Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1740
BGBl. 2014 I S. 1740 · 40.110 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 20. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli
2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-
fasst:
„Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen,
Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,
Treibstoffen und Schmierstoffen;
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“.
b) Die Angabe zum Dritten Teil Zweiter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“.
c) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
„§ 37b Begriffsbestimmungen und Anrechen-
barkeit von Biokraftstoffen“.
d) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:
„§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energie-
erzeugnisse“.
2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen,
Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,
Treibstoffen und Schmierstoffen;
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“.
3. Die Überschrift des Dritten Teils Zweiter Abschnitt
wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen“.
4. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
schaftlicher Unternehmungen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuer-
gesetzes zu versteuernde Otto- oder Diesel-
kraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzu-
stellen, dass für die gesamte im Lauf eines
Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm
in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die
Vorgaben der Absätze 3 und 4 eingehalten
werden.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 23
Absatz 1 oder Absatz 2“ ein Komma und
die Wörter „§ 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1
oder § 43 Absatz 1“ eingefügt und werden
die Wörter „in den Verkehr“ durch die Wörter
„in Verkehr“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „Otto- und Dieselkraftstoff“ durch
die Wörter „fossilem Otto- und fossilem Die-
selkraftstoff“ ersetzt.
dd) In Satz 8 werden die Wörter „Artikel 49 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1956)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 3
des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1738)“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen
sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils
auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto-
oder fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Bio-
kraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf
den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und
fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraft-
stoffanteils. Die Gesamtmengen nach Satz 5
sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine
Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Ener-
giesteuergesetzes gewährt wurde oder wird.“
c) Absatz 3a wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Verpflichtete haben ab dem Jahr 2015 si-
cherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen
der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen
Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich
der Treibhausgasemissionen der von ihnen in
Verkehr gebrachten Biokraftstoffe um einen fest-
gelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenz-
wert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe
des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
1. ab dem Jahr 2015 3,5 Prozent,
2. ab dem Jahr 2017 4 Prozent und
3. ab dem Jahr 2020 6 Prozent.
Der Referenzwert, gegenüber dem die Treib-
hausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet
sich durch Multiplikation des Basiswertes mit
der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten
energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen
Dieselkraftstoffs zuzüglich der vom Verpflichte-
ten in Verkehr gebrachten energetischen Menge

Biokraftstoffs. Der Basiswert beträgt 83,8 Kilo-
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Giga-
joule. Die Treibhausgasemissionen von fossilen
Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen
sich durch Multiplikation des Basiswertes mit
der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten
energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen
Dieselkraftstoffs. Die Treibhausgasemissionen
von Biokraftstoffen berechnen sich durch Multi-
plikation der in den anerkannten Nachweisen
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver-
ordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I
S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung ausgewiesenen Treibhausgasemissio-
nen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
pro Gigajoule mit der vom Verpflichteten in Ver-
kehr gebrachten energetischen Menge Biokraft-
stoffs. Biokraftstoffe werden wie fossile Otto-
oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, sofern
1. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
verordnung nicht vorgelegt werden,
2. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
verordnung vorgelegt werden, die keine Treib-
hausgasemissionen ausweisen,
3. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
verordnung vorgelegt werden, die unwirksam
im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver-
ordnung sind und nicht anerkannt werden
dürfen,
4. die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1
von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen
sind oder
5. die Europäische Kommission nach Artikel 18
Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und
zur Änderung und anschließenden Aufhebung
der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/18/EU (ABl. L 158
vom 10.6.2013, S. 230) geändert worden ist,
oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richt-
linie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG
des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58),
die zuletzt durch die delegierte Richtlinie
2014/77/EU (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 62)
geändert worden ist, entschieden hat, dass
die Bundesrepublik Deutschland den Bio-
kraftstoff für die in Artikel 17 Absatz 1 Buch-
stabe a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG
oder für die in Artikel 7a der Richtlinie
98/70/EG genannten Zwecke nicht berück-
sichtigen darf.
Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die
in § 37b Absatz 2 bis 6 genannten Energieer-
zeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im
Sinne dieses Gesetzes sind. Bei der Berechnung
des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4
sowie der Treibhausgasemissionen nach den
Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die
dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach
§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt
wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. In
den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2
und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person
des Entlastungsberechtigten.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden
Absätze 5 bis 8 ersetzt:
„(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4
können von Verpflichteten
1. durch Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der
fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff,
welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4
des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
beigemischt wurde,
2. durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs,
der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, und
3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3
sowie des Absatzes 4 durch Inverkehrbringen
von
a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fos-
silem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2
Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num-
mer 1 des Energiesteuergesetzes zu ver-
steuern ist, zugemischt wurde, und
b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6,
der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Ab-
satz 2 Nummer 1 des Energiesteuergeset-
zes zu versteuern ist,
erfüllt werden. Elektrischer Strom zur Verwen-
dung in Straßenfahrzeugen kann zur Erfüllung
von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 einge-
setzt werden, sofern eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 11 dies zulässt und gegenüber der zu-
ständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der
Strom ordnungsgemäß gemessen und über-
wacht wurde.
(6) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den
Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der
Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht
selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Im
Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 3 muss der Vertrag mengenmäßige
Angaben zum Umfang der vom Dritten gegen-
über dem Verpflichteten eingegangenen Ver-
pflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für
welche Biokraftstoffe die Übertragung gilt. Im
Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 4 muss der Vertrag außerdem Anga-
ben zu den Treibhausgasemissionen der Bio-
kraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äqui-

valent enthalten. Der Dritte kann Verträge nach
Satz 1 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfül-
len, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt
oder gebracht hat. Abweichend von Satz 4 kann
der Dritte ab dem Verpflichtungsjahr 2016 Ver-
träge nach Satz 3 auch durch Biokraftstoffe
erfüllen, die er bereits im Vorjahr des Verpflich-
tungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die
Biokraftstoffe nicht bereits Gegenstand eines
Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im
Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst
Verpflichteter gewesen ist. Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vor-
liegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1
bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, als
hätte er die vom Dritten in Verkehr gebrachten
Biokraftstoffe im Verpflichtungsjahr selbst in Ver-
kehr gebracht. Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4
Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Drit-
ten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen
Verpflichtung eingesetzten Biokraftstoffe können
nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weite-
ren Verpflichteten eingesetzt werden.
(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den
Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der
Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst
Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6
Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss
der Vertrag Angaben zum Umfang der vom
Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellen-
den Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.
Der Dritte kann Verträge nach den Sätzen 2
und 3 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfül-
len, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt
oder gebracht hat. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5
Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 5 wer-
den
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 3 die vom Dritten in
Verkehr gebrachten Biokraftstoffe ausschließ-
lich bei der Ermittlung der Mindestanteile von
Biokraftstoff nach Absatz 3 Satz 5 und
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 die vom Dritten
erreichte Treibhausgasminderungsmenge
ausschließlich bei der Berechnung der Treib-
hausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5
und 6
zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt. Im
Fall des Satzes 6 Nummer 2 berechnet sich die
Treibhausgasminderungsmenge in entsprechen-
der Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10.
Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1
übertragenen Verpflichtung eingesetzten Bio-
kraftstoff- oder Treibhausgasminderungsmen-
gen können nicht zur Erfüllung der eigenen Ver-
pflichtung des Dritten oder der Verpflichtung
eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
(8) Biokraftstoff- oder Treibhausgasminde-
rungsmengen, die den nach den Absätzen 3
und 4 vorgeschriebenen Mindestanteil oder Pro-
zentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr
übersteigen und für die keine Steuerentlastung
nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4
des Energiesteuergesetzes beantragt wurde,
werden auf Antrag des Verpflichteten auf den
Mindestanteil oder Prozentsatz des Folgejahres
angerechnet. Bei Biokraftstoffmengen, die den
nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil
im Verpflichtungsjahr 2014 übersteigen und de-
ren Anrechnung auf das Verpflichtungsjahr 2015
vom Verpflichteten beantragt wird, ist die an-
rechenbare Treibhausgasminderungsmenge auf
der Grundlage eines Durchschnittswertes von
43,58 Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro
Gigajoule zu ermitteln.“
5. § 37b wird wie folgt gefasst:
„§ 37b
Begriffsbestimmungen
und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
(1) Biokraftstoffe sind unbeschadet der Ab-
sätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse ausschließlich
aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die antei-
lig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe
dieses Anteils als Biokraftstoff.
