Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
Stand: 10.06.2019
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 51 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 – 8 S 2959/18Zitiert von 6
- BVerwG, 21.01.2021 – 7 C 9/19Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen VerlängerungsentscheidungZitiert von 45
- OVG Schleswig, 23.10.2025 – 1 LB 4/22Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 28.04.2005 – 6 K 1840/04
- BVerfG, 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm bei Festsetzung einer Straße in einem BebauungsplanZitiert von 104
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 24 U 9/18
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.183Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3158Zitiert von 8
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