Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1626
BGBl. 2005 I S. 1626 · 75.308 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I
Drittes Gesetz
Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
(3. SprengÄndG)*)**)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. pyrotechnische Sätze, soweit nicht
durch dieses Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes Abweichendes be-
stimmt ist,“.
bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Explo-
sivstoffen“ die Wörter „oder pyrotechnischen
Sätzen“ eingefügt.
Vom 15. Juni 2005
cc) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
ersetzt:
„Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die
in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für
1. pyrotechnische Gegenstände,
2. Anzündmittel.
Den pyrotechnischen Gegenständen stehen
bei der Anwendung des Gesetzes die An-
zündmittel gleich.“
b) In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter „pyrotechnische Sätze“ durch die Wörter
„pyrotechnische Gegenstände“ ersetzt und in
Nummer 1 nach den Wörtern „pyrotechnische
Sätze“ ein Komma und die Wörter „pyrotech-
nische Gegenstände“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „bis 39“ durch
die Angabe „bis 39a“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Schusswaffen und Munition im Sinne
des Waffengesetzes und des Beschuss-
gesetzes sowie für Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
*) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen
(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des
für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34), geändert durch die Verordnung
Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse
zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfah-
ren des Artikels 251 des EG-Vertrages gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in deutsches Recht abgeschlossen.
Zugleich werden die Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das Innergemeinschaftliche Ver-
bringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) und die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechni-
scher Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen
für zivile Zwecke in deutsches Recht (ABl. EU Nr. L 127 S. 73) umgesetzt.
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet wor-
den.

a) für den Erwerb und Besitz auf Grund
einer Erlaubnis nach diesem Gesetz
selbst wiedergeladener Munition,
b) für das Bearbeiten und Vernichten
von Munition einschließlich spreng-
kräftiger Kriegswaffen im Sinne der
vorstehenden Gesetze sowie für das
Wiedergewinnen explosionsgefähr-
licher Stoffe aus solcher Munition,
c) für das Aufbewahren von pyrotech-
nischer Munition und von zur Delabo-
rierung oder Vernichtung ausgeson-
derten sprengkräftigen Kriegswaffen,
d) bei Fundmunition auch für das Auf-
suchen, Freilegen, Bergen und Auf-
bewahren,
e) bei Munition, die nicht den Bestim-
mungen des Waffengesetzes oder
des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen unterliegt, auch für das
grenzüberschreitende Verbringen
dieser Munition.“
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder pyro-
technischer Satz“ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
angefügt:
„1a. sind pyrotechnische Sätze explosions-
gefährliche Stoffe oder Stoffgemische,
die zur Verwendung in pyrotechnischen
Gegenständen oder zur Erzeugung pyro-
technischer Effekte bestimmt sind,“.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoff-
gemische“ die Wörter „(pyrotechnische
Sätze, Schwarzpulver)“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Sätzen und“
gestrichen.
dd) Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt:
„Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benann-
ten Gegenstände sind pyrotechnische Gegen-
stände, sofern sie nicht durch Entschei-
dung einer für die Durchführung der EG-Bau-
musterprüfung nach Anhang II der Richt-
linie 93/15/EWG benannten Stelle der EG-
Baumusterprüfung für Explosivstoffe unter-
worfen worden sind.“
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Buchstabe b wird das Komma
durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz
angefügt:
„das Verbringen umfasst auch die Empfang-
nahme und das Überlassen durch den Ver-
bringer,“.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 4 werden jeweils
die Wörter „pyrotechnischen Sätzen“ durch die
Wörter „pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 wer-
den jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze“
durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände“
ersetzt.
5. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und nach Nummer 2 folgende
Nummer 3 eingefügt:
„3. des Verbringens im Geltungsbereich des Ge-
setzes zwischen unterschiedlichen Betriebs-
stätten auf Antrag des Herstellers oder seines
in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-
mächtigten.“
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die
Angabe „und 3“ ergänzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotech-
nische Sätze“ durch die Wörter „pyrotech-
nische Gegenstände“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a und Buchstabe c wer-
den die Wörter „pyrotechnischen Sät-
zen“ durch die Wörter „pyrotechnischen
Gegenständen“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter
„pyrotechnischen Sätze“ durch die
Wörter „pyrotechnischen Gegenstän-
de“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird nach Buchstabe f folgen-
der Buchstabe g angefügt:
„g) dass für den Umgang und Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen in Einzel-
fällen eine eingeschränkte Fachkunde
ausreichend ist,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer
Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen
des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
auf harmonisierte Normen verwiesen werden.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort „kör-
perliche“ durch das Wort „persönliche“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regel-
mäßigen Abständen, mindestens jedoch nach
Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverläs-
sigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.“
8. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:

„§ 8a
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Per-
sonen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen
sind,
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
a) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses
Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig ver-
wenden werden,
b) mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vor-
sichtig oder sachgemäß umgehen oder diese
nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c) explosionsgefährliche Stoffe Personen über-
lassen werden, die zur Ausübung der tatsäch-
lichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in
der Regel Personen nicht,
1. die
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam-
menhang mit dem Umgang mit explosions-
gefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrläs-
sigen gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz,
dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kon-
trolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagd-
gesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe
von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens
zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechts-
kräftig verurteilt worden sind oder bei denen die
Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden
ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letz-
ten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind,
2. die Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz
als Organisation unanfechtbar verboten wurde
oder der einem unanfechtbaren Betätigungs-
verbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,
oder
b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit
das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt
hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitglied-
schaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-
handen sind, dass sie einzeln oder als Mitglied
einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder
unterstützen oder in den letzten fünf Jahren ver-
folgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständi-
gung, insbesondere gegen das friedliche Zu-
sammenleben der Völker gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswär-
tige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden,
4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als ein-
mal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Ge-
nehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam
waren,
5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschrif-
ten eines der in Nummer 1 Buchstabe c genann-
ten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeits-
schutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissions-
schutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts ver-
stoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2
Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher
Betroffene auf behördliche oder richterliche Anord-
nung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch
nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behör-
de die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen
einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundes-
zentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungs-
register und im gewerblichen Bereich auch die
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwalt-
schaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in
Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststel-
le, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche
Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme
das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prü-
fung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
4. die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffe-
nen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu
Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der
Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer
Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitglied-
staat der Europäischen Union ist, in der Regel
auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Arti-
kels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde

der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheini-
gung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe-
hörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in
beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach
Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
§ 8b
Persönliche Eignung, Begutachtung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen
Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschen-
den Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit
explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig
oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorg-
fältig aufbewahren können oder dass die kon-
krete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung
besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eig-
nung ein. Der persönlichen Eignung können auch im
Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen
oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die
zuständige Behörde soll die Stellungnahme der ört-
lichen Polizeidienststelle einholen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen,
oder bestehen begründete Zweifel an von der betrof-
fenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so
hat die zuständige Behörde der Person unter Darle-
gung der Gründe für die Zweifel oder der die Beden-
ken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer per-
sönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich inner-
halb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kos-
ten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsy-
chologischen Untersuchung zu unterziehen und ein
Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die
Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei
Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristge-
rechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung
schließen darf.
§ 8c
Pflichten des Gutachters
(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen
Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behand-
lungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt
des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in
dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat
sich über die betroffene Person einen persönlichen
Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1
genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fach-
ärzte konsultieren.
(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und
darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich
geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen
umzugehen.“
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einführen“
jeweils das Wort „ , durchführen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Einführer“ das
Wort „ , Durchführer“ und nach dem Wort
„Einfuhr“ das Wort „ , Durchfuhr“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr
von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre
Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter
Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontroll-
typs I.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 27“ die Wörter „oder des Befähigungsscheines
nach § 20“ eingefügt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die
Wörter „ , die Durchfuhr oder das Verbringen“ ein-
gefügt.
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die
Wörter „ , der Durchfuhr oder des Verbringens“
eingefügt.
10. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche
Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der
Empfangnahme, dem Überlassen, dem Trans-
port, dem Aufbewahren und dem Verwenden
ausüben.“
11. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Buchstabe b“ die
Angabe „und c“ eingefügt.
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung
erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8
Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.“
12. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden
und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei herge-
stellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengeset-
zes in der jeweils geltenden Fassung.“
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuverlässig-
keit“ die Wörter „oder der persönlichen Eignung“
eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund
dieses Gesetzes“ durch die Wörter „in einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung“ ersetzt.
14. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
scher Satz“ durch die Wörter „pyrotechnischer
Gegenstand“ ersetzt.
b) In Absatz 1a werden die Wörter „auf Grund einer
Verordnung“ durch die Wörter „in einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“
ersetzt.
15. In § 34 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotech-
nische Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
Gegenstände“ ersetzt.
16. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit
nicht Bundesbehörden zuständig sind.“
17. Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:
„§ 39a
Datenübermittlung
an und von Meldebehörden
(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrecht-
lichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den
Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Melde-
behörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit.
Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Per-
son über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr
verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 In-
haber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei
Jahren erfolgen.
(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung
einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen
Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der
Einwohner mit, für die das Vorliegen einer spreng-
stoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach
§ 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende
Anwendung.“
18. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „einführt“ ein
Komma und das Wort „durchführt“ und nach dem
Wort „einführen“ ein Komma und das Wort „durch-
führen“ eingefügt.
19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „pyrotechnische
Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Gegen-
stände“ ersetzt.
b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „in
Bezug auf“ die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 1
zugelassene“ eingefügt.
20. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „pyrotech-
nischen Sätzen“ die Wörter „und Gegenständen“
eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Ab-
sätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember
2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte
Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes
zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegen-
stand bei Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegen-
stand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulas-
sungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf
des zwölften auf die Gesetzesänderung folgen-
den Monats, sofern nicht der Antragsteller die
Abänderung des Bescheides und Zuordnung des
Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt
hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse
oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung
bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher
Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von
weiteren sechs Monaten zulässig.
(3) Weiterhin im Geltungsbereich des Ge-
setzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen
oder verwendet werden dürfen
a) am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr
befindliche Explosivstoffe längstens bis zum
31. Dezember 2005,
b) nach einer Verordnung auf Grund dieses
Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der
Anwendung des Gesetzes freigestellte pyro-
technische Sätze längstens bis zum
31. Dezember 2006,
c) am 1. September 2005 auf Grund einer Zulas-
sung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im
Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze
längstens bis zum 31. Dezember 2007.
(4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Muni-
tion am 1. September 2005 eine Genehmigung
nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen.
Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Geneh-
migungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die
Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition
steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transport-
klassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen
Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzu-
ordnung gleich.“
21. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009
mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf
vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse
oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September
2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden.
Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von
Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen
des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1
bis 3.“
22. Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV
ersetzt:

Explosivstoffliste
„Anlage III
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte
Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument
ST/SG/ AC. 10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations
on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revi-
sed Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf
den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher
Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
1. a) Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne
von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
93/15/EWG
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % 0222
brennbaren Stoffen, einschließlich jedes
als Kohlenstoff berechneten organischen
Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen
zugesetzten Stoffes
Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer 0223
größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat
mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ-
lich jedes als Kohlenstoff berechneten
organischen Stoffes, unter Ausschluss
jedes anderen zugesetzten Stoffes
Ammoniumperchlorat 0402
Ammoniumpikrat, trocken oder mit 0004
weniger als 10 Masse-% Wasser
Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 0105
Anzündhütchen 0044,
0377,
0378
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet 0224
mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 0129
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an- 0130
gefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
Blitzlichtpulver 0094,
0305
Cyclotetramethylentetranitramin 0226
(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min-
destens 15 Masse-% Wasser
Cyclotetramethylentetranitramin 0484
(Oktogen), (HMX), desensibilisiert
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0072
(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min-
des tens 15 Masse-% Wasser
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0391
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo-
tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), angefeuchtet, mit mindestens
15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethyl-
entrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX),
in Mischung mit Cyclotetramethylen-
tetranitramin (HMX), (Oktogen), desen-
sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), 0483
(Hexogen), (RDX), desensibilisiert
Deflagrierende Metallsalze aromatischer 0132
Nitroverbindungen, n. a. g.
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit 0074
mindestens 40 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, 0075
mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchti-
gem, wasserunlöslichem Phlegmatisie-
rungsmittel
Dinitroglycoluril (DINGU) 0489
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger 0076
als 15 Masse-% Wasser
Dinitrophenolate der Alkalimetalle, tro- 0077
cken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
Dinitroresorcin, trocken oder mit weni- 0078
ger als 15 Masse-% Wasser
Dinitrosobenzol 0406
Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet 0401
mit weniger als 10 Masse-% Wasser
Explosive Stoffe, n. a. g. 0473,
0475,
0477,
0479,
0480,
0481
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, 0113
angefeuchtet, mit mindestens 30 Mas-
se-% Wasser

Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen 0114
(Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens
30 Masse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-Mischung
Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger 0220
als 20 Masse-% Wasser
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), 0079
(Hexyl)
Hexanitrostilben 0392
Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni- 0118
ger als 15 Masse-% Wasser
Hexotonal, gegossen 0393
Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd- 0059,
mittel 0439,
0440,
0441
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbin- 0158
dungen, explosiv
Kartuschen für technische Zwecke 0275,
0276,
0323,
0381
Kartuschen, Erdölbohrloch 0277,
0278
Lockerungssprenggeräte mit Explosiv- 0099
stoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
Mannithexanitrat (Nitromannit), ange- 0133
feuchtet, mit mindestens 40 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken 0234
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Natriumpikramat, trocken oder mit weni- 0235
ger als 20 Masse-% Wasser
Natriumsalze aromatischer Nitroverbin- 0203
dungen, n. a. g.
