Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1712 Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.01.1969 – 1 BvR 26/66Aktualisierung des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Gleichstellung der unehelichen Kinder; keine Anrechnung einer sozialversicherungsrechtlichen Waisenrente auf den Abfindungsanspruch des unehelichen Kindes nach § 1712 BGB
- BGH, 20.12.2005 – VII ZB 94/05Zitiert von 4
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 250/14Zulässigkeit der Beistandschaft des Jugendamts zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
- VGH Bayern, 19.11.2024 – 12 CE 24.467Zitiert von 4
- VG Bayreuth, 19.11.2024 – B 8 S 24.1023Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.06.2026 – 25 K 5220/25
- AG Sonneberg, 04.04.2025 – 1 F 333/24
- VG Bayreuth, 24.03.2025 – B 8 K 25.158
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1712 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1712#abs-1 (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1712#abs-2 (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.