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Artikel 9 · BT-Drs. 19/21986 · S. 33

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes)

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Im Melderegister sind die Ausstellungsbehörde, die Seriennummer, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperr-
kennwort sowie die Sperrsumme der mit gesondertem Gesetz eingeführten eID-Karte zu speichern. Diese Daten
sind erforderlich, um die ordnungsgemäße Verwaltung des eID-Systems zu gewährleisten. Geht die eID-Karte
verloren, müssen Sperrkennwort und Sperrsumme bekannt sein, um die Karte zu sperren; anhand der Seriennum-
mer wird die verlorene eID-Karte außerdem in die polizeiliche Sachfahndung eingestellt. Die Angabe der ausstel-
lenden Behörde ist erforderlich, um etwaige Rückfragen zu ermöglichen.

BT-Drs. 19/21986 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/21986, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.509–98.179 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 69079618f7bfd83e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP