Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1712#abs-1 (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1712#abs-2 (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

§ 1698b § 1713