Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/8341 · S. 19
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung. Die Änderung des § 9 Ab-
satz 4 macht eine Datenerhebung nach dem geltenden § 9 Absatz 4 entbehrlich. Für das Berichtsjahr 2014 wurde
die Erhebung deshalb bereits per Rechtsverordnung ausgesetzt. Die entsprechenden Daten stehen zunächst über
die Jahresberichte der Sachverständigenorganisationen an die Anerkennungsbehörden und ab dem Berichtsjahr
2018 über die Meldung der Sachverständigenorganisationen zur amtlichen Statistik zur Verfügung.
Drucksache 18/8341 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und
des Hochbaustatistikgesetzes (NKR-Nr. 3514)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 1,2 Mio. Euro
Verwaltung
Bund: Umweltstatistikgesetz
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 5.000 Euro
Länder: Umweltstatistikgesetz
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund -68.000 Euro
Länder: Hochbaustatistikgesetz
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund -117.000 Euro
One in, one out-Regel Die ‚One in one out‘-Regel kommt nicht zur An-
wendung. Durch neue und geänderte Vorga-
be
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.609 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8341, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.244–71.853 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert be5c05be3d4c8c3c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP