Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1712#abs-1 (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1712#abs-2 (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 1712 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.01.1969 – 1 BvR 26/66Aktualisierung des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Gleichstellung der unehelichen Kinder; keine Anrechnung einer sozialversicherungsrechtlichen Waisenrente auf den Abfindungsanspruch des unehelichen Kindes nach § 1712 BGBZitiert von 1
- BGH, 20.12.2005 – VII ZB 94/05Zitiert von 4
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25Beistandschaft und Postulationsfähigkeit des örtlich zuständigen Jugendamts
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 250/14Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
- VGH Bayern, 19.11.2024 – 12 CE 24.467Zitiert von 4
- VG Bayreuth, 19.11.2024 – B 8 S 24.1023Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.06.2026 – 25 K 5220/25
- AG Sonneberg, 04.04.2025 – 1 F 333/24
- VG Bayreuth, 24.03.2025 – B 8 K 25.158
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1712 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.07.2008 Ausfertigung
§ 1712 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I 1188)
BGBl. 2008 I S. 1188
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.