Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

§ 1715 § 1717