(2) Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abwei-
chend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn
sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen wer-
den, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasse-
verordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften min-
destens den Anforderungen für Biodiesel nach § 5
der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849),
die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bio-
diesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem
Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.
(3) Bioethanol ist abweichend von Absatz 1 nur
dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol
ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten
Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2
des Energiesteuergesetzes handelt. Im Fall von
Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt
wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols
außerdem mindestens den Anforderungen der
DIN EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe
November 2009 oder Ausgabe April 2011, entspre-
chen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraft-
stoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften
des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens
den Anforderungen für Ethanolkraftstoff (E85) nach
§ 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
stoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die
anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten
für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entspre-
chend.

(4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur
dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften min-
destens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff
nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-
und Brennstoffen entsprechen.
(5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von
Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus
biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Hydrierte
biogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in
vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln.
(6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur
dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für
Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaf-
fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen entspricht.
(7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6
gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-
und Brennstoffen entsprechend. Die in Satz 1 sowie
den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder in Be-
zug genommenen Normen sind im Beuth Verlag
GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-
legt.
(8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet werden kön-
nen
1. biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen
Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen
Ölen hydriert wurden,
2. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen
mit einem Bioethanolanteil von weniger als
70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthal-
tende Waren der Unterposition 3824 90 99 der
Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden,
3. Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus
tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden,
und
4. Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung
nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4
des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder
wird.
Im Fall des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 37a Absatz 3 werden Biokraftstoffe, für
die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuerge-
setzes gewährt wurde oder wird, nicht auf die Erfül-
lung der Verpflichtungen angerechnet.
(9) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt den Ener-
giegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie
Änderungen ihres Energiegehaltes im Bundesanzei-
ger bekannt.“
6. § 37c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verpflichtete haben der zuständigen
Stelle jeweils bis zum 15. April des auf das
Verpflichtungsjahr folgenden Jahres die im Ver-
pflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte
Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraft-
stoffs, die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver-
kehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen
auf die verschiedenen jeweils betroffenen Bio-
kraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab
dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhaus-
gasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mit-
zuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus
die Firma des Verpflichteten, der Ort der für das
Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlas-
sung oder der Sitz des Unternehmens, die
jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name
und die Anschrift des Vertretungsberechtigten
anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflich-
tungen nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach
§ 37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte über-
tragen wurde, haben Verpflichtete der zuständi-
gen Stelle zusätzlich die Angaben nach § 37a
Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37a Absatz 7
Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und
eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzu-
legen. Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte
der zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver-
traglichen Verpflichtung von ihm im Verpflich-
tungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraft-
stoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils
betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflich-
tungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem
die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh-
lenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen
schriftlich mitzuteilen. Im Fall des § 37a Absatz 6
Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr
des Verpflichtungsjahres vom Dritten in Verkehr
gebrachten Biokraftstoffe. Im Fall des § 37a
Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle
die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung
von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr ge-
brachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die
verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe,
und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalen-
derjahr 2015 die auf Grund seiner vertraglichen
Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sicherge-
stellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich
mitzuteilen. Die zuständige Stelle erteilt jedem
Verpflichteten eine Registriernummer und führt
ein elektronisches Register, das für alle Ver-
pflichteten die nach den Sätzen 1 bis 6 erforder-
lichen Angaben enthält.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 37a Absatz 3 und 4 nicht nach-
kommen, setzt die zuständige Stelle in den
Fällen des § 37a Absatz 3 für die nach dem
Energiegehalt berechnete Fehlmenge Bio-
kraftstoffs oder in den Fällen des § 37a
Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindern-

den Treibhausgasemissionen eine Abgabe
fest. Die Abgabenschuld des Verpflichteten
entsteht am 15. April des auf das Verpflich-
tungsjahr folgenden Kalenderjahres.“
bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2
oder Satz 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder
Satz 4“ ersetzt.
cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird die
Abgabe nach der Fehlmenge der zu min-
dernden Treibhausgasemissionen berechnet
und beträgt 0,47 Euro pro Kilogramm Koh-
lenstoffdioxid-Äquivalent.“
dd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „§ 37a
Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 37a
Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7
Satz 1“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vorangegange-
nen Kalenderjahr“ durch das Wort „Verpflich-
tungsjahr“ ersetzt und werden die Wörter
„Otto- und Dieselkraftstoffs“ durch die Wör-
ter „fossilen Otto- und fossilen Dieselkraft-
stoffs“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 3a“ durch die
Angabe „und 4“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2, 3 oder
Satz 5“ durch die Wörter „Satz 3, 4 oder
Satz 6“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 4“ die
Angabe „bis 6“ eingefügt.
ee) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
Angabe „Satz 7“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Menge Otto- und
Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffan-
teils zu melden“ durch die Wörter „Menge fossi-
len Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich
des Biokraftstoffanteils schriftlich mitzuteilen“
ersetzt.
e) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben-
ordnung findet Anwendung.“
7. § 37d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden
eine oder mehrere zuständige Stellen mit den
Aufgaben errichtet, die Erfüllung der Verpflich-
tungen nach § 37a zu überwachen und die in
§ 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Außer-
dem wird eine zuständige Stelle innerhalb der
Bundesverwaltung errichtet, die die Berichte
nach § 37f überprüft. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates zu bestimmen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. unter Berücksichtigung der technischen Ent-
wicklung
a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1
bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraft-
stoffe zu bestimmen,
b) in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6
festzulegen, dass bestimmte Energieer-
zeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem
Umfang als Biokraftstoffe gelten,
c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen
im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Num-
mer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtun-
gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 ab-
weichend von § 37b Absatz 8 Satz 1
Nummer 1 zu regeln, soweit landwirt-
schaftliche Rohstoffe, die bei der Herstel-
lung von biogenen Ölen verwendet wer-
den sollen, nachhaltig erzeugt worden
sind,
d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf
die Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 37a Absatz 3 und 4 zu konkre-
tisieren,
e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das
in das Erdgasnetz eingespeist wird, auf
die Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 37a Absatz 3 und 4 näher zu
regeln,
f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspei-
sung von Biomethan in das Erdgasnetz
der Nachweis über die Treibhausgasemis-
sionen zu führen ist, sowie
g) das Nachweisverfahren für die Anrechen-
barkeit von Biomethan insgesamt näher
zu regeln,
2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige An-
teil eines bestimmten Biokraftstoffs nach
Nummer 1 oder § 37b Absatz 1 bis 7 am
Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Er-
füllung von Verpflichtungen nach § 37a Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 3 nach Maßgabe einer Multiplikation
der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge
des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem be-
stimmten Rechenfaktor zu berechnen ist,
der unter Berücksichtigung der Treibhaus-
gasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs fest-
zulegen ist,
3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann
auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 3 und 4 angerechnet wer-
den, wenn bei der Erzeugung der eingesetz-
ten Biomasse nachweislich bestimmte öko-
logische und soziale Anforderungen an eine
nachhaltige Produktion der Biomasse sowie
zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt
werden und wenn der Biokraftstoff eine be-
stimmte Treibhausgasminderung aufweist,

4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3
festzulegen,
5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2
Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall
von Änderungen des Preisniveaus für Kraft-
stoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Be-
lastung aller Verpflichteten sicherzustellen,
6. den Basiswert abweichend von § 37a Ab-
satz 4 Satz 4 zu bestimmen,
7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraft-
stoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 3 und 4 zu begrenzen, sofern
die Richtlinie 2009/28/EG eine Begrenzung
der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe
auf das Ziel von Artikel 3 Absatz 4 der Richt-
linie 2009/28/EG vorsieht, sowie das Nach-
weisverfahren zu regeln,
8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraft-
stoffe zur Erfüllung der Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 3 oder 4 festzulegen sowie
das Nachweisverfahren zu regeln,
9. das Berechnungsverfahren für die Treib-
hausgasemissionen von fossilen Otto- und
fossilen Dieselkraftstoffen abweichend von
§ 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das
Nachweisverfahren zu regeln,
10. das Berechnungsverfahren für die Treib-
hausgasemissionen von Biokraftstoffen ab-
weichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzu-
legen und das Nachweisverfahren zu regeln,
11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom
zur Verwendung in Straßenfahrzeugen ge-
mäß § 37a Absatz 5 Satz 2 zu regeln und
dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treib-
hausgasemissionen der eingesetzten
Mengen elektrischen Stroms festzulegen
und
b) das Nachweisverfahren zu regeln,
12. unter Berücksichtigung der technischen Ent-
wicklung den Anwendungsbereich in § 37a
Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe aus-
zudehnen und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treib-
hausgasemissionen dieser Kraftstoffe
festzulegen und
b) das Nachweisverfahren zu regeln,
13. unter Berücksichtigung der technischen Ent-
wicklung die Vorgaben nach § 37a Absatz 5
Satz 1 um weitere Maßnahmen zur Treib-
hausgasminderung, die zur Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4
eingesetzt werden können, zu ergänzen und
dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die Treib-
hausgasemissionen dieser Maßnahmen
festzulegen und
