Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/292#abs-1 (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/292#abs-2 (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Wird zitiert von 135 Entscheidungen zu § 292 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 31.01.2011 – 17 O 148/10
- BGH, 24.05.2012 – IX ZR 125/11Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den Insolvenzverwalter herauszugebenden NutzungenZitiert von 14
- BGH, 12.08.2009 – XII ZR 76/08Zitiert von 12
- BGH, 19.05.2000 – V ZR 453/99Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 – 5 U (Lw) 198/08
- OLG Düsseldorf, 21.07.2011 – I-12 U 162/10
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 – 22 U 4/25
- OLG Celle, 17.04.2025 – 2 U 148/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 292 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.