              0448

5-Nitrobenzotriazol                          0385

1. b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a)
      gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5
      der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich
      für den Transport und daher ohne UN-Num-
      mer sind

Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder
mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Was-
ser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen),
(RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen),
(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitra-
min (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als
15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitra-
min (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen),
nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weni-
ger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
BGBl. 2005, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634
   Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als
   40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
   Mischung

   Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder
   desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasser-
   unlöslichem Phlegmatisierungsmittel

   Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasser-
   löslichem Phlegmatisierungsmittel
   Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken
   oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser

   Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), tro-
   cken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder
   einer Alkohol/ Wasser-Mischung

   Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit

   weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alko-

   hol/Wasser-Mischung

   Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibili-
   siert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem
   Phlegmatisierungsmittel

   Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem
   Phlegmatisierungsmittel
   Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit
   weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrit-
   tetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desen-
   sibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisie-
   rungsmittel

   Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als
   7 Masse-% Wachs
   Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als
   25 Masse-% Wasser

   Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als
   17 Masse-% Alkohol
   Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als

   20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
   Mischung

   2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1
      Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militäri-
      sche Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3,
      1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)

   Stoff oder Gegenstand                         UN-Nr.

   Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff         0173

   Bestandteile, Zündkette, n. a. g.             0382,
                                                 0383,
                                                 0384,
                                                 0461

   Explosive Stoffe, n. a. g.                    0357,
                                                 0358,
                                                 0359,
                                                 0474

   Explosive Stoffe, sehr unempfindlich          0482
   (Stoffe EVI), n. a. g.

Stoff oder Gegenstand                     UN-Nr.

Falllote, mit Explosivstoff               0204,
                                          0296,
                                          0374,
                                          0375

Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.   0350,
                                          0351,
                                          0352,
                                          0354,
                                          0355,
                                          0356,
                                          0462,
                                          0463,
                                          0464,

                                          0465,

                                          0466,

                                          0467,
                                          0468,
                                          0469,
                                          0470,
                                          0471,
                                          0472

Gegenstände mit Explosivstoff, extrem     0486
unempfindlich (Gegenstände, EEI)

Raketen, mit Ausstoßladung                0436,
                                          0437,
                                          0438

Raketenmotore                             0186,
                                          0280,
                                          0281

Raketenmotore, Flüssigtreibstoff          0395,
                                          0396

Sprengkörper                              0048

Sprengladung, kunststoffgebunden          0457,
                                          0458,
                                          0459,
                                          0460

Treibsätze                                0271,
                                          0272,
                                          0415,
                                          0491

Treibstoff, fest                          0498

Treibstoff, flüssig                       0497

Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, 0248,
mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung  0249

Zerleger, mit Explosivstoff               0043

Zündverstärker, mit Detonator             0225,
                                          0268

Zündverstärker, ohne Detonator            0042,
                                          0283
BGBl. 2005, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1
   Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung,
   für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4
   Nr. 4 Anwendung findet
Stoff oder Gegenstand                       UN-Nr.

Detonatoren für Munition                    0073,
                                            0364,
                                            0365,
                                            0366
Füllsprengkörper                            0060

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng- 0286,

ladung                             0287,

                                   0369

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- 0370,
oder Ausstoßladung                   0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- 0221

ladung

Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln     0345

Geschosse, mit Sprengladung                 0167,
                                            0168,
                                            0169,
                                            0324,
                                            0344

Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346,
ladung                                0347,
                                      0426,
                                      0427

Anlage IV

Stoff oder Gegenstand                               UN-Nr.

Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit 0250,
oder ohne Ausstoßladung               0322
Treibladungen für Geschütze                         0242,
                                                    0279,
                                                    0414

Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, 0446,
ohne Treibladungsanzünder               0447
Zünder, sprengkräftig                               0106,
                                                    0107,

                                                    0257,

                                                    0367

Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- 0408,
vorrichtungen                          0409,
                                       0410

sonstige sprengkräftige Kriegswaffen

nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)
in der jeweils geltenden Fassung1).

1)   Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.
                                               Gegenstände,
      die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können
                          (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
   Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet
sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der
„Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument ST/SG/AC.
10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition).
Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegen-
stand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit
sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

Gegenstand                                  UN-Nr.

Anzünder                                    0121,
                                            0314,
                                            0315,
                                            0325,
                                            0454

Anzünder, Anzündschnur                      0131
unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten

  Gegenstand                                          UN-Nr.

  Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.             0349,
                                                      0353

  Zünder, nicht sprengkräftig                         0316,
                                                      0317,
                                                      0368 “.
BGBl. 2005, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
                        Artikel 2

                Änderung der Ersten

         Verordnung zum Sprengstoffgesetz

  Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

       „Abschnitt II – Zulassung von pyrotechnischen
                       Gegenständen, sonstigen explo-
                       sionsgefährlichen Stoffen und
                       von Sprengzubehör, Konformi-
                       tätsnachweis für Explosivstoffe,
                       Identifikationsnummer“.

    b) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
       „Abschnitt III – Verfahren bei der Zulassung von
                        pyrotechnischen Gegenständen,
                        sonstigen explosionsgefährlichen
                        Stoffen oder von Sprengzubehör,

                        Konformitätsnachweisverfahren

                        für Explosivstoffe“.

    c) In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter
       „pyrotechnischen Sätzen“ durch die Wörter
       „pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt.
    d) Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu An-
       lage 4.

    e) Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufge-
       hoben.
    f) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende
       Angabe angefügt:

       „Anlage 11 – Anforderungen an das Qualitätssi-
                    cherungsverfahren nach § 20
                    Abs. 4“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und die Ein-
           fuhr“ durch ein Komma und die Wörter „die
           Einfuhr und die Durchfuhr“ ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2

           und 2a ersetzt:

           „2.   den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die
                 Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbe-
                 wahren, das Verwenden und das Ver-
                 nichten von Anzündpillen und Anzünd-

                 lamellen;

           „2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die
                Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbe-
                wahren, das Verwenden und das Ver-
                nichten von Anzündhütchen mit einem
                Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g,
                ausgenommen das Inverkehrbringen
                und der Konformitätsnachweis nach
                § 5a des Gesetzes;“.

   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern „Ver-
      wendung von“ die Wörter „Gegenständen mit

      Explosivstoff und“ eingefügt.

   c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „500 g“ durch
      die Angabe „1 kg“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 wer-
      den die Wörter „pyrotechnischen Sätzen“ durch
      die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen“ er-
      setzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Anga-
      be „4a“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Nummern 1 bis 3 und in Nummer 8
          werden jeweils die Wörter „pyrotechnische
          Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
          Gegenstände“ ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. pyrotechnische Gegenstände und sons-

              tige explosionsgefährliche Stoffe nach

              § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die
              nicht für militärische oder polizeiliche
              Zwecke bestimmt sind, soweit die aus
              ihnen hergestellten Endprodukte der
              Zulassungspflicht oder einem Qualitäts-
              sicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4
              unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosi-
              onsgefährlichen Stoffen weiterverarbei-
              tet werden oder für die Endprodukte eine
              Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3
              des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr
              erteilt worden ist und die Voraussetzun-
              gen der Nummer 3 im Übrigen gegeben
              sind,“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Der Überlasser von pyrotechnischen

          Gegenständen oder sonstigen explosionsge-
          fährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2
          des Gesetzes hat sich vom Erwerber schrift-
          lich bescheinigen zu lassen, dass die Gegen-
          stände oder Stoffe in den Fällen des Absat-

          zes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift be-

          zeichneten Endprodukten in einer nach § 4
          des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-
          nehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet
          oder verarbeitet werden sollen.“

      bb) Satz 4 wird gestrichen.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
      sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
      Gegenstände“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechni-
      sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
      Gegenstände“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1637
   b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5
      ersetzt:
        „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die
      §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich
      auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht
      anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwen-
      den, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb,
      das Verbringen und das Überlassen von pyro-

      technischen Gegenständen der Klassen I, II und –
      mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstrafferein-
      heiten – der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n),
      ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketen-
      motoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten
      Modellraketen.
         (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2
      sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer
      gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das
      Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau),
      den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das
      Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinhei-
      ten der Unterklasse T1 durch Personal mit einge-
      schränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das
      Personal hat auf Verlangen der Behörde die ein-
      geschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1
      gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder
      Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn
      diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

         (4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28
      des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das

      Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsge-
      mäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder
      Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb,
      das Verbringen und das Überlassen von Airbag-
      oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1,
      wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugtei-
      len fest eingebaut sind.

         (5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
      Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von

      pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III

      sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27
      Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8
      Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht,
      nicht anzuwenden.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

6. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt
   gefasst:
                        „Abschnitt II
                     Zulassung von
            pyrotechnischen Gegenständen,
      sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und
       von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis
       für Explosivstoffe, Identifikationsnummer“.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische
          Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
          Gegenstände“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Stoffen“ die
          Wörter „Gegenständen und“ und vor dem

            Wort „Stoffe“ die Wörter „Gegenstände und“
            eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnische
       Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Gegen-
       stände“ ersetzt.

 8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
       genannten Einrichtungen befindliche nicht mar-
       kierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember
       2013 zu verwenden oder zu vernichten.“
    b) Satz 4 wird gestrichen.

 9. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils die
    Wörter „pyrotechnische Sätze“ durch die Wörter
    „pyrotechnische Gegenstände“ ersetzt.

10. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt
    gefasst:
                        „Abschnitt III

                Verfahren bei der Zulassung
           von pyrotechnischen Gegenständen,
         sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
        oder von Sprengzubehör, Konformitätsnach-
             weisverfahren für Explosivstoffe“.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
       Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechnischen
       Gegenständen“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „pyro-
           technischen Satzes“ durch die Wörter „pyro-
           technischen Gegenstandes“ ersetzt.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechni-

           schen Sätzen oder“ gestrichen.

12. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 wer-
    den jeweils die Wörter „pyrotechnischen Satzes“
    durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes“
    ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische
           Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
           Gegenstände“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „pyrotechni-
           schen Sätze“ durch die Wörter „pyrotechni-
           schen Gegenstände“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste
       der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvor-
       schriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prü-
       fung nach § 12a Abs. 1. Die Liste soll die folgen-
       den Angaben enthalten:

       1. die Kennnummer der Norm,
       2. den Titel der Norm,
BGBl. 2005, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638
1638                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.

           3. das Datum der Veröffentlichung und

           4. die Bezugsquelle der Norm.“

       c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

14. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 3 werden die Wörter „pyrotechni-
          schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-
          schen Gegenständen“ ersetzt.
       b) In Nummer 4 werden die Wörter „pyrotechni-
          schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-
          schen Gegenständen“ ersetzt und nach dem
          Wort „Steighöhe“ die Wörter „oder – im Falle von

          Römischen Lichtern und Feuertöpfen – die Effekt-

          höhe“ angefügt.

15. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde
       liegenden Anforderungen an diese Gegenstände
       müssen insbesondere den in den Absätzen 1 und 2
       genannten Anforderungen und den aktuellen sicher-
       heitstechnischen Erkenntnissen entsprechen.“

16. § 25 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
          sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
          Gegenstände“ ersetzt.
       b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen
          Sätzen“ durch das Wort „Anzündmitteln“ ersetzt.

17. § 25a wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
           „Anträge auf Genehmigung des grenzüberschrei-
           tenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll
           der Antragsteller unter Verwendung des Musters
           gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommis-
           sion vom 15. April 2004 über ein Begleitformular
           für die innergemeinschaftliche Verbringung von
           Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43)1) stel-
           len.“
       b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „§ 47 Abs. 3 Buchstabe c des Gesetzes findet
           Anwendung mit der Maßgabe, dass auch das
           Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zuläs-
           sig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes
           oder Gegenstandes vor dem 1. September 2005
           berechtigt erfolgt ist.“
       c) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3
          und 4 angefügt:
           „Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige
           Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus
           anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Ent-
           scheidung der Europäischen Kommission vom
           15. April 2004 über ein Begleitformular für das
           innergemeinschaftliche Verbringen von Explosiv-
34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005

   18. In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „(BAnz. Nr. 52a vom
       15. März 1991)“ durch die Angabe „(BAnz. Nr. 38a

       vom 24. Februar 2000)“ ersetzt.

   19. In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Brü-
       ckenzünder A“ durch die Wörter „Brückenzünder
       Klasse I“ ersetzt.

   20. § 32 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem
          Wort „Explosivstoffen“ die Wörter „– ausgenom-
          men pyrotechnische Sätze –“ eingefügt.

       b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die

          Sprengarbeiten ausführen,“ die Wörter „explosi-

          onsgefährliche Stoffe herstellen,“ eingefügt.

   21. § 34 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach den
              Wörtern „die Zuverlässigkeit“ jeweils die
              Wörter „und die persönliche Eignung“ und
              nach den Wörtern „der Zuverlässigkeit“ die
              Wörter „und der persönlichen Eignung“ ein-
              gefügt.

          bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
            „(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheini-
          gung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehr-
          gang beantragt, findet § 47a des Gesetzes ent-
          sprechende Anwendung.“

   22. In § 37 Satz 1 werden die Wörter „nach landesrechtli-
       chen Vorschriften“ durch die Wörter „auf Grund bun-
       des- oder landesrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.

   23. In § 46 Nr. 12 werden jeweils die Wörter „Brücken-
       zünder A“ durch die Wörter „Brückenzünder
       Klasse I“ ersetzt.

   24. In § 47 Nr. 4 wird die Angabe „bis 3c“ durch die Anga-
       be „und 3b“ ersetzt.

   25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
       a) In der Überschrift werden die Wörter „pyrotechni-
          schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-
          schen Gegenständen“ ersetzt.
       b) Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt
          gefasst:
          „1 Pyrotechnische Gegenstände und Anzünd-
             mittel“.

       c) Die Überschrift des Unterabschnitts 1.2 wird wie
          folgt gefasst:
          „1.2 Sätze pyrotechnischer Gegenstände“.
           stoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat

           ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren,
           gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des
           letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.“

1)   Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.
d) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:

   „24 – Schwärmer und pyrotechnische Gegen-
         stände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe
         von Raketen, Batterien oder Kombinationen
         zulässig.“
BGBl. 2005, Seite 1639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1639
26. Anlage 1a wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt II Nr. 2 wird folgender Unterab-
       schnitt E angefügt:
       „E. Pyrotechnische Sätze
       Sätze pyrotechnischer Gegenstände müssen die
       in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.2 festge-
       legten Anforderungen erfüllen.“
    b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
           fasst:
           „b) Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV
                aa) Die Zünder dürfen durch einen
                    Gleichstrom gemäß Tabelle A.1
                    (Nichtansprechstromstärke) nicht
                    ausgelöst werden.
                bb) Die Zünder dürfen durch den
                    Nichtansprechzündimpuls       nach
                    Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden.
                    Der Ansprechzündimpuls ist zu

                    bestimmen.

                cc) Der Serienzündstrom muss mit den
                    Angaben des Herstellers überein-
                    stimmen. Fünf Zünder der gleichen
                    Ausführung müssen sich, hinterein-
                    ander geschaltet, mit dem Serien-
                    zündstrom versagerfrei zusammen
                    zünden lassen.

                dd) Die Zünder dürfen unter Zugrunde-
                    legung einer Zünderdrahtlänge von
                    3,5 m durch elektrostatische Entla-
                    dungen (ESD) mit einem Impuls nach
                    Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden.
                    Darüber hinaus müssen die Zünder
                    gegen Auslösung durch Überschlä-
                    ge im Innern der Hülse gesichert
                    sein. Die Funktionsfähigkeit der Soll-
                    überschlagsstelle ist mit einem ESD-
                    Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen.
                    Die Überschlagsspannung muss
                    zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleich-
                    spannung) liegen.

                         Tabelle A.1

    Zünder-Klasse               I       II      III   IV

    Nichtan-                  0,18     0,45     1,2
    sprechstrom-              ≤I<      ≤I<      ≤I<    ≥

    stärke I in A             0,45      1,2     4,0   4,0

    Nichtan-          min.    0,5        8       80   500
    sprechzünd-
    impuls
    in mJ/Ω
    ESD-Impuls        min.    0,3        6       60   300
    ,Draht gegen
    Draht‘

    ESD-Impuls        min.    0,6      12       120   600

    ,Draht gegen

    Hülse‘

    Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören
    Zünder

    A    in die Zünder-Klasse I,
    U    in die Zünder-Klasse II und
    HU in die Zünder-Klasse IV.“

        bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden
            Buchstaben c bis e.

27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
        „45 – Elektrische Zünder müssen in Paketen zu
              höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes
              Paket muss mit einem Zettel versehen
              sein, der bei
              – Brückenzündern der Klassen I, II, III
                und IV weiße Farbe mit der Kennzeich-
                nung „I“, „II“, „III“ bzw. „IV“,

              – Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem

                Buchstaben „A“,

              – Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem
                Buchstaben „U“,
              – Brückenzündern HU blaue Farbe mit
                den Buchstaben „HU“

              hat und folgende Angaben tragen muss:

              1. die Anzahl der Zünder,
              2. die Zünderdrahtlänge und das Material,

              3. die Jahres- und Monatszahl der Her-
                 stellung,
              4. die Nummer der Kiste, des Kartons
                 oder eines anderen Behälters nach
                 Absatz 44 Nr. 3,

              5. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1
                 Nr. 1, 2, 4a und 5,
              6. bei Brückenzündern der Klassen I, II
                 und III sowie Brückenzündern A und U
                 den Brücken- und Gesamtwiderstand,
                 bei Brückenzündern der Klasse IV und
                 Brückenzündern HU den Gesamtwider-
                 stand,

              7. bei Zeitzündern das Verzögerungsinter-
                 vall und die Anzahl der Zeitstufen,

              8. „schlagwettersicher“      oder   „nicht

                 schlagwettersicher“.
              Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder
              eines anderen Behälters sind zusätzlich
              mit einer fortlaufenden Nummer zu kenn-
              zeichnen.“
    b) Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a einge-
       fügt:
        „48a – Die Isolierung der Zünderdrähte für Brü-
               ckenzünder der Klassen I, II, III und IV

               muss so gefärbt sein, dass Verwechslun-

               gen mit A-, U-, HU- und anderen Brücken-

               zündern ausgeschlossen sind.“
BGBl. 2005, Seite 1640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1640
    c) Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

        „1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2

            und 4a,“.
    d) Absatz 75 wird wie folgt gefasst:

        „75 – Soweit in den Kisten, Kartons und anderen
              Behältern nach Absatz 74 Innenverpackun-
              gen als kleinste Ursprungsverpackungen
              des Herstellers enthalten sind, müssen
              diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2
              und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14
              Abs. 1 Nr. 5 tragen.“

28. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe
    „Stichprobenumfang: S 3“ in einer neuen Zeile die
    Angabe „Stichprobenanweisung: doppelt“ einge-
    fügt.

                        Artikel 3
                Änderung der Zweiten
          Verordnung zum Sprengstoffgesetz

   Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:

1. Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.1 werden vor dem Wort „Zündstoffe“
      die Wörter „pyrotechnische Munition, pyrotechni-
      sche Gegenstände,“ eingefügt.
   b) In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht
       anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosiv-
       stoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen
       der Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen
       der Nummer 4.2 Abs. 1.“

       Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Anlage 6a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift der Spalten 6 und 7 werden die
      Wörter „Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum“
      durch die Wörter „Lagerraum mit allgemeinen
      Anforderungen an den baulichen Brandschutz1)“
      ersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst:

       „1) Wände, Decken und tragende Bauteile müssen
           mindestens schwer entflammbar, möglichst
           feuerhemmend sein.“

    b) In der Überschrift der Spalte 8 werden hinter dem
       Wort „Lagerraum“ die Wörter „mit zusätzlichen
       Anforderungen an den baulichen Brandschutz“
       eingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie
       folgt gefasst:
        „2) Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30
            nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem
            Schutzniveau eines Mitgliedstaates der Euro-
            päischen Union, des Abkommens über den
            Europäischen Wirtschaftsraum oder der Tür-
            kei.“

    c) In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „der
       Klassen I, II, T1 und T2“ die Wörter „sowie pyro-

       technische Munition PM I und PM II“ eingefügt.

    d) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußno-
       ten 3 bis 5.

    e) In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „Pyro-
       technische Gegenstände der Klasse I und II“ die
       Wörter „und pyrotechnische Munition der Klasse
       PM I“ eingefügt.

                        Artikel 4

               Änderung der Kosten-
         verordnung zum Sprengstoffgesetz

  Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434), wird
wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz
    oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen
    Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.“

                        Artikel 5
     Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

  Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
   „8. für sprengstoffrechtliche Verfahren

       die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche
       Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20
       des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie
       die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Anga-
       be des Tages der erstmaligen Erteilung.“

2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1,
   3, 4, 6 und 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4,
   6, 7 und 8“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“
   durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“
   ersetzt.

4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1
   Buchstabe b Nr. 4 und 6“ durch die Angabe „§ 2
   Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8“ und die Anga-
   be „§ 2 Abs. 2 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6
   und 8“ ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 1641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1641
                        Artikel 6
              Änderung der Ersten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

   Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995
(BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6
   und 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7
   und 8“ und die Angabe „(2101 – 2105, 2301, 2302,

   2401, 2601, 2602, 2701)“ durch die Angabe „(2101 –

   2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801,
   2802)“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4
   und 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6
   und 8“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“

   durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“
   ersetzt.

                        Artikel 7
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3a werden das Wort „Schusswaffen“
      durch das Wort „Waffen“ ersetzt und nach dem
      Wort „Wirkung“ die Wörter „oder über den

      Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegen-
      ständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 des
      Sprengstoffgesetzes“ eingefügt.
   b) In Nummer 3b wird das Wort „körperlicher” durch
      das Wort „persönlicher“ ersetzt.

2. In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche“
   durch die Wörter „waffen- und sprengstoffrechtliche“
   ersetzt.

                        Artikel 8

                      Rückkehr

         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                        Artikel 9

                Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium des Innern kann das Spreng-
stoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 10
                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Satzes 2 am
1. September 2005 in Kraft. Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe d
tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 15. Juni 2005
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                       Der Bundesminister des Innern
                                                 Schily
                                              Der Bundesminister
                                           für Wirtschaft und Arbeit
                                               Wo l f g a n
g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fb1e2319b628a651….