Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 217 Verjährung von Nebenleistungen

Stand: 10.06.2019

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Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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