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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1839

BGBl. 2016 I S. 1839 · 14.900 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
                                    Gesetz
                               zur Änderung des
             Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes
     sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
                                               Vom 26. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
              Umweltstatistikgesetzes

  Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1

des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

  „6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beför-
      derung von wassergefährdenden Stoffen sowie
      der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit
      wassergefährdenden Stoffen (§ 9),“.
2. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                   Erhebung der Unfälle
               beim Umgang mit und bei der

          Beförderung von wassergefährdenden
         Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen
      zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Erhebung erfasst jährlich für alle im
     Berichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig ge-
2016

   prüften Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
   denden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr
   2018, die Erhebungsmerkmale

    1. Standort, einschließlich Standortgegebenhei-
       ten,

    2. Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme,

    3. Art, Verwendungszweck und Bauart,

    4. maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßge-
       bende Masse bei festen und gasförmigen

       wassergefährdenden Stoffen,

    5. Gefährdungsstufe,
    6. wassergefährdende Stoffe, zusammenge-
       fasst zu Kategorien und nach Wassergefähr-
       dungsklasse,

    7. Jahr der Prüfung,

    8. Nummer des Prüfberichts,

    9. Art und Ergebnis der Prüfung,

   10. Art der festgestellten Mängel.

   Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt
   von den durch die zuständigen Behörden aner-
   kannten Sachverständigenorganisationen bis zum

   31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
   zu übermitteln. Entfällt die Berichtspflicht der
   Sachverständigenorganisation während des Be-
BGBl. 2016, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
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       richtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem
       Statistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis
       zu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden,
       innerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall
       der Berichtspflicht zu übermitteln.“

  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und
       Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das
       Statistische Bundesamt.“

3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr
              2016, bei höchstens 10 000 Erhebungs-
              einheiten die Erhebungsmerkmale Inves-
              titionen sowie Wert der erstmalig gemie-
              teten und gepachteten Sachanlagen, die

              ausschließlich oder überwiegend dem

              Schutz der Umwelt dienen, nach Art der

              Investition und Sachanlage,“.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2010“ durch

           die Angabe „2016“ ersetzt.

  b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden

     Sätze ersetzt:

       „Die Erhebungsmerkmale werden nach den Um-
       weltbereichen nach Anhang IV der Verordnung
       (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments

       und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische
       umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl.
       L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die
       Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom
       27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der
       jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Erhe-
       bungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden
       im Bereich Klimaschutz darüber hinaus getrennt
       nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhaus-
       gas-Emissionen, erneuerbare Energien und Ener-
       gieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1

       Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt
       durchgeführt.“

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

                    Erhebung der Güter
           und Leistungen für den Umweltschutz
     (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000
  Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz
  dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils
  geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutz-
  leistungen produzieren und erbringen, jährlich, be-
  ginnend mit dem Berichtsjahr 2016, für diese Güter
  und Leistungen die Erhebungsmerkmale

  1. Art der Güter und Leistungen sowie die damit
     erzielten Umsätze nach Umweltbereichen sowie
     nach inländischen und ausländischen Abnehmern,

  2. in den Erhebungseinheiten in der Produktion und
     für die Erbringung dieser Güter und Leistungen
     eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.

  Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1
  sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 691/2011. Im Bereich Klimaschutz
  werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach
  Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emis-
  sionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
  erfasst.
    (2) Ausgenommen von der Erhebung nach Ab-
  satz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,

  1. die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen
     im Bereich Abfall- und Abwassermanagement so-
     wie in der Behandlung von Boden, Grund- und
     Oberflächenwasser erbringen,

  2. die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fi-
     scherei angehören,

  3. die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit
     weniger als 20 tätigen Personen,

  4. die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und

     damit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz

     im Jahr erzielen.“

5. § 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt

   gefasst:

  „c) im Falle des Absatzes 4 die vertretungsberech-

      tigten natürlichen Personen der anerkannten

      Sachverständigenorganisationen zur Prüfung
      von Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-
      den Stoffen,“.

