Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 13/6087 · S. 36
Zu Artikel 11 (Übergangsvorschriften)
Zu Artikel 11 (Übergangsvorschriften) Zu § 1 Für den Fall, daß vor dem Inkrafttreten dieses Geset- zes Pflegesätze für den Pflegesatzzeitraum 1997 ver- einbart oder festgesetzt wurden, wird klargestellt, daß auch diesen Vereinbarungen die in Bezug ge- nommenen Vorschriften zugrunde zu legen sind. Die Pflegesatzvereinbarungen sind ggf. anzupassen. Zu §2 Der Betrag nach Satz 1 dient der Entlastung der ge- setzlichen Krankenversicherung von 1997 bis 1999 im Hinblick auf die Finanzierung von Instandhal -tungsmaßnahmen in Krankenhäusern, die nach § 17 Abs. 4 b Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KHG (siehe Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe c pflegesatzfähig sind. Es handelt sich um einen befristeten zusätzlichen Sozialversicherungsbeitrag. Die Regelung in Satz 3 hat zur Folge, daß der zusätz- liche Beitrag der Versicherten in den Ländern nicht erhoben wird, in denen das Land die Kosten für die in § 17 Abs. 4 b Satz 2 KHG genannten Maßnahmen trägt.
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Herkunft
BT-Drs. 13/6087, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.156–170.101 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert cc030154daadaacc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP