Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
Stand: 10.06.2019
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Wird zitiert von 194 Entscheidungen zu § 217 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Dortmund, 29.10.2018 – 410 C 7987/17
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 38/20Außenhaftung des Kommanditisten: Nachhaftung im Falle der Herabsetzung der Hafteinlage; Beginn der NachhaftungsfristZitiert von 2
- BGH, 24.09.2013 – I ZR 187/12Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft bei Änderung eines Verteilungsplans für Einnahmen aus der Verwertung eines Musikwerks - Verrechnung von Musik in WerbefilmenZitiert von 36
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 – I-5 U 111/15
- BGH, 08.08.2022 – KZR 111/18Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Zinsen für einen Kartellschadensersatzanspruch als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen; Herausgabeanspruch nach Verjährungseintritt - VBL-Gegenwert III
- BGH, 04.05.2021 – II ZR 37/20Kommandistenhaftung: Nachhaftung eines aus einer Fondsgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.01.2026 – IV ZR 41/25Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in privater Krankenversicherung; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 5 U 68/25
- LG Freiburg, 29.10.2025 – 8 O 262/24
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