Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
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Nach Gewicht
- BGH, 20.01.2026 – XI ZR 131/24Vollstreckung eines isolierten Schuldanerkenntnisses bei verjährter HauptforderungZitiert von 2
- BGH, 17.11.2009 – XI ZR 36/09Bankrecht: Keine Kondiktion des abstrakten Schuldversprechens aus der Grundschuldbestellungsurkunde wegen Verjährung des gesicherten Anspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OLG Frankfurt am Main, 13.02.2014 – 3 U 275/12Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 28.01.2009 – 9 U 19/08Zitiert von 7
- BGH, 12.01.2010 – XI ZR 37/09BGB-Gesellschaft: Verjährung der Ansprüche gegen den akzessorisch haftenden Gesellschafter; verjährungsrechtliche Behandlung des abstrakten SchuldversprechensZitiert von 18
- OLG Brandenburg, 25.05.2016 – 4 U 82/15Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.02.2025 – XII ZB 377/24Nichteintritt des Verjährungsneubeginns infolge einer Vollstreckungshandlung bei Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung; Verhinderung des Verjährungseintritts durch weitere Rechtsverfolgungsmaßnahme
- LG Wuppertal, 12.02.2025 – 3 O 29/24Zitiert von 2
- OLG Dresden, 15.07.2024 – 12 Wx 37/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 216 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/216#abs-1 (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/216#abs-2 (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/216#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.