Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 246e § 1 Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246e-1#abs-1 (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder um einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt, ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246e-1#abs-2 (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246e-1#abs-3 (3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn