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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4458

BGBl. 2021 I S. 4458 · 32.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4458
                                          Gesetz
                zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote1, 2
                                                        Vom 24. September

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                    Änderung des
           Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
       „§ 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraft-
              stoffen“.

    b) Nach der Angabe zu § 37g wird folgende Angabe
       eingefügt:

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
  2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel-
  len (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).
2021

     „§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treib-
            hausgasminderungs-Quote; Verordnungs-
            ermächtigung“.
2. § 37a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 37a
                       Pflichten für
            Inverkehrbringer von Kraftstoffen“.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-
     sätze 3 und“ durch die Wörter „des Absatzes“
     ersetzt.
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
     schaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2
     und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten
     oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energie-
     steuergesetzes zu versteuernden Flugturbinen-
     kraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kom-

     binierten Nomenklatur in Verkehr bringt, hat

     sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflich-
     tungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge

     Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a einge-
     halten werden. Als in Verkehr gebracht gilt Flug-

     turbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Ener-
     giesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4,
BGBl. 2021, Seite 4459 — Originalseite als Abbildung
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  § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energie-
  steuergesetzes; dies gilt auch, wenn sich an die
  Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung
  nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3
  des Energiesteuergesetzes anschließt. Absatz 1
  Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die fol-
   genden Sätze werden angefügt:
  „Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der
  jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie-
  steuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der
  Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken
  nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuerge-
  setzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von
  Satz 4

  1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des
     Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
  2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energie-
     steuergesetzes derjenige, der die Betankung
     kaufmännisch veranlasst hat.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflich-
      tete“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt,
      werden die Wörter „ab dem Jahr 2015“ ge-
      strichen und werden die Wörter „in Verkehr
      gebrachten Biokraftstoffe“ durch die Wörter
      „eingesetzten Erfüllungsoptionen“ ersetzt.
  bb) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
      „Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozent-
      satzes beträgt

        1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
        2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,

        3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,

        4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent,

        5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent,

        6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
        7. ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent,

        8. ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent,
        9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,

      10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.

      Der Referenzwert, gegenüber dem die Treib-
      hausgasminderung zu erfolgen hat, berech-
      net sich durch Multiplikation des Basiswertes
      mit der vom Verpflichteten in Verkehr ge-
      brachten energetischen Menge an fossilen
      Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüg-
      lich der energetischen Menge an eingesetz-
      ten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird
      festgelegt durch eine Verordnung nach
      § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treib-
      hausgasemissionen von fossilen Otto- und
      fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich
      durch Multiplikation der Werte, die durch
      eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
      Nummer 9 festgelegt werden, mit der vom
      Verpflichteten in Verkehr gebrachten energe-
      tischen Menge fossilen Otto- und fossilen
      Dieselkraftstoffs.“

   cc) Satz 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. die Europäische Kommission nach Arti-
           kel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU)
           2018/2001 des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 11. Dezember 2018
           zur Förderung der Nutzung von Energie
           aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328
           vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
           25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden
           Fassung oder nach Artikel 7c Absatz 8 der
           Richtlinie 98/70/EG des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom 13. Okto-
           ber 1998 über die Qualität von Otto- und
           Dieselkraftstoffen und zur Änderung der
           Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.
           L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt
           durch die Verordnung (EU) 2018/1999
           (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geän-
           dert worden ist, in der jeweils geltenden
           Fassung entschieden hat, dass die
           Bundesrepublik Deutschland den Bio-
           kraftstoff für die in Artikel 25 Absatz 1

           Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU)
           2018/2001 oder für die in Artikel 7a der
           Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke
           nicht berücksichtigen darf.“
   dd) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Berechnung des Referenzwertes
       nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Treib-
       hausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6
       sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflich-
       teten eine Steuerentlastung nach § 8 Ab-
       satz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
       oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1
       Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energie-
       steuergesetzes gewährt wurde oder wird,
       nicht zu berücksichtigen.“

g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

   fügt:

      „(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen
   Mindestanteil an Kraftstoff, der Flugturbinen-
   kraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien
   nicht-biogenen Ursprungs sicherzustellen. Die
   Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt

   1. ab dem Kalenderjahr 2026      0,5 Prozent,

   2. ab dem Kalenderjahr 2028      1 Prozent,

   3. ab dem Kalenderjahr 2030      2 Prozent.
   Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerba-
   ren Energien nicht-biogenen Ursprungs beziehen
   sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge
   fossilen Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des
   Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren
   Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderun-
   gen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsver-
   ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1.“
h) Die Absätze 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

     „(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1
   und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 können
   von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende
   Optionen (Erfüllungsoptionen):
   1. Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossi-
      lem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, wel-
BGBl. 2021, Seite 4460 — Originalseite als Abbildung
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         cher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
         Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, bei-

         gemischt wurde,

       2. Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der

          nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Ener-
          giesteuergesetzes zu versteuern ist,

       3. Inverkehrbringen von

         a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fos-
            silem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2
            Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num-
            mer 1 des Energiesteuergesetzes zu ver-
            steuern ist, zugemischt wurde, und

         b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6,

            der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Ab-

            satz 2 Nummer 1 des Energiesteuergeset-

            zes zu versteuern ist,

       4. elektrischen Strom zur Verwendung in Stra-
          ßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverord-
          nung der Bundesregierung nach § 37d Ab-
          satz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und
          gegenüber der zuständigen Stelle nachgewie-
          sen wird, dass der Strom ordnungsgemäß ge-
          messen und überwacht wurde,

       5. bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-

          Emissionsminderungen, soweit eine Rechts-

          verordnung der Bundesregierung nach § 37d

          Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,

       6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-
          stoffe nicht-biogenen Ursprungs, soweit eine
          Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
          § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zu-
          lässt,

       7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-

          stoffe nicht-biogenen Ursprungs, wenn sie
          als Zwischenprodukt zur Produktion konven-
          tioneller Kraftstoffe verwendet werden, soweit

          eine Rechtsverordnung der Bundesregierung

          nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies
          zulässt,
       8. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-
          stoffe nicht-biogenen Ursprungs, die in einem
          raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam
          mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wer-
          den, wenn eine Rechtsverordnung der Bun-
          desregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
          Nummer 13 dies zulässt,

       9. andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverord-

          nung der Bundesregierung nach § 37d Ab-

          satz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.

       Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8
       werden mindestens mit dem Doppelten ihres
       Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflich-
       tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
       mit dem Absatz 4 angerechnet. Die Verpflichtung
       nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird
       von Verpflichteten durch das Inverkehrbringen
       von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren
       Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, so-
       weit eine Rechtsverordnung der Bundesregie-
       rung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies
       zulässt.

   (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen

1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit

   Absatz 4 und

2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a

kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf,
auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter

ist, übertragen werden. Der Vertrag muss men-
genmäßige Angaben zum Umfang der vom Drit-
ten gegenüber dem Verpflichteten eingegange-
nen Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für
welche Erfüllungsoptionen die Übertragung gilt.
Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den
Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilo-

gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.

Der Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch

Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflich-

tungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat. Abwei-
chend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach
Satz 3 auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen,
die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres
in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsop-
tionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages
nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des
Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter
gewesen ist. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,

Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei

Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät-

zen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln,

als hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfül-
lungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in
Verkehr gebracht. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten
entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer
nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung einge-
setzten Erfüllungsoptionen können nicht zur Er-
füllung der Verpflichtung eines weiteren Ver-

pflichteten eingesetzt werden.

   (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen

1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit

   Absatz 4 und

2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf,
auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist,
übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
chend. Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflich-
tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der
vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustel-
lenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-

gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.

Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen

nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 4a muss Angaben zum Umfang der vom
Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden
energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe
nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 5 Satz 2
in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge
ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen,
die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder einge-
setzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät-
zen 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten
berücksichtigt
BGBl. 2021, Seite 4461 — Originalseite als Abbildung
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     1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
        dung mit Absatz 4 die vom Dritten erreichte
        Treibhausgasminderungsmenge ausschließ-
        lich bei der Berechnung der Treibhausgas-
        emissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und
     2. im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Ab-
        satz 4a die vom Dritten eingesetzten Erfül-
        lungsoptionen ausschließlich bei der Ermitt-
        lung der Mindestanteile von erneuerbaren
        Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach
        Absatz 4a Satz 3.

     Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich
     die Treibhausgasminderungsmenge in entspre-
     chender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3
     bis 10. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach
     Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten
     Treibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen
     können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflich-
     tung des Dritten oder der Verpflichtung eines
     weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
        (8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoff-
     mengen, die den nach den Absätzen 4 oder 4a
     vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestan-
     teil für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr über-
     steigen, werden auf Antrag des Verpflichteten
     auf den Prozentsatz oder Mindestanteil des fol-

     genden Kalenderjahres angerechnet.“

3. § 37b wird wie folgt gefasst:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „außer-
         dem“ gestrichen.
     cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „gelten“
         durch das Wort „gilt“ und werden die Wörter
         „die Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“
         ersetzt.

  b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Angabe „3 und“ wird gestrichen.
         bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

               „4. Wasserstoff aus biogenen Quellen.“

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und
         Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die
         vollständig oder teilweise aus tierischen
         Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 ge-
         mäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)
         Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
         Hygienevorschriften für nicht für den
         menschlichen Verzehr bestimmte tierische
         Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
         14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
         ordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom
         25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer
         jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die
         Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a
         Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
         § 37a Absatz 4 angerechnet werden. Ab-
         weichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1

         Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quel-
         len des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU)
         2018/2001, der in Straßenfahrzeugen einge-
         setzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfül-
         lung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
         Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet;
         eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
         nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 re-
         gelt weitere Bestimmungen. Ab dem Kalen-
         derjahr 2023 wird für die Treibhausgasemis-
         sionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen
         mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsän-
         derung nach Artikel 3 der Verordnung (EU)
         2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt.
         Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1
         Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser
         aus Palmölmühlen und leeren Palmfrucht-
         bündeln beträgt eins.“

4. § 37c wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Verpflichtete haben der zuständigen Stelle
         jeweils bis zum Ablauf des 15. April des auf
         das Verpflichtungsjahr folgenden Kalender-
         jahres schriftlich mitzuteilen

         1. die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver-

            kehr gebrachte Menge fossilen Otto- und
            fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen
            Flugturbinenkraftstoffs,
         2. die im Verpflichtungsjahr von ihnen einge-
            setzte Menge an Erfüllungsoptionen, be-
            zogen auf die verschiedenen jeweils be-
            troffenen Erfüllungsoptionen, und
         3. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm
            Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili-
            gen Mengen.“

     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der
         zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen
         1. die auf Grund seiner vertraglichen Ver-
            pflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr
            in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff,

            bezogen auf die verschiedenen jeweils be-
            troffenen Erfüllungsoptionen, und
         2. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm
            Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili-
            gen Mengen.“
     cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Verkehr ge-
         brachten Biokraftstoffe“ durch die Wörter
         „eingesetzte Erfüllungsoptionen“ ersetzt.

     dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
         „Im Fall des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der
         zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver-
         traglichen Verpflichtung von ihm im Ver-
         pflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge
         Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen je-
         weils betroffenen Erfüllungsoptionen, und die
         auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung
         im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treib-
         hausgasminderungsmenge in Kilogramm
         Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mit-
         zuteilen.“
BGBl. 2021, Seite 4462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4462
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung
       nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
       mit § 37a Absatz 4 oder nach § 37a Absatz 2
       Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a
       nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle
       eine Abgabe fest

       1. in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehl-
          menge der zu mindernden Treibhausgasemis-
          sionen oder
       2. in den Fällen des § 37a Absatz 4a für die nach

          dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge
          Kraftstoffs.
       Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht
       mit Ablauf des 15. Aprils des auf das Verpflich-
       tungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fäl-
       len, in denen ein Verpflichteter durch eine
       Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
       § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindest-
       anteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer er-
       neuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat,
       setzt die zuständige Stelle bis einschließlich zum
       Verpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe in Höhe von
       19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflich-
       tungsjahr 2022 eine Abgabe in Höhe von 45 Euro
       pro Gigajoule fest. In den Fällen des § 37a Ab-
       satz 4a beträgt die Höhe der Abgabe 70 Euro pro
       Gigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird
       die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindern-
       den Treibhausgasemissionen berechnet und be-
       trägt bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr
       2021 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff-
       dioxid-Äquivalent und ab dem Verpflichtungsjahr
       2022 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff-
       dioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Ab-
       satz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der
       Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht er-
       füllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe ge-
       gen den Verpflichteten fest.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „fossilen Otto-
           und fossilen Dieselkraftstoffs und Biokraft-
           stoffs sowie ab dem Kalenderjahr 2015 auch“

           durch die Wörter „an Kraftstoffen und“ er-

           setzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“
           durch die Wörter „Absatz 4 sowie nach § 37a
           Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
           § 37a Absatz 4a“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die

           Angabe „Satz 5“ ersetzt.

       dd) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 7“ durch die
           Angabe „Satz 6“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2

       hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen
       Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteuer-
       anmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr
       gebrachte Menge an Energieerzeugnissen
       schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 37a
       Absatz 3 Satz 4 hat der Steuerlagerinhaber der
       zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungs-
       jahr für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte

     Menge an Energieerzeugnissen zum Ablauf des
     1. Februar des folgenden Kalenderjahres schrift-
     lich mitzuteilen. Im Falle des § 37a Absatz 3
     Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber der zuständigen
     Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Ver-
     tragspartner in Verkehr gebrachten Mengen zum
     Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalender-
     jahres schriftlich mitzuteilen.“

5. § 37d wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
              „Ölen“ die Wörter „aus Rohstoffen des
              Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU)
              2018/2001“ eingefügt und die An-
              gabe „3 und“ gestrichen.
         bbb) In den Buchstaben d und e werden je-
              weils die Angabe „3 und“ gestrichen.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. zu bestimmen, dass der Anteil an be-
             stimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen
             der Erfüllung von Verpflichtungen nach
             § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
             dung mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe
             einer Multiplikation der tatsächlich in Ver-
             kehr gebrachten energetischen Menge
             der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem
             bestimmten Rechenfaktor zu berechnen
             ist,“.

     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3 und“ ge-
         strichen.
     dd) In Nummer 6 werden die Wörter „abwei-
         chend von“ durch die Wörter „im Sinne des“
         ersetzt.

     ee) In Nummer 7 wird jeweils die Angabe „3 und“
         gestrichen, die Angabe „2009/28/EG“ durch
         die Angabe „(EU) 2018/2001“ ersetzt und die
         Wörter „Artikel 3 Absatz 4“ durch die Wörter
         „Artikel 25 Absatz 1“ ersetzt.

     ff) In Nummer 8 wird die Angabe „3 oder“ ge-

         strichen.

     gg) In Nummer 9 werden die Wörter „abwei-
         chend von“ durch die Wörter „im Sinne des“
         ersetzt.
     hh) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Wörter „§ 37a Absatz 5 Satz 2“ wer-

              den durch die Wörter „§ 37a Absatz 5
              Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

         bbb) In Buchstabe b wird das Komma am
              Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

         ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

              „c) die erzeugten Treibhausgasminde-
                  rungsmengen der energetischen
                  Menge elektrischen Stroms, die
                  nicht von Dritten der zuständigen
                  Stelle mitgeteilt werden, zu verstei-
                  gern und das erforderliche Verfah-
                  ren zu regeln,“.
BGBl. 2021, Seite 4463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4463
     ii)   Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
           „13. unter Berücksichtigung der technischen
                Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen
                zu ergänzen und dabei insbesondere
                a) das Berechnungsverfahren für die
                   Treibhausgasemissionen dieser Maß-
                   nahmen festzulegen,
                b) das Nachweisverfahren sowie die
                   Übertragbarkeit der Nachweise zu
                   regeln,
                c) Methoden zur Einhaltung der An-
                   forderungen der Richtlinie (EU)
                   2018/2001 für den Bezug des elektri-
                   schen Stroms zur Produktion von
                   Kraftstoffen festzulegen und
                d) Mindestwerte für die Treibhausgas-
                   einsparung von Kraftstoffen festzule-
                   gen,“.
     jj)   In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
     kk) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
           „19. unter Berücksichtigung der technischen
                Entwicklung Kriterien für die Anrechen-
                barkeit von Wasserstoff aus biogenen
                Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3
                festzulegen und dabei insbesondere
                a) das Berechnungsverfahren für die
                   Treibhausgasemissionen,
                b) das Nachweisverfahren sowie die
                   Übertragbarkeit der Nachweise und
                c) die Anforderungen an die erneuerba-

                   ren Energiequellen zur Erzeugung
                   des Wasserstoffs.“
  b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13

     oder 19 bedürfen der Zustimmung des Deut-
     schen Bundestages, sofern Regelungen zu
     strombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff
     aus biogenen Quellen getroffen werden.“

  c) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „3 und“
     gestrichen.
6. Dem § 37g werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f
  dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Rege-
  lungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die
  Verordnung zur Durchführung der Regelungen der
  Biokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung
  von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeite-
  ten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die
  Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen
  zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie
  die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt
  dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024
  und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht
  vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
  1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpoten-
     zials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptio-
     nen,
  2. den Stand der technischen Entwicklung und
     Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnolo-

     gien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, stromba-
     sierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,
  3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Er-
     füllungsoptionen, insbesondere der Mengen an
     Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die
     durch dieses Gesetz angereizt werden,
  4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und
     Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgas-
     minderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Arten-
     vielfalt,
  5. die Angemessenheit der Höhe der unterschied-
     lichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Er-
     füllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichs-
     abgaben.
  Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterent-
  wicklung des Regelwerkes.“
7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt:
                         „§ 37h
             Mechanismus zur Anpassung
         der Treibhausgasminderungs-Quote;
              Verordnungsermächtigung
     (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der
  für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle
  (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektri-
  schem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen
  im Bundesanzeiger bekannt.
    (2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 be-
  kannt gemachten Menge elektrischen Stroms
  1. im Kalenderjahr 2022     5 Petajoule,

  2. im Kalenderjahr 2023     9 Petajoule,

  3. im Kalenderjahr 2024     13 Petajoule,
  4. im Kalenderjahr 2025     19 Petajoule,

  5. im Kalenderjahr 2026     25 Petajoule,

  6. im Kalenderjahr 2027     38 Petajoule,

  7. im Kalenderjahr 2028     53 Petajoule,

  8. im Kalenderjahr 2029     71 Petajoule,
  9. im Kalenderjahr 2030     88 Petajoule,
  erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach
  § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden
  Verpflichtungsjahre. Eine Erhöhung durch eine
  Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das über-
  nächste Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicher-
  zustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem
  Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab-
  satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 ein-
  gesetzt werden können. Die Erhöhung hat der halben
  bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch
  die Menge an elektrischem Strom, die die Menge
  nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der
  Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.“
8. In § 62 Absatz 2 wird nach Nummer 3a folgende
   Nummer 3b eingefügt:
  „3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3
       Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung
       auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
BGBl. 2021, Seite 4464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4464
       widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
       einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
       geldvorschrift verweist,“.
9. § 67 Absatz 11 wird aufgehoben.

                    Artikel 2

                  Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                           Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                             Berlin, den 24. September 2021
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin
a M e r k e l
                      für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                      Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4458. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7d4a3bea01c45e57….