Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 4 Leistungsbezogener Vergleich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen
Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere auszuweisen
Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und unter gesonderter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
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13.07.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 26. 5. 2020 des Gesetzes vom 13. Juli 2020 (BGBl. I 1692)
BGBl. 2020 I S. 1692
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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19.12.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1211)
BGBl. 2015 I S. 1211
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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05.09.2006 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 4 geändert und aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
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