Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 – 8 S 2959/18Zitiert von 5
- BVerwG, 21.01.2021 – 7 C 9/19Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen VerlängerungsentscheidungZitiert von 40
- OVG Schleswig, 23.10.2025 – 1 LB 4/22
- VG Karlsruhe, 28.04.2005 – 6 K 1840/04
- BVerfG, 30.11.1988 – 1 BvR 1301/84Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm bei Festsetzung einer Straße in einem BebauungsplanZitiert von 91
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 24 U 9/18
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.183Zitiert von 8
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3158Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.