Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Aufgaben übertragen werden, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen, die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten Kraftstoffen getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 oder 4 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/37d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere
Änderungsverlauf
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24.09.2021 Ausfertigung
§ 37d eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I 4458; 2022 I 1024)
BGBl. 2021 I S. 4458
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 37d eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2771)
BGBl. 2017 I S. 2771
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 37d neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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20.11.2014 Ausfertigung
§ 37d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I 1740)
BGBl. 2014 I S. 1740
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.