Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357b#abs-1 (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357b#abs-2 (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er
Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend. Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/357b#abs-3 (3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 357b BGB →
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Nach Gewicht
- OLG München, 04.04.2023 – 19 U 1790/22Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 10.08.2022 – 17 U 144/21
- BFH, 07.11.2023 – VIII R 7/21Rückabwicklung eines VerbraucherdarlehensvertragsZitiert von 21
- BFH, 07.11.2023 – VIII R 16/22Rückabwicklung eines VerbraucherdarlehensvertragsZitiert von 11
- BFH, 07.11.2023 – VIII R 5/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 07.11.2023 VIII R 7/21 und VIII R 16/22 - Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags)Zitiert von 1
- BFH, 07.11.2023 – VIII R 6/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 07.11.2023 VIII R 7/21 und VIII R 16/22 - Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2025 – 12 U 130/24
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 11 UH 25/24
- BFH, 07.11.2023 – VIII R 21/21(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 07.11.2023 VIII R 7/21 und VIII R 16/22 - Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 357b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.