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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2771
BGBl. 2017 I S. 2771 · 13.520 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung einer
wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen
für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungs-
feststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wasser-
gefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1, 2
Vom 18. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-
mer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der
Punkt am Ende durch das Wort „oder“
ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in der Anlage Abwasser behandelt
wird, das
a) aus einer Deponie im Sinne von
§ 3 Absatz 27 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes mit einer Auf-
nahmekapazität von mindestens
10 Tonnen pro Tag oder mit einer
Gesamtkapazität von mindestens
25 000 Tonnen, ausgenommen
Deponien für Inertabfälle, stammt,
sofern sich die Zulassung der
Deponie nicht auf die Anlage er-
streckt, und
b) nicht unter die Richtlinie
91/271/EWG fällt.“
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Satz 1
Nummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ ein-
gefügt.
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
S. 17).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
2017
c) In Absatz 4 Satz 1 sowie in den Absätzen 5 und 6
werden jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1
Nummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ einge-
fügt.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur
errichtet, betrieben und wesentlich geändert wer-
den, wenn ihre Eignung von der zuständigen
Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1
und § 17 gelten entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
1. unter welchen Voraussetzungen über die Re-
gelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungs-
feststellung erforderlich ist,
2. dass über die Regelungen nach Absatz 4
hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet
gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender
Voraussetzungen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
1. für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt
worden ist und
2. die Baugenehmigung die Einhaltung der was-
serrechtlichen Anforderungen voraussetzt.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1
und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bau-
produkten und zur Aufhebung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom
4.4.2011, S. 5), wenn
a) die Bauprodukte von einer harmonisierten
Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst
sind oder einer Europäischen Technischen
Bewertung im Sinne von Artikel 2 Num-
mer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
entsprechen und die CE-Kennzeichnung
angebracht wurde und

b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen
Merkmale der harmonisierten Norm oder
der Europäischen Technischen Bewertung
umfassen, die dem Gewässerschutz die-
nen,
2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die
nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach
bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Ver-
wendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die
Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderun-
gen gewährleistet,
3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusam-
mengefügt werden, sofern hierfür nach bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauart-
genehmigung oder eine allgemeine bauauf-
sichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils
die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde-
rungen gewährleistet,
4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3
der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015
(BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) ge-
ändert worden ist, und Baugruppen im Sinne
von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung,
sofern die CE-Kennzeichnung angebracht
wurde und die Druckgeräte und Baugruppen
in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung
und den Sicherheitsinformationen nach § 6
Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genom-
men werden, und
5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4
der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993
(BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-
Kennzeichnung angebracht wurde und die
Maschinen in Übereinstimmung mit der Be-
triebsanleitung und den Sicherheitsanforde-
rungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser
Verordnung in Betrieb genommen werden.
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Num-
mer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasser-
rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Ver-
wendung, muss die Anlage insgesamt so be-
schaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anfor-
derungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach
Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrecht-
lichen Anforderungen an die Rückhaltung wasser-
gefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und
Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine
Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklä-
rung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckge-
räteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-
Kennzeichnung.“
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauproduk-
ten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bau-
produkten zusammengefügt werden, stehen den
Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen
dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen
nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei
vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungs-
feststellung zu berücksichtigen.“
3. In § 107 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach
landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen
einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zuge-
lassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmi-
gung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum
28. Januar 2020 müssen alle in Satz 1 genannten
Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3
entsprechen.“
Artikel 2
Änderung der
Industriekläranlagen-
Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa-
chungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 6
Satz 1 Nummer 7 und § 9 Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils nach den Wörtern „§ 60 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für
Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des
Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im
Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens
10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität
von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen
Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern
1. die Zulassung der Deponie sich nicht auf die
Indirekteinleitung erstreckt oder
2. es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleiter-
genehmigung bedurfte.“
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4
Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 und 8 und Satz 4, § 5
Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 sowie in den Nummern 3 und 4 , § 7 Absatz 1,
§ 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9
Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern
„§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „oder
Nummer 3“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Satz 1 wird das Wort „sie“ durch die Wörter
„die Änderung“ ersetzt.
2. § 37d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Rohstoffe,“ die Wörter „Abfälle oder
Reststoffe,“ eingefügt.
bb) In Nummer 13 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Nachweisverfahren“ die Wörter „sowie
die Übertragbarkeit der Nachweise“ einge-
fügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die
Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 be-
stimmten Stelle übertragen werden.“
c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2
oder 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder 4“ ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Was-
serhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2 und 4 Absatz 1 treten am 28. Ja-
nuar 2018 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2771. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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