Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312l Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 4
- LG Karlsruhe, 24.09.2025 – 13 O 78/24 KfH
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 6 U 418/22
- LG München II, 05.12.2025 – 3 HK O 16015/24
- LG Karlsruhe, 08.12.2022 – 13 O 17/22 KfH
4 Entscheidungen zu § 312l BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312l#abs-1 (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312l#abs-2 (2) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312l#abs-3 (3) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.