6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die für die Anerkennung von Sachverstän-
  digenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum
  Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständi-
  gen Behörden übermitteln dem Statistischen Bun-
  desamt auf Anforderung die für die Erhebung nach
  § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften
  der anerkannten Sachverständigenorganisationen.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

       „(3) Die Angaben zu Investitionen, zu tätigen
     Personen und zum Umsatz in Unternehmen und

     Betrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I
     Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II
     Nummer 1, 3 und 4, § 3 Buchstabe A Ziffer I
     Nummer 1 und 3, Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III
     Nummer 1 und 2, § 6 Buchstabe A Nummer 1,
     Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Num-
     mer 1 Buchstabe a und d sowie § 6a Buchstabe A
     Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und 3
     und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d des
     Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
     Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerk-
     malen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
     über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für
     den Abgleich des Kreises der zu Befragenden
     und für die Plausibilisierung der erhobenen Daten
     über Investitionen für den Umweltschutz nach
     § 11 verwendet werden.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
     folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841
         „(4) Die Angaben zu tätigen Personen und zum
      Umsatz in Unternehmen oder Betrieben nach § 2
      Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Buch-
      stabe B Ziffer II Nummer 1 und 3, § 4 Buchstabe A
      Ziffer I Nummer 1 und 4, Buchstabe B Ziffer I
      Nummer 1 und 4 und Buchstabe C Ziffer I Num-
      mer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 sowie
      § 5 Ziffer I Nummer 1 und 3 des Gesetzes über
      die Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen,
      zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Ab-
      satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik
      im Produzierenden Gewerbe, für die Auswahl der
      zu Befragenden und für die Plausibilitätsprüfung
      der erhobenen Angaben über Güter und Leistun-
      gen für den Umweltschutz nach § 12 verwendet

      werden.“
   c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
      sätze 5 und 6.

                       Artikel 2

                   Änderung des
              Hochbaustatistikgesetzes
   Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I
S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Anschrift des Baugrundstücks;“.
   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
      fügt:
      „4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für
          Rückfragen zur Verfügung stehen;“.
   c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4
   Nummer 4 ist freiwillig.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Bundes-Immissionsschutzgesetzes
   Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Andere Kraftstoffe und Upstream-Emissionsminde-
   rungen können zur Erfüllung der Verpflichtungen
   nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Ab-
   satz 4 angerechnet werden, sofern eine Rechtsver-
   ordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2
   Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.“
2. § 37d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine
          oder mehrere Stellen errichtet, denen die Auf-

         gaben übertragen werden, die Erfüllung der
         Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen,
         die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen
         und die Berichte nach § 37f zu überprüfen.“

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bio-
         kraftstoffe“ die Wörter „oder anderer erneuer-
         barer Kraftstoffe“ eingefügt.

     bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

         „18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6
              Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehe-
              nen Möglichkeit der Anrechnung von
              Übererfüllungen auf den Mindestanteil
              des Folgejahres festzulegen, sofern dies
              zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bin-
              denden Rechtsakten der Europäischen
              Gemeinschaften oder der Europäischen
              Union erforderlich ist.“

3. § 37e wird wie folgt gefasst:

                          „§ 37e

                     Gebühren und
          Auslagen; Verordnungsermächtigung

    (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord-
  nungen beruhen
  1. die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1
     Nummer 3 und 4 erlassen worden sind oder
  2. die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1
     Nummer 13 erlassen worden sind,
  werden zur Deckelung des Verwaltungsaufwands
  Gebühren und Auslagen erhoben.

     (2) Das Bundesministerium für Ernährung und
  Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bun-
  desministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
  nung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
  renpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für
  Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1
  zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form
  von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen.

  In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von
  Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz
  in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
  oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengeset-
  zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt
  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016
  (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.
    (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des

  Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
  und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne
  von Absatz 1 Nummer 2 zu bestimmen und dabei
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  feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder
  Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverord-
  nung kann die Erstattung von Auslagen auch abwei-
  chend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebühren-
  gesetzes geregelt werden.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
             Wasserhaushaltsgesetzes
  Dem § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  „(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der
Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im
Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben
unberührt.“

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9
Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes vom 26. März
2015 (BGBl. I S. 364) außer Kraft.
  (2) Artikel 4 tritt am 29. Januar 2017 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 26. Juli 2016
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Die Bundesministerin
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1839. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67b87c9733de0643….