Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 159/24Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags; Neuabschluss eines unwirksamen Maklervertrags durch eine einseitige BestätigungZitiert von 7
- OLG Stuttgart, 07.08.2024 – 3 U 233/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
- AG Köln, 13.02.2023 – 133 C 189/22
- KG, 05.11.2024 – 5 UKl 5/24Zitiert von 4
- KG, 05.09.2024 – 5 U 42/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- LG Aachen, 27.05.2026 – 10 O 306/25
85 Entscheidungen zu § 312j BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312j BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312j#abs-1 (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312j#abs-2 (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312j#abs-3 (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312j#abs-4 (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312j#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.