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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2771

BGBl. 2017 I S. 2771 · 13.520 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2771
                                      Gesetz
                               zur Einführung einer
            wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen
     für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungs-
    feststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wasser-
gefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1, 2
                                                             Vom 18. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                      Änderung des
                 Wasserhaushaltsgesetzes
  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 60 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-

       mer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der
                 Punkt am Ende durch das Wort „oder“
                 ersetzt.
            bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

                   „3. in der Anlage Abwasser behandelt
                       wird, das

                       a) aus einer Deponie im Sinne von
                          § 3 Absatz 27 des Kreislauf-
                          wirtschaftsgesetzes mit einer Auf-
                          nahmekapazität von mindestens
                          10 Tonnen pro Tag oder mit einer
                          Gesamtkapazität von mindestens
                          25 000 Tonnen, ausgenommen
                          Deponien für Inertabfälle, stammt,
                          sofern sich die Zulassung der
                          Deponie nicht auf die Anlage er-

                          streckt, und

                       b) nicht   unter    die             Richtlinie
                          91/271/EWG fällt.“
       bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Satz 1
           Nummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ ein-
           gefügt.

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
  über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
  der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
  S. 17).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).
2017

  c) In Absatz 4 Satz 1 sowie in den Absätzen 5 und 6
     werden jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1
     Nummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ einge-
     fügt.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Um-
     schlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur
     errichtet, betrieben und wesentlich geändert wer-
     den, wenn ihre Eignung von der zuständigen
     Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1
     und § 17 gelten entsprechend.“

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1

     Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
     1. unter welchen Voraussetzungen über die Re-
        gelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungs-
        feststellung erforderlich ist,
     2. dass über die Regelungen nach Absatz 4
        hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet
        gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender
        Voraussetzungen.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
     1. für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt
        worden ist und
     2. die Baugenehmigung die Einhaltung der was-
        serrechtlichen Anforderungen voraussetzt.“

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:

     1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1

        und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
        Europäischen Parlaments und des Rates vom
        9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
        Bedingungen für die Vermarktung von Bau-
        produkten und zur Aufhebung der Richtlinie
        89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom
        4.4.2011, S. 5), wenn

        a) die Bauprodukte von einer harmonisierten
           Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11

           der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst
           sind oder einer Europäischen Technischen

           Bewertung im Sinne von Artikel 2 Num-
           mer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

           entsprechen und die CE-Kennzeichnung
           angebracht wurde und
BGBl. 2017, Seite 2772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2772
          b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen
             Merkmale der harmonisierten Norm oder
             der Europäischen Technischen Bewertung
             umfassen, die dem Gewässerschutz die-
             nen,

       2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die
          nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach
          bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Ver-
          wendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die
          Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderun-
          gen gewährleistet,
       3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusam-
          mengefügt werden, sofern hierfür nach bau-

          ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauart-

          genehmigung oder eine allgemeine bauauf-
          sichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils
          die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde-
          rungen gewährleistet,

       4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3

          der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015

          (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verord-

          nung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) ge-

          ändert worden ist, und Baugruppen im Sinne

          von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung,
          sofern die CE-Kennzeichnung angebracht
          wurde und die Druckgeräte und Baugruppen
          in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung
          und den Sicherheitsinformationen nach § 6
          Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genom-
          men werden, und

       5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4
          der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993
          (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19
          des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
          S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-
          Kennzeichnung angebracht wurde und die
          Maschinen in Übereinstimmung mit der Be-
          triebsanleitung und den Sicherheitsanforde-
          rungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser
          Verordnung in Betrieb genommen werden.

       Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Num-
       mer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasser-
       rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Ver-
       wendung, muss die Anlage insgesamt so be-
       schaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anfor-
       derungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach
       Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrecht-
       lichen Anforderungen an die Rückhaltung wasser-
       gefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und
       Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine
       Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklä-
       rung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckge-
       räteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-

       Kennzeichnung.“

  e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauproduk-
       ten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
       fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bau-
       produkten zusammengefügt werden, stehen den
       Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1
       Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder
       allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach

      Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen
      dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
      Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen
      nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union, einem ande-
      ren Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei
      vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungs-
      feststellung zu berücksichtigen.“

3. In § 107 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a

   eingefügt:

      „(1a) Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3
   Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach
   landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen
   einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zuge-

   lassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmi-

   gung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum

   28. Januar 2020 müssen alle in Satz 1 genannten

   Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3

   entsprechen.“

                       Artikel 2

                  Änderung der
              Industriekläranlagen-
    Zulassungs- und Überwachungsverordnung

   Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa-
chungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 6
   Satz 1 Nummer 7 und § 9 Absatz 2 Satz 2 wird
   jeweils nach den Wörtern „§ 60 Absatz 3 Satz 1
   Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für
   Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des
   Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im
   Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsge-
   setzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens
   10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität
   von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen
   Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern

   1. die Zulassung der Deponie sich nicht auf die
      Indirekteinleitung erstreckt oder

   2. es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleiter-

      genehmigung bedurfte.“

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4
   Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 und 8 und Satz 4, § 5
   Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
   mer 1 sowie in den Nummern 3 und 4 , § 7 Absatz 1,
   § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9
   Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern
   „§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „oder
   Nummer 3“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 2773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2773
                       Artikel 3
                 Änderung des
        Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I

S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Satz 1 wird das Wort „sie“ durch die Wörter
   „die Änderung“ ersetzt.

2. § 37d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem

         Wort „Rohstoffe,“ die Wörter „Abfälle oder

         Reststoffe,“ eingefügt.

     bb) In Nummer 13 Buchstabe b werden nach dem
         Wort „Nachweisverfahren“ die Wörter „sowie
         die Übertragbarkeit der Nachweise“ einge-
         fügt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die
     Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer
     Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 be-
     stimmten Stelle übertragen werden.“

   c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2
      oder 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder 4“ ersetzt.

                        Artikel 4

                Bekanntmachungserlaubnis

  (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Was-
serhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

   (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bun-

des-Immissionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten

dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-

gesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 5
                      Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 1, 2 und 4 Absatz 1 treten am 28. Ja-
nuar 2018 in Kraft.

  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 18. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2771. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3f1ceb66a7500227….