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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1839
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Gesetz
zur Änderung des
Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes
sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beför-
derung von wassergefährdenden Stoffen sowie
der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (§ 9),“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Erhebung der Unfälle
beim Umgang mit und bei der
Beförderung von wassergefährdenden
Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Erhebung erfasst jährlich für alle im
Berichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig ge-
2016
prüften Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr
2018, die Erhebungsmerkmale
1. Standort, einschließlich Standortgegebenhei-
ten,
2. Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme,
3. Art, Verwendungszweck und Bauart,
4. maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßge-
bende Masse bei festen und gasförmigen
wassergefährdenden Stoffen,
5. Gefährdungsstufe,
6. wassergefährdende Stoffe, zusammenge-
fasst zu Kategorien und nach Wassergefähr-
dungsklasse,
7. Jahr der Prüfung,
8. Nummer des Prüfberichts,
9. Art und Ergebnis der Prüfung,
10. Art der festgestellten Mängel.
Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt
von den durch die zuständigen Behörden aner-
kannten Sachverständigenorganisationen bis zum
31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
zu übermitteln. Entfällt die Berichtspflicht der
Sachverständigenorganisation während des Be-

richtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem
Statistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis
zu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden,
innerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall
der Berichtspflicht zu übermitteln.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und
Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das
Statistische Bundesamt.“
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr
2016, bei höchstens 10 000 Erhebungs-
einheiten die Erhebungsmerkmale Inves-
titionen sowie Wert der erstmalig gemie-
teten und gepachteten Sachanlagen, die
ausschließlich oder überwiegend dem
Schutz der Umwelt dienen, nach Art der
Investition und Sachanlage,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2010“ durch
die Angabe „2016“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die Erhebungsmerkmale werden nach den Um-
weltbereichen nach Anhang IV der Verordnung
(EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische
umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl.
L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom
27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Erhe-
bungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden
im Bereich Klimaschutz darüber hinaus getrennt
nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhaus-
gas-Emissionen, erneuerbare Energien und Ener-
gieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1
Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt
durchgeführt.“
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Erhebung der Güter
und Leistungen für den Umweltschutz
(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000
Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz
dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils
geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutz-
leistungen produzieren und erbringen, jährlich, be-
ginnend mit dem Berichtsjahr 2016, für diese Güter
und Leistungen die Erhebungsmerkmale
1. Art der Güter und Leistungen sowie die damit
erzielten Umsätze nach Umweltbereichen sowie
nach inländischen und ausländischen Abnehmern,
2. in den Erhebungseinheiten in der Produktion und
für die Erbringung dieser Güter und Leistungen
eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.
Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1
sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Ver-
ordnung (EU) Nr. 691/2011. Im Bereich Klimaschutz
werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach
Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emis-
sionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
erfasst.
(2) Ausgenommen von der Erhebung nach Ab-
satz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,
1. die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen
im Bereich Abfall- und Abwassermanagement so-
wie in der Behandlung von Boden, Grund- und
Oberflächenwasser erbringen,
2. die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fi-
scherei angehören,
3. die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit
weniger als 20 tätigen Personen,
4. die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und
damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz
im Jahr erzielen.“
5. § 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
„c) im Falle des Absatzes 4 die vertretungsberech-
tigten natürlichen Personen der anerkannten
Sachverständigenorganisationen zur Prüfung
von Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-
den Stoffen,“.
6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die für die Anerkennung von Sachverstän-
digenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständi-
gen Behörden übermitteln dem Statistischen Bun-
desamt auf Anforderung die für die Erhebung nach
§ 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften
der anerkannten Sachverständigenorganisationen.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Angaben zu Investitionen, zu tätigen
Personen und zum Umsatz in Unternehmen und
Betrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I
Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II
Nummer 1, 3 und 4, § 3 Buchstabe A Ziffer I
Nummer 1 und 3, Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III
Nummer 1 und 2, § 6 Buchstabe A Nummer 1,
Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Num-
mer 1 Buchstabe a und d sowie § 6a Buchstabe A
Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und 3
und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerk-
malen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für
den Abgleich des Kreises der zu Befragenden
und für die Plausibilisierung der erhobenen Daten
über Investitionen für den Umweltschutz nach
§ 11 verwendet werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:

„(4) Die Angaben zu tätigen Personen und zum
Umsatz in Unternehmen oder Betrieben nach § 2
Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Buch-
stabe B Ziffer II Nummer 1 und 3, § 4 Buchstabe A
Ziffer I Nummer 1 und 4, Buchstabe B Ziffer I
Nummer 1 und 4 und Buchstabe C Ziffer I Num-
mer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 sowie
§ 5 Ziffer I Nummer 1 und 3 des Gesetzes über
die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen,
zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik
im Produzierenden Gewerbe, für die Auswahl der
zu Befragenden und für die Plausibilitätsprüfung
der erhobenen Angaben über Güter und Leistun-
gen für den Umweltschutz nach § 12 verwendet
werden.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
Artikel 2
Änderung des
Hochbaustatistikgesetzes
Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I
S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Anschrift des Baugrundstücks;“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
Rückfragen zur Verfügung stehen;“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4
Nummer 4 ist freiwillig.“
Artikel 3
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Andere Kraftstoffe und Upstream-Emissionsminde-
rungen können zur Erfüllung der Verpflichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Ab-
satz 4 angerechnet werden, sofern eine Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2
Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.“
2. § 37d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine
oder mehrere Stellen errichtet, denen die Auf-
gaben übertragen werden, die Erfüllung der
Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen,
die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen
und die Berichte nach § 37f zu überprüfen.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bio-
kraftstoffe“ die Wörter „oder anderer erneuer-
barer Kraftstoffe“ eingefügt.
bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6
Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehe-
nen Möglichkeit der Anrechnung von
Übererfüllungen auf den Mindestanteil
des Folgejahres festzulegen, sofern dies
zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bin-
denden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen
Union erforderlich ist.“
3. § 37e wird wie folgt gefasst:
„§ 37e
Gebühren und
Auslagen; Verordnungsermächtigung
(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord-
nungen beruhen
1. die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 und 4 erlassen worden sind oder
2. die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 erlassen worden sind,
werden zur Deckelung des Verwaltungsaufwands
Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bun-
desministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für
Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1
zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form
von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen.
In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von
Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz
in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengeset-
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016
(BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne
von Absatz 1 Nummer 2 zu bestimmen und dabei

feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder
Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverord-
nung kann die Erstattung von Auslagen auch abwei-
chend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebühren-
gesetzes geregelt werden.“
Artikel 4
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Dem § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der
Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im
Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben
unberührt.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9
Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes vom 26. März
2015 (BGBl. I S. 364) außer Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 29. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 26. Juli 2016
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1839. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 67b87c9733de0643….