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit min- 0143
destens 40 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungs-
mittel
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, 0144
mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als
10 % Nitroglycerol
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit 0282
weniger als 20 Masse-% Wasser
Nitroharnstoff 0147
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 0146
20 Masse-% Wasser
Nitrozellulose, angefeuchtet, mit min- 0342
destens 25 Masse-% Alkohol
Nitrozellulose, nicht behandelt oder 0341
plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%
Plastifizierungsmittel
Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindes- 0343
tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
Nitrozellulose, trocken oder mit weniger 0340
als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)
Octonal 0496
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger 0266
als 15 Masse-% Wasser
Oxynitrotriazol (ONTA) 0490
Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange- 0150
feuchtet, mit mindestens 25 Masse-%
Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat
(PETN), desensibilisiert, mit mindestens
15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit 0411
nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
Pentolit, trocken oder mit weniger als 0151
15 Masse-% Wasser
Perforationshohlladungsträger, gela- 0124,
den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0494
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min- 0159
destens 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht 0433
weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit 0135
mindestens 20 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
Raketen, Leinenwurf 0238,
0240,
0453
Schneidladung, biegsam, gestreckt 0237,
0288
Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explo- 0070
sivstoff
Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl- 0027
form
Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets 0028

Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Sprengkapsel, elektrisch 0030,
0255,
0456
Sprengkapsel, nicht elektrisch 0029,
0267,
0455
Sprengladungen, gewerbliche, ohne 0442,
Zündmittel 0443,
0444,
0445
Sprengniete 0174
Sprengschnur, biegsam 0065,
0289
Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit 0104
Metallmantel
Sprengschnur, mit Metallmantel 0102,
0290
Sprengstoffe, Typ A 0081
Sprengstoffe, Typ B 0082,
0331
Sprengstoffe, Typ C 0083
Sprengstoffe, Typ D 0084
Sprengstoffe, Typ E 0241,
0332
Tetrazol-l-essigsäure 0407
Tetranitroanilin 0207
Treibladungspulver 0160,
0161
Treibstoff, fest 0499
Treibstoff, flüssig 0495
Trinitroanilin (Pikramid) 0153
Trinitroanisol 0213
Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit 0215
weniger als 30 Masse-% Wasser
Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger 0214
als 30 Masse-% Wasser
Trinitrobenzolsulfonsäure 0386
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) 0155
Trinitrofluorenon 0387
Trinitrometakresol 0216
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Trinitronaphthalin 0217
Trinitrophenetol 0218
Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder 0154
mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) 0208
Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange- 0394
feuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkokol/Wasser-
Mischung
Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken 0219
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser
oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- 0388
trobenzol oder mit Hexanitrostilben
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- 0389
trobenzol und Hexanitrostilben
Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit 0209
weniger als 30 Masse-% Wasser
Tritonal 0390
Zirkoniumpikramat, trocken oder mit 0236
weniger als 20 Masse-% Wasser
Zündeinrichtungen für Sprengungen, 0360,
nicht elektrisch 0361
5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure 0448
5-Nitrobenzotriazol 0385
1. b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a)
gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5
der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich
für den Transport und daher ohne UN-Num-
mer sind
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder
mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Was-
ser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen),
(RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen),
(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitra-
min (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als
15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitra-
min (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen),
nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weni-
ger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel

Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als
40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder
desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasser-
unlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasser-
löslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken
oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), tro-
cken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/ Wasser-Mischung
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit
weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibili-
siert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem
Phlegmatisierungsmittel
Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem
Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit
weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrit-
tetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desen-
sibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisie-
rungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als
7 Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als
25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als
17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1
Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militäri-
sche Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3,
1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff 0173
Bestandteile, Zündkette, n. a. g. 0382,
0383,
0384,
0461
Explosive Stoffe, n. a. g. 0357,
0358,
0359,
0474
Explosive Stoffe, sehr unempfindlich 0482
(Stoffe EVI), n. a. g.
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Falllote, mit Explosivstoff 0204,
0296,
0374,
0375
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0350,
0351,
0352,
0354,
0355,
0356,
0462,
0463,
0464,
0465,
0466,
0467,
0468,
0469,
0470,
0471,
0472
Gegenstände mit Explosivstoff, extrem 0486
unempfindlich (Gegenstände, EEI)
Raketen, mit Ausstoßladung 0436,
0437,
0438
Raketenmotore 0186,
0280,
0281
Raketenmotore, Flüssigtreibstoff 0395,
0396
Sprengkörper 0048
Sprengladung, kunststoffgebunden 0457,
0458,
0459,
0460
Treibsätze 0271,
0272,
0415,
0491
Treibstoff, fest 0498
Treibstoff, flüssig 0497
Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, 0248,
mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung 0249
Zerleger, mit Explosivstoff 0043
Zündverstärker, mit Detonator 0225,
0268
Zündverstärker, ohne Detonator 0042,
0283

3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung,
für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4
Nr. 4 Anwendung findet
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Detonatoren für Munition 0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper 0060
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng- 0286,
ladung 0287,
0369
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- 0370,
oder Ausstoßladung 0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- 0221
ladung
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
Geschosse, mit Sprengladung 0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346,
ladung 0347,
0426,
0427
Anlage IV
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit 0250,
oder ohne Ausstoßladung 0322
Treibladungen für Geschütze 0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, 0446,
ohne Treibladungsanzünder 0447
Zünder, sprengkräftig 0106,
0107,
0257,
0367
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- 0408,
vorrichtungen 0409,
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)
in der jeweils geltenden Fassung1).
1) Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.
Gegenstände,
die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können
(§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet
sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der
„Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument ST/SG/AC.
10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition).
Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegen-
stand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit
sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
Gegenstand UN-Nr.
Anzünder 0121,
0314,
0315,
0325,
0454
Anzünder, Anzündschnur 0131
unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten
Gegenstand UN-Nr.
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0349,
0353
Zünder, nicht sprengkräftig 0316,
0317,
0368 “.

Artikel 2
Änderung der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt II – Zulassung von pyrotechnischen
Gegenständen, sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen und
von Sprengzubehör, Konformi-
tätsnachweis für Explosivstoffe,
Identifikationsnummer“.
b) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III – Verfahren bei der Zulassung von
pyrotechnischen Gegenständen,
sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen oder von Sprengzubehör,
Konformitätsnachweisverfahren
für Explosivstoffe“.
c) In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter
„pyrotechnischen Sätzen“ durch die Wörter
„pyrotechnischen Gegenständen“ ersetzt.
d) Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu An-
lage 4.
e) Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufge-
hoben.
f) Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende
Angabe angefügt:
„Anlage 11 – Anforderungen an das Qualitätssi-
cherungsverfahren nach § 20
Abs. 4“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und die Ein-
fuhr“ durch ein Komma und die Wörter „die
Einfuhr und die Durchfuhr“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2
und 2a ersetzt:
„2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die
Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbe-
wahren, das Verwenden und das Ver-
nichten von Anzündpillen und Anzünd-
lamellen;
„2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die
Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbe-
wahren, das Verwenden und das Ver-
nichten von Anzündhütchen mit einem
Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g,
ausgenommen das Inverkehrbringen
und der Konformitätsnachweis nach
§ 5a des Gesetzes;“.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern „Ver-
wendung von“ die Wörter „Gegenständen mit
Explosivstoff und“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „500 g“ durch
die Angabe „1 kg“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 wer-
den die Wörter „pyrotechnischen Sätzen“ durch
die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Anga-
be „4a“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 bis 3 und in Nummer 8
werden jeweils die Wörter „pyrotechnische
Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
Gegenstände“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. pyrotechnische Gegenstände und sons-
tige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die
nicht für militärische oder polizeiliche
Zwecke bestimmt sind, soweit die aus
ihnen hergestellten Endprodukte der
Zulassungspflicht oder einem Qualitäts-
sicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4
unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosi-
onsgefährlichen Stoffen weiterverarbei-
tet werden oder für die Endprodukte eine
Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3
des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr
erteilt worden ist und die Voraussetzun-
gen der Nummer 3 im Übrigen gegeben
sind,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Überlasser von pyrotechnischen
Gegenständen oder sonstigen explosionsge-
fährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2
des Gesetzes hat sich vom Erwerber schrift-
lich bescheinigen zu lassen, dass die Gegen-
stände oder Stoffe in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift be-
zeichneten Endprodukten in einer nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-
nehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet
oder verarbeitet werden sollen.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
Gegenstände“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechni-
sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
Gegenstände“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5
ersetzt:
„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die
§§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich
auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwen-
den, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb,
das Verbringen und das Überlassen von pyro-
technischen Gegenständen der Klassen I, II und –
mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstrafferein-
heiten – der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n),
ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketen-
motoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten
Modellraketen.
(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2
sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer
gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das
Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau),
den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das
Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinhei-
ten der Unterklasse T1 durch Personal mit einge-
schränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das
Personal hat auf Verlangen der Behörde die ein-
geschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1
gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder
Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn
diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.
(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28
des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das
Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsge-
mäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder
Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb,
das Verbringen und das Überlassen von Airbag-
oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1,
wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugtei-
len fest eingebaut sind.
(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III
sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht,
nicht anzuwenden.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
6. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt II
Zulassung von
pyrotechnischen Gegenständen,
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und
von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis
für Explosivstoffe, Identifikationsnummer“.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische
Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
Gegenstände“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Stoffen“ die
Wörter „Gegenständen und“ und vor dem
Wort „Stoffe“ die Wörter „Gegenstände und“
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnische
Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische Gegen-
stände“ ersetzt.
8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
genannten Einrichtungen befindliche nicht mar-
kierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember
2013 zu verwenden oder zu vernichten.“
b) Satz 4 wird gestrichen.
9. In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „pyrotechnische Sätze“ durch die Wörter
„pyrotechnische Gegenstände“ ersetzt.
10. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung
von pyrotechnischen Gegenständen,
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
oder von Sprengzubehör, Konformitätsnach-
weisverfahren für Explosivstoffe“.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen
Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechnischen
Gegenständen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „pyro-
technischen Satzes“ durch die Wörter „pyro-
technischen Gegenstandes“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechni-
schen Sätzen oder“ gestrichen.
12. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 wer-
den jeweils die Wörter „pyrotechnischen Satzes“
durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes“
ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische
Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
Gegenstände“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „pyrotechni-
schen Sätze“ durch die Wörter „pyrotechni-
schen Gegenstände“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste
der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvor-
schriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prü-
fung nach § 12a Abs. 1. Die Liste soll die folgen-
den Angaben enthalten:
1. die Kennnummer der Norm,
2. den Titel der Norm,

1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr.
3. das Datum der Veröffentlichung und
4. die Bezugsquelle der Norm.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „pyrotechni-
schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-
schen Gegenständen“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „pyrotechni-
schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-
schen Gegenständen“ ersetzt und nach dem
Wort „Steighöhe“ die Wörter „oder – im Falle von
Römischen Lichtern und Feuertöpfen – die Effekt-
höhe“ angefügt.
15. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde
liegenden Anforderungen an diese Gegenstände
müssen insbesondere den in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen und den aktuellen sicher-
heitstechnischen Erkenntnissen entsprechen.“
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechni-
sche Sätze“ durch die Wörter „pyrotechnische
Gegenstände“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen
Sätzen“ durch das Wort „Anzündmitteln“ ersetzt.
17. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Anträge auf Genehmigung des grenzüberschrei-
tenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll
der Antragsteller unter Verwendung des Musters
gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommis-
sion vom 15. April 2004 über ein Begleitformular
für die innergemeinschaftliche Verbringung von
Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43)1) stel-
len.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Abs. 3 Buchstabe c des Gesetzes findet
Anwendung mit der Maßgabe, dass auch das
Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zuläs-
sig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes
oder Gegenstandes vor dem 1. September 2005
berechtigt erfolgt ist.“
c) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3
und 4 angefügt:
„Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige
Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus
anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Ent-
scheidung der Europäischen Kommission vom
15. April 2004 über ein Begleitformular für das
innergemeinschaftliche Verbringen von Explosiv-
34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2005
18. In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „(BAnz. Nr. 52a vom
15. März 1991)“ durch die Angabe „(BAnz. Nr. 38a
vom 24. Februar 2000)“ ersetzt.
19. In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Brü-
ckenzünder A“ durch die Wörter „Brückenzünder
Klasse I“ ersetzt.
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Explosivstoffen“ die Wörter „– ausgenom-
men pyrotechnische Sätze –“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Sprengarbeiten ausführen,“ die Wörter „explosi-
onsgefährliche Stoffe herstellen,“ eingefügt.
21. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach den
Wörtern „die Zuverlässigkeit“ jeweils die
Wörter „und die persönliche Eignung“ und
nach den Wörtern „der Zuverlässigkeit“ die
Wörter „und der persönlichen Eignung“ ein-
gefügt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheini-
gung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehr-
gang beantragt, findet § 47a des Gesetzes ent-
sprechende Anwendung.“
22. In § 37 Satz 1 werden die Wörter „nach landesrechtli-
chen Vorschriften“ durch die Wörter „auf Grund bun-
des- oder landesrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.
23. In § 46 Nr. 12 werden jeweils die Wörter „Brücken-
zünder A“ durch die Wörter „Brückenzünder
Klasse I“ ersetzt.
24. In § 47 Nr. 4 wird die Angabe „bis 3c“ durch die Anga-
be „und 3b“ ersetzt.
25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „pyrotechni-
schen Sätzen“ durch die Wörter „pyrotechni-
schen Gegenständen“ ersetzt.
b) Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt
gefasst:
„1 Pyrotechnische Gegenstände und Anzünd-
mittel“.
c) Die Überschrift des Unterabschnitts 1.2 wird wie
folgt gefasst:
„1.2 Sätze pyrotechnischer Gegenstände“.
stoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat
ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des
letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.“
1) Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.
d) Absatz 24 wird wie folgt gefasst:
„24 – Schwärmer und pyrotechnische Gegen-
stände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe
von Raketen, Batterien oder Kombinationen
zulässig.“

26. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt II Nr. 2 wird folgender Unterab-
schnitt E angefügt:
„E. Pyrotechnische Sätze
Sätze pyrotechnischer Gegenstände müssen die
in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.2 festge-
legten Anforderungen erfüllen.“
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV
aa) Die Zünder dürfen durch einen
Gleichstrom gemäß Tabelle A.1
(Nichtansprechstromstärke) nicht
ausgelöst werden.
bb) Die Zünder dürfen durch den
Nichtansprechzündimpuls nach
Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden.
Der Ansprechzündimpuls ist zu
bestimmen.
cc) Der Serienzündstrom muss mit den
Angaben des Herstellers überein-
stimmen. Fünf Zünder der gleichen
Ausführung müssen sich, hinterein-
ander geschaltet, mit dem Serien-
zündstrom versagerfrei zusammen
zünden lassen.
dd) Die Zünder dürfen unter Zugrunde-
legung einer Zünderdrahtlänge von
3,5 m durch elektrostatische Entla-
dungen (ESD) mit einem Impuls nach
Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden.
Darüber hinaus müssen die Zünder
gegen Auslösung durch Überschlä-
ge im Innern der Hülse gesichert
sein. Die Funktionsfähigkeit der Soll-
überschlagsstelle ist mit einem ESD-
Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen.
Die Überschlagsspannung muss
zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleich-
spannung) liegen.
Tabelle A.1
Zünder-Klasse I II III IV
Nichtan- 0,18 0,45 1,2
sprechstrom- ≤I< ≤I< ≤I< ≥
stärke I in A 0,45 1,2 4,0 4,0
Nichtan- min. 0,5 8 80 500
sprechzünd-
impuls
in mJ/Ω
ESD-Impuls min. 0,3 6 60 300
,Draht gegen
Draht‘
ESD-Impuls min. 0,6 12 120 600
,Draht gegen
Hülse‘
Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören
Zünder
A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV.“
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden
Buchstaben c bis e.
27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
„45 – Elektrische Zünder müssen in Paketen zu
höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes
Paket muss mit einem Zettel versehen
sein, der bei
– Brückenzündern der Klassen I, II, III
und IV weiße Farbe mit der Kennzeich-
nung „I“, „II“, „III“ bzw. „IV“,
– Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem
Buchstaben „A“,
– Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem
Buchstaben „U“,
– Brückenzündern HU blaue Farbe mit
den Buchstaben „HU“
hat und folgende Angaben tragen muss:
1. die Anzahl der Zünder,
2. die Zünderdrahtlänge und das Material,
3. die Jahres- und Monatszahl der Her-
stellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons
oder eines anderen Behälters nach
Absatz 44 Nr. 3,
5. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4a und 5,
6. bei Brückenzündern der Klassen I, II
und III sowie Brückenzündern A und U
den Brücken- und Gesamtwiderstand,
bei Brückenzündern der Klasse IV und
Brückenzündern HU den Gesamtwider-
stand,
7. bei Zeitzündern das Verzögerungsinter-
vall und die Anzahl der Zeitstufen,
8. „schlagwettersicher“ oder „nicht
schlagwettersicher“.