b) das Nachweisverfahren zu regeln,
14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 ins-
besondere zu Art, Form und Inhalt des Be-
richts näher auszugestalten sowie die zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Be-
richterstattung erforderlichen Anordnungen
der zuständigen Stelle zu regeln,
15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die
Voraussetzungen
a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,
b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenen-
falls in Verbindung mit der Verordnung
nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-
stabe b,
c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1,
d) der Verordnung nach Nummer 1 Buch-
stabe c und
e) der Verordnung nach den Nummern 2
bis 4,
16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b
Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, so-
fern dies dem Sinn und Zweck der Regelung
nicht entgegensteht,
17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende
Verfahrensregelungen zu treffen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des
Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen
nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages, sofern Re-
gelungen zu strombasierten Kraftstoffen getrof-
fen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag
nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Ein-
gang der Rechtsverordnung nach Satz 2 oder 3
nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der
unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Die
Bundesregierung wird ermächtigt,“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 4
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 6
und 7“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Biokraftstoff“ die Wörter „oder der Treib-
hausgasminderung“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. zur Sicherung und Überwachung der Er-
füllung der Quotenverpflichtung abwei-
chende Bestimmungen zu § 37a Absatz 4
Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6
und 7 zu erlassen,“.
dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
ee) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
„und 3a“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

8. § 37e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei
feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder
Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsver-
ordnung kann die Erstattung von Auslagen auch
abweichend vom Verwaltungskostengesetz in
der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
geregelt werden.“
9. § 37f wird wie folgt gefasst:
„§ 37f
Berichte über
Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle
jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im
vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr ge-
brachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzu-
legen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d
Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Be-
richt enthält zumindest folgende Angaben:
1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr ge-
brachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen
unter Angabe des Erwerbsortes und des Ur-
sprungs und
2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.
(2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte.
Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Ver-
langen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen
vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erfor-
derlich sind.“
10. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt:
„§ 37g
Bericht der Bundesregierung
Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richt-
linie 2009/28/EG der Europäischen Kommission
vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung
den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltig-
keitsverordnung dem Deutschen Bundestag und
dem Bundesrat.“
11. § 48 Absatz 2 wird aufgehoben.
12. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 werden nach der Angabe
„Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch
in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6“ einge-
fügt und wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14,
der zuständigen Stelle einen Bericht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 9
und 10“ durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 9
bis 11“ ersetzt.
13. Dem § 67 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Für Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember
2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a
bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden
Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung von
Biokraftstoffmengen, die den Mindestanteil für das
Kalenderjahr 2014 übersteigen und deren Anrech-
nung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom Ver-
pflichteten beantragt wurde, richtet sich aus-
schließlich nach den am 1. Januar 2015 geltenden
Regelungen.“
Artikel 2
Änderung der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012
(BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 62 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem
Wort „Schnittstellen,“ das Wort „Lieferanten,“ einge-
fügt.
2. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. anerkannte Zertifizierungssysteme.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten an
die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter
den Voraussetzungen des § 16 des Bundesda-
tenschutzgesetzes zulässig.“
3. In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Emissionseinsparung durch überschüssige
Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im
Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berück-
sichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit
Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fäl-
len, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeug-
nisse als Ernterückstände eingesetzt werden.“
Artikel 3
Änderung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomasse-
strom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009

(BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert
worden ist, wie folgt gefasst:
„Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elek-
trizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhält-
nis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der
von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-
Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als
Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterück-
stände eingesetzt werden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 20. November
verkünden.
2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1740. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8999bc6e83f0de04….