Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 246d § 2 Formale Anforderungen
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 4
- LG Karlsruhe, 24.09.2025 – 13 O 78/24 KfH
- OLG München, 20.03.2025 – 6 U 4336/23 e
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 6 UKl 4/24
- OLG Nürnberg, 30.07.2024 – 3 U 2214/23Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu Art 246d § 2 BGBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246d-2#abs-1 (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher die Informationen nach § 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246d-2#abs-2 (2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2 müssen dem Verbraucher in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.