Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft
Stand: 01.01.2023
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1716 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Recklinghausen, 13.07.2023 – 45 F 80/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.04.2013 – 2 WF 51/13
- OLG Hamm, 11.09.2012 – II-6 WF 113/12
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 250/14Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
- BGH, 04.12.2013 – XII ZR 157/12Amtshaftung des Jugendamtes als Beistand: Pflichtwidrige Ermittlung der UnterhaltsansprücheZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Sonneberg, 04.04.2025 – 1 F 333/24
- OLG Brandenburg, 08.03.2017 – 10 WF 27/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.03.2014 – 6 UF 196/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1716 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1716 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1716 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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