Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4458
BGBl. 2021 I S. 4458 · 32.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote1, 2
Vom 24. September
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
„§ 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraft-
stoffen“.
b) Nach der Angabe zu § 37g wird folgende Angabe
eingefügt:
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-
len (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
2021
„§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treib-
hausgasminderungs-Quote; Verordnungs-
ermächtigung“.
2. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37a
Pflichten für
Inverkehrbringer von Kraftstoffen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-
sätze 3 und“ durch die Wörter „des Absatzes“
ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
schaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2
und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten
oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energie-
steuergesetzes zu versteuernden Flugturbinen-
kraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kom-
binierten Nomenklatur in Verkehr bringt, hat
sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflich-
tungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge
Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a einge-
halten werden. Als in Verkehr gebracht gilt Flug-
turbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Ener-
giesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4,

§ 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energie-
steuergesetzes; dies gilt auch, wenn sich an die
Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung
nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3
des Energiesteuergesetzes anschließt. Absatz 1
Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die fol-
genden Sätze werden angefügt:
„Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der
jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie-
steuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der
Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken
nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuerge-
setzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von
Satz 4
1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des
Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energie-
steuergesetzes derjenige, der die Betankung
kaufmännisch veranlasst hat.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflich-
tete“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt,
werden die Wörter „ab dem Jahr 2015“ ge-
strichen und werden die Wörter „in Verkehr
gebrachten Biokraftstoffe“ durch die Wörter
„eingesetzten Erfüllungsoptionen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozent-
satzes beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
7. ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.
Der Referenzwert, gegenüber dem die Treib-
hausgasminderung zu erfolgen hat, berech-
net sich durch Multiplikation des Basiswertes
mit der vom Verpflichteten in Verkehr ge-
brachten energetischen Menge an fossilen
Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüg-
lich der energetischen Menge an eingesetz-
ten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird
festgelegt durch eine Verordnung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treib-
hausgasemissionen von fossilen Otto- und
fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich
durch Multiplikation der Werte, die durch
eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 festgelegt werden, mit der vom
Verpflichteten in Verkehr gebrachten energe-
tischen Menge fossilen Otto- und fossilen
Dieselkraftstoffs.“
cc) Satz 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Europäische Kommission nach Arti-
kel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018
zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328
vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung oder nach Artikel 7c Absatz 8 der
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Okto-
ber 1998 über die Qualität von Otto- und
Dieselkraftstoffen und zur Änderung der
Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.
L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2018/1999
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung entschieden hat, dass die
Bundesrepublik Deutschland den Bio-
kraftstoff für die in Artikel 25 Absatz 1
Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU)
2018/2001 oder für die in Artikel 7a der
Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke
nicht berücksichtigen darf.“
dd) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung des Referenzwertes
nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Treib-
hausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6
sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflich-
teten eine Steuerentlastung nach § 8 Ab-
satz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energie-
steuergesetzes gewährt wurde oder wird,
nicht zu berücksichtigen.“
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen
Mindestanteil an Kraftstoff, der Flugturbinen-
kraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien
nicht-biogenen Ursprungs sicherzustellen. Die
Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2026 0,5 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2028 1 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2030 2 Prozent.
Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerba-
ren Energien nicht-biogenen Ursprungs beziehen
sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge
fossilen Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des
Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren
Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderun-
gen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsver-
ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1.“
h) Die Absätze 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 können
von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende
Optionen (Erfüllungsoptionen):
1. Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossi-
lem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, wel-

cher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, bei-
gemischt wurde,
2. Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Ener-
giesteuergesetzes zu versteuern ist,
3. Inverkehrbringen von
a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fos-
silem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2
Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num-
mer 1 des Energiesteuergesetzes zu ver-
steuern ist, zugemischt wurde, und
b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6,
der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Ab-
satz 2 Nummer 1 des Energiesteuergeset-
zes zu versteuern ist,
4. elektrischen Strom zur Verwendung in Stra-
ßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverord-
nung der Bundesregierung nach § 37d Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und
gegenüber der zuständigen Stelle nachgewie-
sen wird, dass der Strom ordnungsgemäß ge-
messen und überwacht wurde,
5. bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-
Emissionsminderungen, soweit eine Rechts-
verordnung der Bundesregierung nach § 37d
Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-
stoffe nicht-biogenen Ursprungs, soweit eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zu-
lässt,
7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-
stoffe nicht-biogenen Ursprungs, wenn sie
als Zwischenprodukt zur Produktion konven-
tioneller Kraftstoffe verwendet werden, soweit
eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies
zulässt,
8. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-
stoffe nicht-biogenen Ursprungs, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam
mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wer-
den, wenn eine Rechtsverordnung der Bun-
desregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 dies zulässt,
9. andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverord-
nung der Bundesregierung nach § 37d Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.
Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8
werden mindestens mit dem Doppelten ihres
Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflich-
tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit dem Absatz 4 angerechnet. Die Verpflichtung
nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird
von Verpflichteten durch das Inverkehrbringen
von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren
Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, so-
weit eine Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies
zulässt.
(6) Die Erfüllung von Verpflichtungen
1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 4 und
2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf,
auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter
ist, übertragen werden. Der Vertrag muss men-
genmäßige Angaben zum Umfang der vom Drit-
ten gegenüber dem Verpflichteten eingegange-
nen Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für
welche Erfüllungsoptionen die Übertragung gilt.
Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den
Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilo-
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.
Der Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch
Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflich-
tungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat. Abwei-
chend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach
Satz 3 auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen,
die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres
in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsop-
tionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages
nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des
Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter
gewesen ist. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,
Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät-
zen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln,
als hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfül-
lungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in
Verkehr gebracht. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten
entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer
nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung einge-
setzten Erfüllungsoptionen können nicht zur Er-
füllung der Verpflichtung eines weiteren Ver-
pflichteten eingesetzt werden.
(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen
1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 4 und
2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf,
auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist,
übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
chend. Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflich-
tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der
vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustel-
lenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.
Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 4a muss Angaben zum Umfang der vom
Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden
energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe
nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 5 Satz 2
in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge
ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen,
die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder einge-
setzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät-
zen 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten
berücksichtigt

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit Absatz 4 die vom Dritten erreichte
Treibhausgasminderungsmenge ausschließ-
lich bei der Berechnung der Treibhausgas-
emissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und
2. im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Ab-
satz 4a die vom Dritten eingesetzten Erfül-
lungsoptionen ausschließlich bei der Ermitt-
lung der Mindestanteile von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach
Absatz 4a Satz 3.
Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich
die Treibhausgasminderungsmenge in entspre-
chender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3
bis 10. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach
Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten
Treibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen
können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflich-
tung des Dritten oder der Verpflichtung eines
weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
(8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoff-
mengen, die den nach den Absätzen 4 oder 4a
vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestan-
teil für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr über-
steigen, werden auf Antrag des Verpflichteten
auf den Prozentsatz oder Mindestanteil des fol-
genden Kalenderjahres angerechnet.“
3. § 37b wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „außer-
dem“ gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „gelten“
durch das Wort „gilt“ und werden die Wörter
„die Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“
ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „3 und“ wird gestrichen.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Wasserstoff aus biogenen Quellen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und
Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die
vollständig oder teilweise aus tierischen
Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 ge-
mäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom
25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer
jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die
Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 4 angerechnet werden. Ab-
weichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1
Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quel-
len des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU)
2018/2001, der in Straßenfahrzeugen einge-
setzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfül-
lung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet;
eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 re-
gelt weitere Bestimmungen. Ab dem Kalen-
derjahr 2023 wird für die Treibhausgasemis-
sionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen
mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsän-
derung nach Artikel 3 der Verordnung (EU)
2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt.
Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser
aus Palmölmühlen und leeren Palmfrucht-
bündeln beträgt eins.“
4. § 37c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verpflichtete haben der zuständigen Stelle
jeweils bis zum Ablauf des 15. April des auf
das Verpflichtungsjahr folgenden Kalender-
jahres schriftlich mitzuteilen
1. die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver-
kehr gebrachte Menge fossilen Otto- und
fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen
Flugturbinenkraftstoffs,
2. die im Verpflichtungsjahr von ihnen einge-
setzte Menge an Erfüllungsoptionen, be-
zogen auf die verschiedenen jeweils be-
troffenen Erfüllungsoptionen, und
3. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili-
gen Mengen.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der
zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen
1. die auf Grund seiner vertraglichen Ver-
pflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr
in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff,
bezogen auf die verschiedenen jeweils be-
troffenen Erfüllungsoptionen, und
2. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili-
gen Mengen.“
cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Verkehr ge-
brachten Biokraftstoffe“ durch die Wörter
„eingesetzte Erfüllungsoptionen“ ersetzt.
dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der
zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver-
traglichen Verpflichtung von ihm im Ver-
pflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge
Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen je-
weils betroffenen Erfüllungsoptionen, und die
auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung
im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treib-
hausgasminderungsmenge in Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mit-
zuteilen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 oder nach § 37a Absatz 2
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a
nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle
eine Abgabe fest
1. in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehl-
menge der zu mindernden Treibhausgasemis-
sionen oder
2. in den Fällen des § 37a Absatz 4a für die nach
dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge
Kraftstoffs.
Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht
mit Ablauf des 15. Aprils des auf das Verpflich-
tungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fäl-
len, in denen ein Verpflichteter durch eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindest-
anteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer er-
neuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat,
setzt die zuständige Stelle bis einschließlich zum
Verpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe in Höhe von
19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflich-
tungsjahr 2022 eine Abgabe in Höhe von 45 Euro
pro Gigajoule fest. In den Fällen des § 37a Ab-
satz 4a beträgt die Höhe der Abgabe 70 Euro pro
Gigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird
die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindern-
den Treibhausgasemissionen berechnet und be-
trägt bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr
2021 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff-
dioxid-Äquivalent und ab dem Verpflichtungsjahr
2022 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff-
dioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Ab-
satz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der
Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht er-
füllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe ge-
gen den Verpflichteten fest.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „fossilen Otto-
und fossilen Dieselkraftstoffs und Biokraft-
stoffs sowie ab dem Kalenderjahr 2015 auch“
durch die Wörter „an Kraftstoffen und“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“
durch die Wörter „Absatz 4 sowie nach § 37a
Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 4a“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
Angabe „Satz 6“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2
hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen
Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteuer-
anmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr
gebrachte Menge an Energieerzeugnissen
schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 37a
Absatz 3 Satz 4 hat der Steuerlagerinhaber der
zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungs-
jahr für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte
Menge an Energieerzeugnissen zum Ablauf des
1. Februar des folgenden Kalenderjahres schrift-
lich mitzuteilen. Im Falle des § 37a Absatz 3
Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber der zuständigen
Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Ver-
tragspartner in Verkehr gebrachten Mengen zum
Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalender-
jahres schriftlich mitzuteilen.“
5. § 37d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Ölen“ die Wörter „aus Rohstoffen des
Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU)
2018/2001“ eingefügt und die An-
gabe „3 und“ gestrichen.
bbb) In den Buchstaben d und e werden je-
weils die Angabe „3 und“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zu bestimmen, dass der Anteil an be-
stimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen
der Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe
einer Multiplikation der tatsächlich in Ver-
kehr gebrachten energetischen Menge
der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem
bestimmten Rechenfaktor zu berechnen
ist,“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3 und“ ge-
strichen.
dd) In Nummer 6 werden die Wörter „abwei-
chend von“ durch die Wörter „im Sinne des“
ersetzt.
