Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 246d § 2 Formale Anforderungen

Stand: 28.05.2022

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246d-2#abs-1 (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher die Informationen nach § 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246d-2#abs-2 (2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2 müssen dem Verbraucher in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Art 246d § 1 Art 246e § 1