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder
eines anderen Behälters sind zusätzlich
mit einer fortlaufenden Nummer zu kenn-
zeichnen.“
b) Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a einge-
fügt:
„48a – Die Isolierung der Zünderdrähte für Brü-
ckenzünder der Klassen I, II, III und IV
muss so gefärbt sein, dass Verwechslun-
gen mit A-, U-, HU- und anderen Brücken-
zündern ausgeschlossen sind.“

c) Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4a,“.
d) Absatz 75 wird wie folgt gefasst:
„75 – Soweit in den Kisten, Kartons und anderen
Behältern nach Absatz 74 Innenverpackun-
gen als kleinste Ursprungsverpackungen
des Herstellers enthalten sind, müssen
diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2
und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14
Abs. 1 Nr. 5 tragen.“
28. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe
„Stichprobenumfang: S 3“ in einer neuen Zeile die
Angabe „Stichprobenanweisung: doppelt“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung der Zweiten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3543), geändert durch Artikel 285 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
1. Der Anhang zu § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden vor dem Wort „Zündstoffe“
die Wörter „pyrotechnische Munition, pyrotechni-
sche Gegenstände,“ eingefügt.
b) In Nummer 4.1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht
anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosiv-
stoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen
der Anlagen 6 und 6a. Dies gilt nicht in den Fällen
der Nummer 4.2 Abs. 1.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Anlage 6a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Spalten 6 und 7 werden die
Wörter „Nebenraum zum Arbeits-/Verkaufsraum“
durch die Wörter „Lagerraum mit allgemeinen
Anforderungen an den baulichen Brandschutz1)“
ersetzt; die Fußnote wird wie folgt gefasst:
„1) Wände, Decken und tragende Bauteile müssen
mindestens schwer entflammbar, möglichst
feuerhemmend sein.“
b) In der Überschrift der Spalte 8 werden hinter dem
Wort „Lagerraum“ die Wörter „mit zusätzlichen
Anforderungen an den baulichen Brandschutz“
eingefügt; die Fußnote wird Fußnote 2 und wie
folgt gefasst:
„2) Bauweise entspricht mindestens F30-A/T30
nach DIN 4102 oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union, des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Tür-
kei.“
c) In Zeile 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „der
Klassen I, II, T1 und T2“ die Wörter „sowie pyro-
technische Munition PM I und PM II“ eingefügt.
d) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 4 werden Fußno-
ten 3 bis 5.
e) In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „Pyro-
technische Gegenstände der Klasse I und II“ die
Wörter „und pyrotechnische Munition der Klasse
PM I“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Kosten-
verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
(BGBl. I S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434), wird
wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird nach der Nummer 4 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen
Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.“
Artikel 5
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. für sprengstoffrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche
Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20
des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie
die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Anga-
be des Tages der erstmaligen Erteilung.“
2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1,
3, 4, 6 und 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4,
6, 7 und 8“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“
ersetzt.
4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b Nr. 4 und 6“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8“ und die Anga-
be „§ 2 Abs. 2 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6
und 8“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995
(BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6
und 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7
und 8“ und die Angabe „(2101 – 2105, 2301, 2302,
2401, 2601, 2602, 2701)“ durch die Angabe „(2101 –
2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801,
2802)“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4
und 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6
und 8“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
S. 162), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3a werden das Wort „Schusswaffen“
durch das Wort „Waffen“ ersetzt und nach dem
Wort „Wirkung“ die Wörter „oder über den
Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegen-
ständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 des
Sprengstoffgesetzes“ eingefügt.
b) In Nummer 3b wird das Wort „körperlicher” durch
das Wort „persönlicher“ ersetzt.
2. In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche“
durch die Wörter „waffen- und sprengstoffrechtliche“
ersetzt.
Artikel 8
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 9
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann das Spreng-
stoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Satzes 2 am
1. September 2005 in Kraft. Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe d
tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n
g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fb1e2319b628a651….