ee) In Nummer 7 wird jeweils die Angabe „3 und“
gestrichen, die Angabe „2009/28/EG“ durch
die Angabe „(EU) 2018/2001“ ersetzt und die
Wörter „Artikel 3 Absatz 4“ durch die Wörter
„Artikel 25 Absatz 1“ ersetzt.
ff) In Nummer 8 wird die Angabe „3 oder“ ge-
strichen.
gg) In Nummer 9 werden die Wörter „abwei-
chend von“ durch die Wörter „im Sinne des“
ersetzt.
hh) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 37a Absatz 5 Satz 2“ wer-
den durch die Wörter „§ 37a Absatz 5
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) die erzeugten Treibhausgasminde-
rungsmengen der energetischen
Menge elektrischen Stroms, die
nicht von Dritten der zuständigen
Stelle mitgeteilt werden, zu verstei-
gern und das erforderliche Verfah-
ren zu regeln,“.

ii) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. unter Berücksichtigung der technischen
Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen
zu ergänzen und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die
Treibhausgasemissionen dieser Maß-
nahmen festzulegen,
b) das Nachweisverfahren sowie die
Übertragbarkeit der Nachweise zu
regeln,
c) Methoden zur Einhaltung der An-
forderungen der Richtlinie (EU)
2018/2001 für den Bezug des elektri-
schen Stroms zur Produktion von
Kraftstoffen festzulegen und
d) Mindestwerte für die Treibhausgas-
einsparung von Kraftstoffen festzule-
gen,“.
jj) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
kk) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. unter Berücksichtigung der technischen
Entwicklung Kriterien für die Anrechen-
barkeit von Wasserstoff aus biogenen
Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3
festzulegen und dabei insbesondere
a) das Berechnungsverfahren für die
Treibhausgasemissionen,
b) das Nachweisverfahren sowie die
Übertragbarkeit der Nachweise und
c) die Anforderungen an die erneuerba-
ren Energiequellen zur Erzeugung
des Wasserstoffs.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13
oder 19 bedürfen der Zustimmung des Deut-
schen Bundestages, sofern Regelungen zu
strombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff
aus biogenen Quellen getroffen werden.“
c) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „3 und“
gestrichen.
6. Dem § 37g werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f
dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Rege-
lungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der
Biokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung
von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeite-
ten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie
die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt
dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024
und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht
vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpoten-
zials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptio-
nen,
2. den Stand der technischen Entwicklung und
Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnolo-
gien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, stromba-
sierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,
3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Er-
füllungsoptionen, insbesondere der Mengen an
Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die
durch dieses Gesetz angereizt werden,
4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und
Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgas-
minderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Arten-
vielfalt,
5. die Angemessenheit der Höhe der unterschied-
lichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Er-
füllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichs-
abgaben.
Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterent-
wicklung des Regelwerkes.“
7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt:
„§ 37h
Mechanismus zur Anpassung
der Treibhausgasminderungs-Quote;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der
für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle
(§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektri-
schem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen
im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 be-
kannt gemachten Menge elektrischen Stroms
1. im Kalenderjahr 2022 5 Petajoule,
2. im Kalenderjahr 2023 9 Petajoule,
3. im Kalenderjahr 2024 13 Petajoule,
4. im Kalenderjahr 2025 19 Petajoule,
5. im Kalenderjahr 2026 25 Petajoule,
6. im Kalenderjahr 2027 38 Petajoule,
7. im Kalenderjahr 2028 53 Petajoule,
8. im Kalenderjahr 2029 71 Petajoule,
9. im Kalenderjahr 2030 88 Petajoule,
erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach
§ 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden
Verpflichtungsjahre. Eine Erhöhung durch eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das über-
nächste Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicher-
zustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem
Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 ein-
gesetzt werden können. Die Erhöhung hat der halben
bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch
die Menge an elektrischem Strom, die die Menge
nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der
Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.“
8. In § 62 Absatz 2 wird nach Nummer 3a folgende
Nummer 3b eingefügt:
„3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3
Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-

widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,“.
9. § 67 Absatz 11 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin
a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4458. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7d4a3bea01c45e57….