Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/13959 · S. 29
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesmeldegesetzes):
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesmeldegesetzes): Neu sind zusätzliche Möglichkeiten in § 29 Absatz 5 und 6, die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten medienbruchfrei und komplett elektronisch erfüllen zu können. Damit sieht der Gesetzentwurf eine bedeutende Erleichterung (in Höhe von insgesamt rund 52 Mio. Euro pro Jahr, siehe 4.2) für das Hotelgewerbe vor. Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Mit der Neuregelung in Absatz 5 wird künftig weitgehend auf papiergebundene Meldescheine verzichtet und eine ausschließlich elektronische Speicherung der gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 zu erhebenden Daten zugelassen, wenn die Speicherung mit einem elektronischen kartengebundenen Zahlungs- oder Reservierungsvorgang der beher- bergten Person unter Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zah- lungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verknüpft wird. Die starke Kundenauthentifizierung erfordert mindestens zwei, voneinander unabhängige Elemente der Kategorien Wissen (z. B. die PIN), Besitz (z. B. die Debit- oder Kreditkarte) und Inhärenz, also ein ständiges Merkmal des Kunden (z. B. der Fingerabdruck). Die handschriftliche Unterschrift auf dem papiergebundenen Meldeschein wird in diesem Fall ersetzt durch die Speicherung einer zweckgebundenen Zuordnungsnummer für wiederkehrende Zahlungen (sog. Token). Dieser Token wird im Zuge der Abwicklung zwischen Hotel und kartenausgebender Stelle oder bei jedem Einsatz einer Zahlungskarte gene- riert und ermöglicht, die Zahlung einem bestimmten Karteninhaberkonto und damit einer bestimmten Person zu- zuordnen. Dies ermöglicht einen Verzicht auf eine eigenhändige Unterschrift des Meldescheines als eindeutiges Identifizierungsmerkmal. In diesen Fällen bedarf es künftig keines papiergebundenen Hotelmeldescheins mehr. Erfol
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.747 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.690–85.437 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP