§ 13 Aufbewahrung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/13?asof=2019-08-09#abs-1 (1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Feststellung der Tatsache nach § 3 Absatz 2 Nummer 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/13?asof=2019-08-09#abs-2 (2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden. Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. Satz 2 gilt nicht, wenn
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.11.2024 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)
BGBl. 2024 I Nr. 206
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2021 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.