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Artikel 11 · BT-Drs. 13/6087 · S. 36

Zu Artikel 11 (Übergangsvorschriften)

Zu Artikel 11 (Übergangsvorschriften)
Zu § 1
Für den Fall, daß vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes Pflegesätze für den Pflegesatzzeitraum 1997 ver-
einbart oder festgesetzt wurden, wird klargestellt,
daß auch diesen Vereinbarungen die in Bezug ge-
nommenen Vorschriften zugrunde zu legen sind. Die
Pflegesatzvereinbarungen sind ggf. anzupassen.
Zu §2
Der Betrag nach Satz 1 dient der Entlastung der ge-
setzlichen Krankenversicherung von 1997 bis 1999
im Hinblick auf die Finanzierung von Instandhal
-tungsmaßnahmen in Krankenhäusern, die nach § 17
Abs. 4 b Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KHG (siehe
Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe c pflegesatzfähig sind.
Es handelt sich um einen befristeten zusätzlichen
Sozialversicherungsbeitrag.
Die Regelung in Satz 3 hat zur Folge, daß der zusätz-
liche Beitrag der Versicherten in den Ländern nicht
erhoben wird, in denen das Land die Kosten für die
in § 17 Abs. 4 b Satz 2 KHG genannten Maßnahmen
trägt.

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Herkunft

BT-Drs. 13/6087, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.156–170.101 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert cc030154daadaacc….

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